Rechtssatz RS0016411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016411
Geschäftszahl
5Ob615/79; 5Ob527/81; 9ObA104/90
Entscheidungsdatum
27.06.1990
Rechtssatz
Die Haftung für Vertrauensschaden wegen der Unterlassung des Abschlusses eines in Aussicht genommenen Vertrages scheidet ( Größenschluß aus § 936 ABGB ) aus , wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Umstände geändert haben oder der Abbrechende des Zutrauen zu seinem in Aussicht genommenen Vertragspartner verloren hat .Die Haftung für Vertrauensschaden wegen der Unterlassung des Abschlusses eines in Aussicht genommenen Vertrages scheidet ( Größenschluß aus Paragraph 936, ABGB ) aus , wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Umstände geändert haben oder der Abbrechende des Zutrauen zu seinem in Aussicht genommenen Vertragspartner verloren hat .
Entscheidungstexte
- 5 Ob 615/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 615/79
- 5 Ob 527/81
Entscheidungstext OGH 03.05.1981 5 Ob 527/81
Auch
- 9 ObA 104/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 104/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016411
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0050OB00615_7900000_003