Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung über den am 14.6.1993 beim Erstgericht eingelangten Strafantrag richtet. Im übrigen ist der außerordentliche Revisionsrekurs hingegen zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Frage, ob in einem ein periodisches Druckwerk betreffenden Exekutions- oder Strafantrag eine bestimmte Verkaufsstelle bezeichnet werden muß, noch keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden ist. Er ist in diesem Umfang auch teilweise berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in den schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen MR 1989, 182 und ecolex 1990, 427 unter Berufung auf die Entscheidungen 3 Ob 149/88 und 3 Ob 64/89 verlangt, daß im Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auch der Ort des Zuwiderhandelns angeführt wird, wobei beim Zuwiderhandeln durch ein periodisches Druckwerk eine bestimmte Verkaufsstelle angegeben werden müsse. Er hat dies damit begründet, daß nur so dem Verpflichteten eine allgemein gehaltene Impugnationsklage erspart werden könne (MR 1989, 182) und daß der Verpflichtete in die Lage versetzt werden müsse zu prüfen, ob das Unterlassungsgebot in einem konkreten Fall eingehalten wurde (ecolex 1990, 427). In der Entscheidung 3 Ob 134/93 hat der Oberste Gerichtshof aber für einen Exekutionstitel, mit dem schon das Herausbringen einer Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt verboten wurde, die Angabe einer Verkaufsstelle für nicht erforderlich angesehen und hiezu ausgeführt, es sei eine Erfahrungstatsache, daß eine Zeitschrift nicht für die Aufbewahrung im eigenen Bereich hergestellt wird, sondern zur Verbreitung bestimmt ist. Von dieser Tatsache ausgehend, ist auch der erkennende Senat der Meinung, daß in einem zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung gestellten Exekutions- oder Strafantrag die Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle bei einem periodischen Druckwerk dann nicht erforderlich ist, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens schon auf Grund der übrigen Behauptungen davon auszugehen ist, daß es an zahlreichen Stellen vertrieben und schon dadurch gegen das Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen wurde; in einem solchen Fall kann der Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle keine besondere Bedeutung mehr zukommen.
Die angeführte Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn das Zuwiderhandeln für den im periodischen Druckwerk angegebenen Tag des Erscheinens oder, weil die Druckwerke oft schon vor diesem Tag vertrieben werden, für einen früheren Tag behauptet wird. In diesen Fällen kommt das in der Entscheidung 3 Ob 134/93 verwendete Argument zum Tragen, daß ein Druckwerk nicht für die Aufbewahrung im eigenen Bereich, sondern für die Verbreitung hergestellt wird. Etwas anderes wird erst anzunehmen sein, wenn auf Grund besonderer Umstände, etwa weil dem Verpflichteten in der Zwischenzeit die Exekutionsbewilligung oder ein Strafbeschluß zugestellt wurde, in Betracht gezogen werden muß, daß er infolge dieser Umstände nunmehr dem Duldungs- oder Unterlassungsgebot nachgekommen ist und den Vertrieb des periodischen Druckwerks nachträglich beendet hat. Nur in einem solchen Fall kommen die in den Entscheidungen MR 1989, 182 und ecolex 1990, 427 angestellten Erwägungen zum Tragen, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben werden muß, gegebenenfalls zu prüfen, ob seine Absicht, die Verbreitung des Druckwerkes zu beenden, ausnahmslos verwirklicht wurde. Nur dann ist es erforderlich, daß der betreibende Gläubiger im Exekutions- oder Strafantrag zumindest beispielsweise auch den Ort anführt, an dem das Druckwerk vertrieben wurde.
Hier hat die betreibende Partei den Verstoß gegen das Unterlassungsgebot für den Tag des Erscheinens der beanstandeten periodischen Druckschrift und für den ihm folgenden Tag geltend gemacht. Besondere Umstände der angeführten Art sind nicht aktenkundig. Es schadete daher nicht, daß die betreibende Partei im Strafantrag keine bestimmte Verkaufsstelle anführte.
