Rechtssatz RS0034509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034509
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Der mögliche Kostenersatzanspruch desjenigen, der Prozeßkosten aufwendet, entsteht bereits mit der Vornahme der einzelnen kostenverursachenden Verfahrenshandlungen (hier: für den Kläger bestand daher spätestens bei Schluß der Verhandlung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß am 15.03.1988 Klarheit darüber, wie hoch sein Schaden (Ersatz jener Aufwendungen, die er durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte) war, den er nunmehr von der beklagten Mutter ersetzt verlangt. Alle sonstigen für eine erfolgreiche Klagsführung maßgeblichen Umstände waren ihm schon vorher bekannt, so daß erst am 05.04.1991 bei Gericht überreichte Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu beeinflussen vermochte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034509
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00557_9300000_003