Die beiden Beklagten, die Schuldnerin und deren Bürge, halten den beiden auf Zahlung der eingelösten Kreditforderungen gerichteten Klagen zahlreiche Einwendungen entgegen, auf die allesamt einzugehen ist, weil sie von den Beklagten in deren Revisionsbeantwortung erneut releviert wurden:
Die Einlösungsvereinbarungen seien unwirksam, weil sie - zumal die Erstbeklagte mit den klagenden Parteien im Wettbewerbsverhältnis stehe - sowohl gegen § 1 UWG als auch gegen die §§ 10 und 11 KartG verstießen. Die in den AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung sei außerdem sittenwidrig, die Ablehnung der angebotenen Umschuldung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Sparkasse falle eine von der erstklagenden Partei zu vertretende Fahrlässigkeit bei der Kreditgewährung zur Last, weil sie hätte wissen müssen, daß die Erstbeklagte zur Rückführung der Kredite nicht imstande sein werde; die Sparkasse habe sich auch mit unzureichenden Sicherheiten begnügt. Sie sei auch zur Aufkündigung des Sanierungskredits vor Ablauf der Sanierungsphase nicht berechtigt gewesen; überdies habe sie sich damit einverstanden erklärt, daß auf den am 30. Mai 1990 bewilligten Investitionskredit nur die Zinsen zu zahlen seien. Gegen das Zahlungsbegehren der zweitklagenden Partei wendeten die Beklagten ein, die Laufzeit der Betriebsmittelkredite sei noch nicht abgelaufen. Auf den Abstattungskredit vom 30. Dezember 1985 hätten nach einer besonderen Vereinbarung bloß die Zinsen entrichtet werden müssen; ein endgültiger Rückzahlungstermin sei bis jetzt nicht festgelegt worden. Aus all diesen Gründen seien die eingelösten Forderungen noch nicht fällig.Die Einlösungsvereinbarungen seien unwirksam, weil sie - zumal die Erstbeklagte mit den klagenden Parteien im Wettbewerbsverhältnis stehe - sowohl gegen Paragraph eins, UWG als auch gegen die Paragraphen 10 und 11 KartG verstießen. Die in den AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung sei außerdem sittenwidrig, die Ablehnung der angebotenen Umschuldung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Sparkasse falle eine von der erstklagenden Partei zu vertretende Fahrlässigkeit bei der Kreditgewährung zur Last, weil sie hätte wissen müssen, daß die Erstbeklagte zur Rückführung der Kredite nicht imstande sein werde; die Sparkasse habe sich auch mit unzureichenden Sicherheiten begnügt. Sie sei auch zur Aufkündigung des Sanierungskredits vor Ablauf der Sanierungsphase nicht berechtigt gewesen; überdies habe sie sich damit einverstanden erklärt, daß auf den am 30. Mai 1990 bewilligten Investitionskredit nur die Zinsen zu zahlen seien. Gegen das Zahlungsbegehren der zweitklagenden Partei wendeten die Beklagten ein, die Laufzeit der Betriebsmittelkredite sei noch nicht abgelaufen. Auf den Abstattungskredit vom 30. Dezember 1985 hätten nach einer besonderen Vereinbarung bloß die Zinsen entrichtet werden müssen; ein endgültiger Rückzahlungstermin sei bis jetzt nicht festgelegt worden. Aus all diesen Gründen seien die eingelösten Forderungen noch nicht fällig.