Im übrigen waren dem Strafantrag auch Urkunden angeschlossen, aus denen sich ergibt, daß die Nummer 21 des mit dem Strafantrag beanstandeten periodischen Druckwerks am 27. und 28.5.1993 in einer bestimmten Trafik verkauft wurde. Die betreibende Partei hat im Strafantrag auf diese Urkunden Bezug genommen. Im allgemeinen ersetzt zwar die Vorlage einer Urkunde ein notwendiges Parteienvorbringen nicht (vgl. RPflE 1982/85), was nicht zuletzt seine Rechtfertigung darin findet, daß im Exekutionsverfahren (vgl. § 53 Abs. 2 EO) anders als im streitigen Verfahren (vgl. § 81 Abs. 1 ZPO) die Zustellung von Abschriften der Beilagen an den Gegner nicht vorgesehen ist. Bedenkt man aber, daß die Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle nur dazu dienen soll, dem Verpflichteten die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob er tatsächlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat, so muß es als ausreichend angesehen werden, daß sich die betreibende Partei im Exekutions- oder Strafantrag auf eine von ihr vorgelegte Urkunde über den Kauf des beanstandeten periodischen Druckwerks beruft, weil dem Verpflichteten die angeführte Prüfung auch dann, wenn ihm eine Abschrift der Urkunde nicht zugestellt worden sein sollte, dadurch möglich ist, daß er in den Akt Einsicht nimmt und weil ihm diese Akteneinsicht zugemutet werden kann. Die Anweisung des Strafantrags vom 28.5.1993 ist daher auch aus diesem Grund nicht zutreffend.Im übrigen waren dem Strafantrag auch Urkunden angeschlossen, aus denen sich ergibt, daß die Nummer 21 des mit dem Strafantrag beanstandeten periodischen Druckwerks am 27. und 28.5.1993 in einer bestimmten Trafik verkauft wurde. Die betreibende Partei hat im Strafantrag auf diese Urkunden Bezug genommen. Im allgemeinen ersetzt zwar die Vorlage einer Urkunde ein notwendiges Parteienvorbringen nicht vergleiche RPflE 1982/85), was nicht zuletzt seine Rechtfertigung darin findet, daß im Exekutionsverfahren vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, EO) anders als im streitigen Verfahren vergleiche Paragraph 81, Absatz eins, ZPO) die Zustellung von Abschriften der Beilagen an den Gegner nicht vorgesehen ist. Bedenkt man aber, daß die Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle nur dazu dienen soll, dem Verpflichteten die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob er tatsächlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat, so muß es als ausreichend angesehen werden, daß sich die betreibende Partei im Exekutions- oder Strafantrag auf eine von ihr vorgelegte Urkunde über den Kauf des beanstandeten periodischen Druckwerks beruft, weil dem Verpflichteten die angeführte Prüfung auch dann, wenn ihm eine Abschrift der Urkunde nicht zugestellt worden sein sollte, dadurch möglich ist, daß er in den Akt Einsicht nimmt und weil ihm diese Akteneinsicht zugemutet werden kann. Die Anweisung des Strafantrags vom 28.5.1993 ist daher auch aus diesem Grund nicht zutreffend.
Die verpflichtete Partei meint in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes zu Unrecht, daß der Strafantrag nicht schlüssig sei, weil sich aus dem darin enthaltenen Vorbringen nicht ergebe, daß für die Teilnahme an dem angekündigten Gewinnspiel der Erwerb der Zeitschrift erforderlich oder förderlich sei. Die betreibende Partei hat in ihren Antrag eine Ablichtung der beanstandeten Nummer eingeschlossen, die somit einen Bestandteil ihres Antrags bildete. Daraus geht aber hervor, daß zur Teilnahme an dem Gewinnspiel die Einsendung von "Flugkilometer-Tickets" und die Beantwortung von Quizfragen notwendig ist. Beides ist der Zeitschrift zu entnehmen. Es ist darin zwar auch noch eine Telefonnummer angeführt, unter der man das "Ticket" kostenlos bestellen kann. Es wird aber zugleich betont, daß die Kilometer nur gelten, wenn die Wissensfrage richtig beantwortet wird. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so ist anzunehmen, daß der Kauf des periodischen Druckwerks für die Teilnahme am Gewinnspiel sogar erforderlich, jedenfalls aber förderlich ist, weil man zwar die Tickets telefonisch bestellen kann, für die Teilnahme aber außerdem Fragen beantwortet werden müssen, die nur dem Druckwerk zu entnehmen sind.
Da auch sonst kein Hindernis gegen die Bewilligung des Strafantrags besteht und von der verpflichteten Partei in ihrem Rechtsmittel im übrigen auch nicht geltend gemacht wurde, hat das Erstgericht im Strafbeschluß vom 3.6.1993 über die verpflichtete Partei zu Recht wegen jedes ihm zugrunde liegenden Zuwiderhandelns eine Strafe verhängt.
