Rechtssatz RS0016340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016340
Geschäftszahl
6Ob779/80; 1Ob91/15m
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Erbringt ein Anwalt für eine vollentmündigte Person Leistungen, ist ein solcher Nutzen anwaltlicher Vertretung nicht aus einer nachträglichen Sicht am tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg des Vertretungshandelns zu messen, sondern aus der Sicht zu prüfen , die sich für den Leistungsempfänger nach den jeweiligen Umständen zur Zeit der Erbringung der Leistungen ergab. Dabei muss sich der einzelne Verfahrensschritt für eine Person in der konkreten Lage des Leistungsempfängers nach objektiver Auffassung als nützlich darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016340
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00779_8000000_002