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Rechtssatz RS0016425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016425

Geschäftszahl

3Ob533/82 (5Ob534/82)

Entscheidungsdatum

09.06.1982

Rechtssatz

Wer eine Gesellschaft gründen will und verspricht , hiefür einen gewissen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen , verletzt die vorvertraglichen Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten , wenn er seine potentiellen Mitgesellschafter nicht auf die mit der Geldbeschaffung verbundenen Risiken hinweist , wiewohl er eine nur mündliche Zusage eines ausländischen Geldgebers hat . Ist lediglich die Gründung einer Gesellschaft mbH geplant und noch nicht einmal ein Vertragsentwurf vorhanden , handelt jemand leichtsinnig , wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis kündigt . Eine Ersatzpflicht des seine Aufklärungspflicht verletzenden " Mitgesellschafters " ist trotz der Zusage , einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen , wegen eigenen Verschuldens des Kündigenden nicht gegeben .

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 533/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 533/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016425

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00533_8200000_001