Rechtssatz RS0016416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016416
Geschäftszahl
3Ob595/82; 2Ob236/08g
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. Diese liegt vor, wenn der unwirksam Vertretene sich zur Anbahnung oder Abwicklung der Vertragsverhandlungen des - dann ohne hinreichende Vollmacht abschließenden - Vertreters als Gehilfen bedient hat.Nur soweit der Kläger von dem nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. Diese liegt vor, wenn der unwirksam Vertretene sich zur Anbahnung oder Abwicklung der Vertragsverhandlungen des - dann ohne hinreichende Vollmacht abschließenden - Vertreters als Gehilfen bedient hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 595/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 595/82
Veröff: GesRZ 1983,161
- 2 Ob 236/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 236/08g
Auch; nur: Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016416
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00595_8200000_001