Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger im konkreten Fall einen Schadenersatzanspruch verfolgt, dessen Rechtsgrund im ehebrecherischen Verhalten der Beklagten liegt (vgl SZ 57/53 ua). Für die Verjährung des Klagsanspruches ist daher § 1489 ABGB maßgeblich, der bestimmt, daß der Geschädigte sein Recht binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers gerichtlich geltend machen muß. Judikatur und Lehre haben diese Gesetzesaussage dahingehend präzisiert, daß es auf die Kenntnis des gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalts ankommt (SZ 56/76; Klang in Klang2 VI, 635; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu § 1489 ABGB); die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reicht nicht aus (SZ 30/40; Schubert aaO mwN). Allerdings ist dem Geschädigten auch nicht so lange Zeit für seine Schadenersatzklage zu lassen, bis er alle Beweisschwierigkeiten behoben hat und sich seines Prozeßerfolges sicher sein kann (vgl SZ 56/76; JUS EXTRA 1227 ua). Die nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Schuldners geschaffenen Verjährungsbestimmungen machen es nämlich zu einer Obliegenheit des Gläubigers, seinen Anspruch zielstrebig und mit Nachdruck zu verfolgen. Versäumnisse gehen, wie sich aus § 1497 ABGB ergibt, zu seinen Lasten.Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger im konkreten Fall einen Schadenersatzanspruch verfolgt, dessen Rechtsgrund im ehebrecherischen Verhalten der Beklagten liegt vergleiche SZ 57/53 ua). Für die Verjährung des Klagsanspruches ist daher Paragraph 1489, ABGB maßgeblich, der bestimmt, daß der Geschädigte sein Recht binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers gerichtlich geltend machen muß. Judikatur und Lehre haben diese Gesetzesaussage dahingehend präzisiert, daß es auf die Kenntnis des gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalts ankommt (SZ 56/76; Klang in Klang2 römisch sechs, 635; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1489, ABGB); die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reicht nicht aus (SZ 30/40; Schubert aaO mwN). Allerdings ist dem Geschädigten auch nicht so lange Zeit für seine Schadenersatzklage zu lassen, bis er alle Beweisschwierigkeiten behoben hat und sich seines Prozeßerfolges sicher sein kann vergleiche SZ 56/76; JUS EXTRA 1227 ua). Die nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Schuldners geschaffenen Verjährungsbestimmungen machen es nämlich zu einer Obliegenheit des Gläubigers, seinen Anspruch zielstrebig und mit Nachdruck zu verfolgen. Versäumnisse gehen, wie sich aus Paragraph 1497, ABGB ergibt, zu seinen Lasten.
Im gegenständlichen Fall hätte der Kläger - sieht man vorerst von der Möglichkeit einer Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB ab - schon 1977 oder spätestens 1978 die Möglichkeit gehabt, den ihm aus der Alimentierung der Rosemarie A***** und der Bestreitung ihrer Ehelichkeit erwachsenden Schaden gerichtlich geltend zu machen, weil er schon damals über alle seinen Ersatzanspruch begründenden Tatsachen, nämlich den Ehebruch der Beklagten und den wahren Vater ihres Kindes (bzw. den Ausschluß seiner Vaterschaft) Bescheid wußte. Den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, endgültige Gewißheit über den Vaterschaftsausschluß des Klägers könne erst das Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß gebracht haben, ist nämlich durch die positive Feststellung des Erstgerichtes, wonach das Beweisverfahren eindeutig die bis in das Jahr 1977 zurückreichende Kenntnis des Klägers von der außerehelichen Abstammung der Rosemarie A***** ergab, der Boden entzogen. Daß sich diese Feststellung in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes findet, gibt keinen Anlaß, sie nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort einer Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils ankommt (vgl 7 Ob 788/79 ua). Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Behandlung der Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers selbst auf die fragliche Feststellung Bezug genommen und sie "unter Berücksichtigung der gegen die Vaterschaft (des Klägers) sprechenden Umstände" nicht beanstandet (S. 3 der Beschlußausfertigung ON 27). Es ist daher bei der rechtlichen Würdigung des Streitfalls davon auszugehen, daß dem Kläger die außereheliche Abstammung der Rosemarie A***** schon Jahre vor dem Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren bekannt war. Bezeichnenderweise hat er auch nur bis zum Jahr 1982 (also bis zur Scheidung seiner Ehe) Unterhalt für dieses Kind geleistet und es im Scheidungsvergleich nicht berücksichtigt.Im gegenständlichen Fall hätte der Kläger - sieht man vorerst von der Möglichkeit einer Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB ab - schon 1977 oder spätestens 1978 die Möglichkeit gehabt, den ihm aus der Alimentierung der Rosemarie A***** und der Bestreitung ihrer Ehelichkeit erwachsenden Schaden gerichtlich geltend zu machen, weil er