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Rechtssatz RS0016306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016306

Geschäftszahl

5Ob557/93

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Rechtssatz

Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage (hier: Ersatz jener Aufwendungen von der Mutter, die der Vater durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte, unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit des Kindes im Schadenersatzprozeß gegen die beklagte Mutter als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersstzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (Paragraph 1497, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 557/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 557/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016306

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00557_9300000_001