Rechtssatz RS0016523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016523
Geschäftszahl
1Ob536/93 (1Ob537/93)
Entscheidungsdatum
02.07.1993
Rechtssatz
Der Rechtssatz, daß Verträge, die die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners bezwecken, nichtig sind, gilt auch für Verträge, die den Übergang von Forderungen und anderen Rechten zum Gegenstand haben, sofern die Vertragspartnerin damit den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners anstreben. Doch kann die Überlassung der Forderung bzw. des Rechts für sich allein noch nicht als existenzgefährdend angesehen werden, hat sie doch an sich keine rechtlichen Auswirkungen auf die Position des Schulders.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016523
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_001