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Rechtssatz RS0016416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016416

Geschäftszahl

3Ob595/82; 2Ob236/08g

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Rechtssatz

Nur soweit der Kläger von dem nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. Diese liegt vor, wenn der unwirksam Vertretene sich zur Anbahnung oder Abwicklung der Vertragsverhandlungen des - dann ohne hinreichende Vollmacht abschließenden - Vertreters als Gehilfen bedient hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 595/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 595/82
    Veröff: GesRZ 1983,161
  • 2 Ob 236/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 236/08g
    Auch; nur: Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016416

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00595_8200000_001