Rechtssatz RS0016359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016359
Geschäftszahl
5Ob106/72; 4Ob586/81; 1Ob2032/96x
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort , wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. Bei Leistungen Zug um Zug hat im Zweifel der Ort der Leistung auch für die Gegenleistung zu gelten.Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort , wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (Paragraphen 905, 1420, ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. Bei Leistungen Zug um Zug hat im Zweifel der Ort der Leistung auch für die Gegenleistung zu gelten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/72
Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 106/72
Veröff: JBl 1973,257
- 4 Ob 586/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 586/81
Ähnlich; nur: Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort, wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. (T1) Beisatz: Es ist zu prüfen, ob sich aus der Natur und dem Zweck des Rückabwicklungsgeschäftes ein Erfüllungsort ergibt. (T2)
- 1 Ob 2032/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2032/96x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0016359
Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_001