Gemäß § 355 Abs. 1 letzter Satz EO sind die wegen eines Zuwiderhandelns zu verhängenden Strafen nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen. Diese Bestimmung lautete vor der nunmehr geltenden Fassung der UWG-Novelle 1980 dahin, daß die Strafen bei wiederholter Anwendung im Verhältnis zur zuerst verhängten Strafe oder Haft zu erhöhen sind. Da das Gesetz eine solche Anordnung nicht mehr enthält, ist es nunmehr zulässig, wegen eines späteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen (Angst-Jakusch-Pimmer in der MGA EO12 Anm 10 zu § 355); die Erhöhung der Strafe ist nicht mehr zwingend. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es dem Obersten Gerichtshof gerechtfertigt, für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, weil die Art und Schwere des Zuwiderhandelns die gleiche ist. Etwas anderes müßte nur gelten, wenn zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen die Zustellung eines Strafbeschlusses läge, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde. Berücksichtigt man, daß die Strafbeschlüsse vom 3. und 8.6.1993 die Verbreitung einer anderen Nummer des periodischen Druckwerks als jene zum Gegenstand hatten, die der Exekutionsbewilligung zugrundelag, so wiegt das damit geahndete Zuwiderhandeln schwerer als das im Exekutionsantrag behauptete, weil es auf einen neuen Entschluß zur Mißachtung des im Exekutionstitel ausgesprochenen Unterlassungsgebotes zurückging. Dem Obersten Gerichtshof erscheint es daher angemessen, wegen dieses Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von jeweils S 50.000 zu verhängen.Gemäß Paragraph 355, Absatz eins, letzter Satz EO sind die wegen eines Zuwiderhandelns zu verhängenden Strafen nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen. Diese Bestimmung lautete vor der nunmehr geltenden Fassung der UWG-Novelle 1980 dahin, daß die Strafen bei wiederholter Anwendung im Verhältnis zur zuerst verhängten Strafe oder Haft zu erhöhen sind. Da das Gesetz eine solche Anordnung nicht mehr enthält, ist es nunmehr zulässig, wegen eines späteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen (Angst-Jakusch-Pimmer in der MGA EO12 Anmerkung 10 zu Paragraph 355,); die Erhöhung der Strafe ist nicht mehr zwingend. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es dem Obersten Gerichtshof gerechtfertigt, für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, weil die Art und Schwere des Zuwiderhandelns die gleiche ist. Etwas anderes müßte nur gelten, wenn zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen die Zustellung eines Strafbeschlusses läge, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde. Berücksichtigt man, daß die Strafbeschlüsse vom 3. und 8.6.1993 die Verbreitung einer anderen Nummer des periodischen Druckwerks als jene zum Gegenstand hatten, die der Exekutionsbewilligung zugrundelag, so wiegt das damit geahndete Zuwiderhandeln schwerer als das im Exekutionsantrag behauptete, weil es auf einen neuen Entschluß zur Mißachtung des im Exekutionstitel ausgesprochenen Unterlassungsgebotes zurückging. Dem Obersten Gerichtshof erscheint es daher angemessen, wegen dieses Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von jeweils S 50.000 zu verhängen.
Der Strafbeschluß vom 17.6.1993 betraf eine andere Art des Zuwiderhandelns als die beiden angeführten Strafbeschlüsse, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes der Strafbeschluß vom 8.6.1993 nicht mehr aufrecht war. Die Höhe der Strafe ist ohne Rücksicht auf die früheren Strafbeschlüsse auszumessen. Die Frage, ob die mit dem Strafbeschluß vom 17.6.1993 verhängte Geldstrafe angemessen ist, steht daher mit den Entscheidungen über die beiden früheren Strafanträge und somit mit dem Erfolg, den der Revisionsrekurs in diesem Punkt gehabt hat, in keinem Zusammenhang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des gemäß § 78 EO maßgebend § 528 Abs. 1 ZPO ist bei der Beantwortung dieser Frage nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs der betreibenden Partei nach den angeführten Gesetzesstellen unzulässig ist, soweit damit die den Strafbeschluß vom 17.6.1993 betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird.Der Strafbeschluß vom 17.6.1993 betraf eine andere Art des Zuwiderhandelns als die beiden angeführten Strafbeschlüsse, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes der Strafbeschluß vom 8.6.1993 nicht mehr aufrecht war. Die Höhe der Strafe ist ohne Rücksicht auf die früheren Strafbeschlüsse auszumessen. Die Frage, ob die mit dem Strafbeschluß vom 17.6.1993 verhängte Geldstrafe angemessen ist, steht daher mit den Entscheidungen über die beiden früheren Strafanträge und somit mit dem Erfolg, den der Revisionsrekurs in diesem Punkt gehabt hat, in keinem Zusammenhang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des gemäß Paragraph 78, EO maßgebend Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist bei der Beantwortung dieser Frage nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs der betreibenden Partei nach den angeführten Gesetzesstellen unzulässig ist, soweit damit die den Strafbeschluß vom 17.6.1993 betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO, jene über die Kosten der Rekurse der verpflichteten Partei auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist für die betreibende Partei gemäß § 13 Abs. 1 lit a RATG der Wert des betriebenen Anspruchs, den sie mit S 225.000 angegeben hat, für die verpflichtete Partei hingegen gemäß § 13 Abs. 1 lit b RATG der Betrag von S 30.000, weil die Geldstrafe auf Grund ihres Rekurses in diesem Ausmaß herabgesetzt wurde.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 74, EO, jene über die Kosten der Rekurse der verpflichteten Partei auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist für die betreibende Partei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, RATG der Wert des betriebenen Anspruchs, den sie mit S 225.000 angegeben hat, für die verpflichtete Partei hingegen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, RATG der Betrag von S 30.000, weil die Geldstrafe auf Grund ihres Rekurses in diesem Ausmaß herabgesetzt wurde.