schon damals über alle seinen Ersatzanspruch begründenden Tatsachen, nämlich den Ehebruch der Beklagten und den wahren Vater ihres Kindes (bzw. den Ausschluß seiner Vaterschaft) Bescheid wußte. Den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, endgültige Gewißheit über den Vaterschaftsausschluß des Klägers könne erst das Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß gebracht haben, ist nämlich durch die positive Feststellung des Erstgerichtes, wonach das Beweisverfahren eindeutig die bis in das Jahr 1977 zurückreichende Kenntnis des Klägers von der außerehelichen Abstammung der Rosemarie A***** ergab, der Boden entzogen. Daß sich diese Feststellung in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes findet, gibt keinen Anlaß, sie nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort einer Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils ankommt vergleiche 7 Ob 788/79 ua). Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Behandlung der Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers selbst auf die fragliche Feststellung Bezug genommen und sie "unter Berücksichtigung der gegen die Vaterschaft (des Klägers) sprechenden Umstände" nicht beanstandet (S. 3 der Beschlußausfertigung ON 27). Es ist daher bei der rechtlichen Würdigung des Streitfalls davon auszugehen, daß dem Kläger die außereheliche Abstammung der Rosemarie A***** schon Jahre vor dem Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren bekannt war. Bezeichnenderweise hat er auch nur bis zum Jahr 1982 (also bis zur Scheidung seiner Ehe) Unterhalt für dieses Kind geleistet und es im Scheidungsvergleich nicht berücksichtigt.
An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers, seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, ändert sich auch dadurch nichts, daß die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann. Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus, die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den §§ 156 ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen (EvBl 1970/276; NRsp 1992/224), doch ist damit nicht gesagt, daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann. § 138 ABGB sagt nur, daß ein Kind von der Rechtsordnung als ehelich anerkannt wird, so lange keine gegenteilige gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ergangen ist, und hält bis zu dieser Entscheidung die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinem vermuteten ehelichen Vater aufrecht, greift jedoch nicht in die Rechtsbeziehungen anderer Personen ein, in denen die Kenntnis der wahren Sachlage eine Rolle spielt, weil das Gesetz - hier eben § 1489 ABGB - aufgrund anderer rechtlicher Wertungen bestimmte Rechtsfolgen an die tatsächlichen Gegebenheiten knüpft. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten, die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben, beginnt daher schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB, und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren, mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung (und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein. Hier liegt eben der besondere Fall vor, daß der Kläger schon Jahre vor dem stattgebenden Ehelichkeitsbestreitungsurteil von seinem Vaterschaftsausschluß wußte.An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers, seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, ändert sich auch dadurch nichts, daß die Ehelichkeitsvermutung des Paragraph 138, ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann. Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus, die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den Paragraphen 156, ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen (EvBl 1970/276; NRsp 1992/224), doch ist damit nicht gesagt, daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann. Paragraph 138, ABGB sagt nur, daß ein Kind von der Rechtsordnung als ehelich anerkannt wird, so lange keine gegenteilige gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ergangen ist, und hält bis zu dieser Entscheidung die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinem vermuteten ehelichen Vater aufrecht, greift jedoch nicht in die Rechtsbeziehungen anderer Personen ein, in denen die Kenntnis der wahren Sachlage eine Rolle spielt, weil das Gesetz - hier eben Paragraph 1489, ABGB - aufgrund anderer rechtlicher Wertungen bestimmte Rechtsfolgen an die tatsächlichen Gegebenheiten knüpft. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten, die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben, beginnt daher schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB, und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren, mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung (und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein. Hier liegt eben der besondere Fall vor, daß der Kläger schon Jahre vor dem stattgebenden Ehelichkeitsbestreitungsurteil von seinem Vaterschaftsausschluß wußte.
Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit der Rosemarie A***** im Schadenersatzprozeß gegen die Beklagte als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersatzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (§ 1497 ABGB). So aber stellt das Warten auf das Ergebnis des erst ein Jahrzehnt später abgeschlossenen Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens trotz objektiver, erfolgversprechender Klagemöglichkeit ein Versäumnis dar, das zur Verjährung der Schadenersatzansprüche geführt hat. Die Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB ändert daran nichts, weil sie spätestens mit der Ehescheidung im Jahr 1982 (allenfalls sogar schon mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile im Jahr 1977 - vgl Eypeldauer, Verjährungshemmung und Familie, RZ 1991, 28 und Reischauer, Zur Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB, JBl 1991, 562) beendet wurde.Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit der Rosemarie A***** im Schadenersatzprozeß gegen die Beklagte als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersatzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (Paragraph 1497, ABGB). So aber stellt das Warten auf das Ergebnis des erst ein Jahrzehnt später abgeschlossenen Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens trotz objektiver, erfolgversprechender Klagemöglichkeit ein Versäumnis dar, das zur Verjährung der Schadenersatzansprüche geführt hat. Die Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB ändert daran nichts, weil sie spätestens mit der Ehescheidung im Jahr 1982 (allenfalls sogar schon mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile im Jahr 1977 - vergleiche Eypeldauer, Verjährungshemmung und Familie, RZ 1991, 28 und Reischauer, Zur Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB, JBl 1991, 562) beendet wurde.
An dieser Konsequenz ist nicht zuletzt deshalb festzuhalten, weil der Kläger den Ehelichkeitsbestreitungsprozeß vom 20.12.1978 bis zum 27.1.1987 ruhen ließ. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage (die gemäß § 1497 ABGB deren Unterbrechungswirkung für den Lauf der Verjährungsfrist ausschließt) auch darin liegt, ein präjudizielles, zum Anlaß einer Unterbrechung des Schadenersatzprozesses genommenes Verfahren nicht zielstrebig vorangetrieben zu haben (RZ 1992, 262/85). Die hinter dieser Entscheidung stehenden Wertungen, die im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs von Gläubiger verlangen, seine Forderung bei sonst drohender Verjährung mit Nachdruck zu verfolgen, lassen sich auch auf den Fall übertragen, daß wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Verfahrens die Schadenersatzklage erst gar nicht eingebracht und die notwendige Vorfragenentscheidung verschleppt wird. Hier ist letzteres in besonders krasser Weise geschehen. Selbst wenn also der Kläger schon 1977 oder 1978 seine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht hätte, wäre der Verjährungseinrede der Beklagten Folge zu geben, weil er das präjudizielle Ehelichkeitsbestreitungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.An dieser Konsequenz ist nicht zuletzt deshalb festzuhalten, weil der Kläger den Ehelichkeitsbestreitungsprozeß vom 20.12.1978 bis zum 27.1.1987 ruhen ließ. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage (die gemäß Paragraph 1497, ABGB deren Unterbrechungswirkung für den Lauf der Verjährungsfrist ausschließt) auch darin liegt, ein präjudizielles, zum Anlaß einer Unterbrechung des Schadenersatzprozesses genommenes Verfahren nicht zielstrebig vorangetrieben zu haben (RZ 1992, 262/85). Die hinter dieser Entscheidung stehenden Wertungen, die im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs von Gläubiger verlangen, seine Forderung bei sonst drohender Verjährung mit Nachdruck zu verfolgen, lassen sich auch auf den Fall übertragen, daß wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Verfahrens die Schadenersatzklage erst gar nicht eingebracht und die notwendige Vorfragenentscheidung verschleppt wird. Hier ist letzteres in besonders krasser Weise geschehen. Selbst wenn also der Kläger schon 1977 oder 1978 seine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht hätte, wäre der Verjährungseinrede der Beklagten Folge zu geben, weil er das präjudizielle Ehelichkeitsbestreitungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.
