Rechtssatz RS0016509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016509
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vgl auch RZ 1957,73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Sollen lediglich schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichtert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte, so kommt es zu keiner Eintragung (hier: Pfandrechtsvormerkung).Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vergleiche auch RZ 1957,73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Sollen lediglich schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichtert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte, so kommt es zu keiner Eintragung (hier: Pfandrechtsvormerkung).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 68/94
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 68/94
- 5 Ob 308/00f
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
nur: Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern, weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. (T1) Beisatz: Hier: Gesetzliches Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG. (T2) Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016509
Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00068_9400000_001