Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Abänderungsbegehrens auch berechtigt.
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein verbüchertes rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364 c ABGB sowohl der Begründung von vertraglichen als auch exekutiven Pfandrechten entgegensteht (NZ 1986, 86/64 mwN). Dabei bezieht die Judikatur dieses Eintragungshindernis nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Die Lehre schlägt zwar aus Gründen des Gläubigerschutzes vor, dem exekutiven Gläubiger trotz des Verbots eine Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit a oder b GBG zu ermöglichen (Hofmeister, "Veräußerungs- und Belastungsverbote. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungstendenzen", ÖJZ 1986, 752 ff, Vortragsbericht; derselbe in NZ 1988, 238 zu einer Entscheidung des KG Ried im Innkreis), doch kommen diese Möglichkeiten im konkreten Fall ohnehin nicht in Betracht. Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG bleibt daher ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen.Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein verbüchertes rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 364, c ABGB sowohl der Begründung von vertraglichen als auch exekutiven Pfandrechten entgegensteht (NZ 1986, 86/64 mwN). Dabei bezieht die Judikatur dieses Eintragungshindernis nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Die Lehre schlägt zwar aus Gründen des Gläubigerschutzes vor, dem exekutiven Gläubiger trotz des Verbots eine Pfandrechtsvormerkung nach Paragraph 38, Litera a, oder b GBG zu ermöglichen (Hofmeister, "Veräußerungs- und Belastungsverbote. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungstendenzen", ÖJZ 1986, 752 ff, Vortragsbericht; derselbe in NZ 1988, 238 zu einer Entscheidung des KG Ried im Innkreis), doch kommen diese Möglichkeiten im konkreten Fall ohnehin nicht in Betracht. Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG bleibt daher ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen.
Nun trifft es zu, daß ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern vermag (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vgl auch RZ 1957, 73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Um gesetzliche Pfandrechte, die schon ihrem Wesen nach gar keiner Vormerkung bedürfen, um die Rechtsposition des Gläubigers zu sichern, geht es jedoch gar nicht. Es sollen schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte.Nun trifft es zu, daß ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern vermag (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vergleiche auch RZ 1957, 73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Um gesetzliche Pfandrechte, die schon ihrem Wesen nach gar keiner Vormerkung bedürfen, um die Rechtsposition des Gläubigers zu sichern, geht es jedoch gar nicht. Es sollen schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte.
Das hier verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot steht daher der begehrten Vormerkung des Pfandrechtes entgegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.