Rechtssatz RS0016501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016501
Geschäftszahl
3Ob49/94 (3Ob50/94, 3Ob51/94); 3Ob199/97d; 3Ob225/06v
Entscheidungsdatum
19.10.2006
Rechtssatz
Lautet der Exekutionstitel auf Unterlassung von Ankündigungen beim Verkauf und Vertrieb periodischer Druckschriften, ist im Exekutionsantrag die Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle dann nicht erforderlich, wenn ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot für den Tag des Erscheinens oder den ihm folgenden Tag behauptet wird und der Sachlage nach davon auszugehen ist, dass diese Druckschrift an zahlreichen Stellen vertrieben wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/94
Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 49/94
- 3 Ob 199/97d
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
- 3 Ob 225/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 225/06v
Vgl auch; Beisatz: Hier ist aber weder ersichtlich noch vorgebracht, dass es sich bei den angeblich verteilten Gutscheinheften um periodische Druckschriften handelte - daher nähere Konkretisierung erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016501
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0030OB00049_9400000_001