Zunächst soll auf die gegen die Wirksamkeit der beiden Einlösungsvereinbarungen erhobenen Einwendungen eingegangen werden:
Die Beklagten stützten ihre in den Vordergrund gestellte Einwendung, die Einlösungsvereinbarungen seien sittenwidrig und deshalb nichtig, zu allererst auf die Behauptung, die klagenden Parteien hätten damit gegen § 1 UWG verstoßen, zumal sie mit der Erstbeklagten im Wettbewerbsverhältnis stünden. Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften bewirken aber - wie schon das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Krejci (in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 174) zutreffend hervorhebt - für sich allein grundsätzlich noch nicht die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die infolge von oder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichem Verhalten geschlossen wurden; Sanktionen sind vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Verstöße und zum Schadenersatz. Das gilt auch für Verstöße gegen § 1 UWG, weil sich der dort maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand mit jenem des § 879 Abs 1 ABGB keineswegs deckt (Krejci aaO). Die Anforderungen der guten Sitten können nicht bloß von Verkehrskreis zu Verkehrskreis verschieden sein, sondern es können sich differente Maßstäbe auch aus den unterschiedlichen Normzwecken ergeben. Was zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber noch ausreichen mag, muß nicht auch für die Verweigerung der Geltung eines Rechtsgeschäftes genügen. Auch darf nicht übersehen werden, daß es bei der Anwendung des § 879 ABGB - anders als bei der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften - nicht um die Bewertung des Verhaltens von Personen, sondern um die Prüfung von Rechtsgeschäften geht (BGH in BGHZ 53, 369, 375; Mayer-Maly in MünchK2 § 138 Rz 19; Hefermehl in Soergel, BGB12 § 138 Rz 19). So wird etwa das Wettbewerbsverhalten in Verletzung gewerbe- oder ähnlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften regelmäßig im Sinne des § 1 UWG als sittenwidrig erkannt (vgl die Nachweise bei Schönherr-Wiltschek, UWG5 § 1 Nr 265 ff), wogegen die infolge eines solchen Verhaltens abgeschlossenen Geschäfte in ihrer Gültigkeit grundsätzlich unberührt bleiben (Krejci aaO Rz 169 mwN).Die Beklagten stützten ihre in den Vordergrund gestellte Einwendung, die Einlösungsvereinbarungen seien sittenwidrig und deshalb nichtig, zu allererst auf die Behauptung, die klagenden Parteien hätten damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, zumal sie mit der Erstbeklagten im Wettbewerbsverhältnis stünden. Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften bewirken aber - wie schon das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Krejci (in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 174) zutreffend hervorhebt - für sich allein grundsätzlich noch nicht die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die infolge von oder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichem Verhalten geschlossen wurden; Sanktionen sind vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Verstöße und zum Schadenersatz. Das gilt auch für Verstöße gegen Paragraph eins, UWG, weil sich der dort maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand mit jenem des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB keineswegs deckt (Krejci aaO). Die Anforderungen der guten Sitten können nicht bloß von Verkehrskreis zu Verkehrskreis verschieden sein, sondern es können sich differente Maßstäbe auch aus den unterschiedlichen Normzwecken ergeben. Was zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber noch ausreichen mag, muß nicht auch für die Verweigerung der Geltung eines Rechtsgeschäftes genügen. Auch darf nicht übersehen werden, daß es bei der Anwendung des Paragraph 879, ABGB - anders als bei der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften - nicht um die Bewertung des Verhaltens von Personen, sondern um die Prüfung von Rechtsgeschäften geht (BGH in BGHZ 53, 369, 375; Mayer-Maly in MünchK2 Paragraph 138, Rz 19; Hefermehl in Soergel, BGB12 Paragraph 138, Rz 19). So wird etwa das Wettbewerbsverhalten in Verletzung gewerbe- oder ähnlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften regelmäßig im Sinne des Paragraph eins, UWG als sittenwidrig erkannt vergleiche die Nachweise bei Schönherr-Wiltschek, UWG5 Paragraph eins, Nr 265 ff), wogegen die infolge eines solchen Verhaltens abgeschlossenen Geschäfte in ihrer Gültigkeit grundsätzlich unberührt bleiben (Krejci aaO Rz 169 mwN).