Unzweifelhaft trifft dies auf den Ersatz der für Rosemarie A***** erbrachten Unterhaltsleistungen zu. Die Verjährung des diesbezüglichen Schadenersatzanspruches wäre nämlich auch dann anzunehmen, wenn man die Einklagbarkeit erst mit jenem Zeitpunkt annimmt, in dem die genaue Höhe des Schadens feststand (13.7.1982). Es ist jedoch auch der auf den Ersatz der Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens abzielende Anspruch des Klägers verjährt. Der Umstand, daß der Kläger (bzw. sein Prozeßvertreter) erst am 7.4.1988 in den Besitz jenes Urteils gelangte, das ihm einen Kostenersatztitel über S 21.897,51 gegen Rosemarie A***** verschaffte, ändert daran nichts.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Geschädigte die sich ihm bietende Möglichkeit einer Feststellungsklage ergreifen muß, um der Verjährung künftiger, vorhersehbarer Schadenersatzansprüche (um die es sich im gegenständlichen Fall zweifellos gehandelt hat) vorzubeugen (s. dazu Schubert aaO). Der dazu erneut aufgebrochene Meinungsstreit (vgl jüngst die in JBl 1993, 191 veröffentlichte Entscheidung sowie Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 ff und Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB?, ZVR 1993, 44 ff) kann im gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil der Kläger nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung seines Kostenersatzanspruches gegen Rosemarie A***** und damit seiner Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gewahrt hat. Der mögliche Kostenersatzanspruch desjenigen, der Prozeßkosten aufwendet, entsteht nämlich bereits mit der Vornahme der einzelnen kostenverursachenden Verfahrenshandlungen (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 86), was für den konkreten Fall bedeutet, daß für den Kläger spätestens bei Schluß der Verhandlung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß am 15.3.1988 Klarheit darüber bestand, wie hoch sein Schaden war, den er nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt. Alle sonstigen für eine erfolgreiche Klagsführung maßgeblichen Umstände waren ihm schon vorher bekannt, so daß seine erst am 5.4.1991 bei Gericht überreichte Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu beeinflussen vermochte.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Geschädigte die sich ihm bietende Möglichkeit einer Feststellungsklage ergreifen muß, um der Verjährung künftiger, vorhersehbarer Schadenersatzansprüche (um die es sich im gegenständlichen Fall zweifellos gehandelt hat) vorzubeugen (s. dazu Schubert aaO). Der dazu erneut aufgebrochene Meinungsstreit vergleiche jüngst die in JBl 1993, 191 veröffentlichte Entscheidung sowie Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 ff und Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB?, ZVR 1993, 44 ff) kann im gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil der Kläger nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung seines Kostenersatzanspruches gegen Rosemarie A***** und damit seiner Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gewahrt hat. Der mögliche Kostenersatzanspruch desjenigen, der Prozeßkosten aufwendet, entsteht nämlich bereits mit der Vornahme der einzelnen kostenverursachenden Verfahrenshandlungen (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 86), was für den konkreten Fall bedeutet, daß für den Kläger spätestens bei Schluß der Verhandlung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß am 15.3.1988 Klarheit darüber bestand, wie hoch sein Schaden war, den er nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt. Alle sonstigen für eine erfolgreiche Klagsführung maßgeblichen Umstände waren ihm schon vorher bekannt, so daß seine erst am 5.4.1991 bei Gericht überreichte Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu beeinflussen vermochte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich Paragraphen 41, 50, ZPO.