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Rechtssatz RS0016340×

Rechtssatz RS0016340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016340

Geschäftszahl

6Ob779/80; 1Ob91/15m

Entscheidungsdatum

21.05.2015

Rechtssatz

Erbringt ein Anwalt für eine vollentmündigte Person Leistungen, ist ein solcher Nutzen anwaltlicher Vertretung nicht aus einer nachträglichen Sicht am tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg des Vertretungshandelns zu messen, sondern aus der Sicht zu prüfen , die sich für den Leistungsempfänger nach den jeweiligen Umständen zur Zeit der Erbringung der Leistungen ergab. Dabei muss sich der einzelne Verfahrensschritt für eine Person in der konkreten Lage des Leistungsempfängers nach objektiver Auffassung als nützlich darstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 779/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 779/80
  • 1 Ob 91/15m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0060OB00779_8000000_002