Rechtssatz RS0016425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016425
Geschäftszahl
3Ob533/82 (5Ob534/82)
Entscheidungsdatum
09.06.1982
Rechtssatz
Wer eine Gesellschaft gründen will und verspricht , hiefür einen gewissen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen , verletzt die vorvertraglichen Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten , wenn er seine potentiellen Mitgesellschafter nicht auf die mit der Geldbeschaffung verbundenen Risiken hinweist , wiewohl er eine nur mündliche Zusage eines ausländischen Geldgebers hat . Ist lediglich die Gründung einer Gesellschaft mbH geplant und noch nicht einmal ein Vertragsentwurf vorhanden , handelt jemand leichtsinnig , wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis kündigt . Eine Ersatzpflicht des seine Aufklärungspflicht verletzenden " Mitgesellschafters " ist trotz der Zusage , einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen , wegen eigenen Verschuldens des Kündigenden nicht gegeben .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016425
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00533_8200000_001