Dem Mitbewerber gewährt das Wettbewerbsrecht somit zwar Ansprüche auf Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw auf Ersatz des durch ein solches Verhalten zugefügten Schadens, das Recht, unter Berufung auf solche Verstöße in die (vertraglichen) Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen, steht ihm dagegen grundsätzlich nicht zu. Mit Recht verneinte das Gericht zweiter Instanz auch Schadenersatzansprüche der Beklagten aus deren Behauptung zufolge wettbewerbswidriger Einlösung: Bei der Einlösung im Sinne des § 1422 ABGB übernimmt der Einlösende die Forderung so, wie sie dem bisherigen Gläubiger zustand. Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung (Ertl und Reischauer in Rummel aaO § 1394 Rz 1 bzw. § 1422 Rz 8); der Schuldner behält vielmehr alle Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden (SZ 49/124 ua). Sollten die eingelösten Forderungen aus der Eigenart als Kreditforderungen, die sie trotz der Einlösung beibehalten, noch nicht fällig sein, so kann diese Einwendung auch den klagenden Parteien entgegengehalten werden; zur Frage der Fälligkeit wird später noch Stellung zu nehmen sein.Dem Mitbewerber gewährt das Wettbewerbsrecht somit zwar Ansprüche auf Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw auf Ersatz des durch ein solches Verhalten zugefügten Schadens, das Recht, unter Berufung auf solche Verstöße in die (vertraglichen) Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen, steht ihm dagegen grundsätzlich nicht zu. Mit Recht verneinte das Gericht zweiter Instanz auch Schadenersatzansprüche der Beklagten aus deren Behauptung zufolge wettbewerbswidriger Einlösung: Bei der Einlösung im Sinne des Paragraph 1422, ABGB übernimmt der Einlösende die Forderung so, wie sie dem bisherigen Gläubiger zustand. Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung (Ertl und Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1394, Rz 1 bzw. Paragraph 1422, Rz 8); der Schuldner behält vielmehr alle Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden (SZ 49/124 ua). Sollten die eingelösten Forderungen aus der Eigenart als Kreditforderungen, die sie trotz der Einlösung beibehalten, noch nicht fällig sein, so kann diese Einwendung auch den klagenden Parteien entgegengehalten werden; zur Frage der Fälligkeit wird später noch Stellung zu nehmen sein.
Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist die Nichtigkeit der Einlösungsvereinbarung zu verneinen. Kartellverträge sind wohl an sich unwirksam, soweit deren Durchführung verboten ist (§ 22 KartG), eine nach § 10 KartG zu beurteilende Vereinbarung zwischen den klagenden Parteien im Zusammenhang mit der Einlösung der Kreditforderung ist aber nicht erwiesen. Verhaltenskartelle als aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte, aber den Wettbewerb tatsächlich beschränkende Verhaltensweisen wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des § 11 KartG und ihre Durchführung sind dagegen von vornherein weder gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KartG noch gemäß § 22 KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden (§§ 57 und 59 KartG; Barfuß-Auer, Kartellrecht4, 47). Zu Recht verweist das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang darauf, daß eine tatsächliche Beschränkung des Wettbewerbs durch die Einlösung von Kreditforderungen der Raiffeisenkasse seitens der zweitklagenden Partei - die, wenn überhaupt, allein als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des § 11 KartG in Betracht käme - für sich allein noch nicht dargetan ist, konnte doch die Rechtsstellung der beklagten Parteien dadurch - wie schon erwähnt - allein noch nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen muß - da auch das Kartellrecht, wenngleich auf anderer Ebene - unangemessene Wettbewerbsbeschränkungen hintanzuhalten trachtet - für Verträge als Ergebnis kartellrechtswidrigen Verhaltens wohl das gleiche gelten für Verträge, die infolge sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltens geschlossen werden: Eine Mitbewerber der Vertragspartei ist grundsätzlich ebensowenig wie bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Eingriff in die Rechtsbeziehungen zwischen anderen zuzubilligen.Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist die Nichtigkeit der Einlösungsvereinbarung zu verneinen. Kartellverträge sind wohl an sich unwirksam, soweit deren Durchführung verboten ist (Paragraph 22, KartG), eine nach Paragraph 10, KartG zu beurteilende Vereinbarung zwischen den klagenden Parteien im Zusammenhang mit der Einlösung der Kreditforderung ist aber nicht erwiesen. Verhaltenskartelle als aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte, aber den Wettbewerb tatsächlich beschränkende Verhaltensweisen wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des Paragraph 11, KartG und ihre Durchführung sind dagegen von vornherein weder gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG noch gemäß Paragraph 22, KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden (Paragraphen 57 und 59 KartG; Barfuß-Auer, Kartellrecht4, 47). Zu Recht verweist das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang darauf, daß eine tatsächliche Beschränkung des Wettbewerbs durch die Einlösung von Kreditforderungen der Raiffeisenkasse seitens der zweitklagenden Partei - die, wenn überhaupt, allein als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Paragraph 11, KartG in Betracht käme - für sich allein noch nicht dargetan ist, konnte doch die Rechtsstellung der beklagten Parteien dadurch - wie schon erwähnt - allein noch nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen muß - da auch das Kartellrecht, wenngleich auf anderer Ebene - unangemessene Wettbewerbsbeschränkungen hintanzuhalten trachtet - für Verträge als Ergebnis kartellrechtswidrigen Verhaltens wohl das gleiche gelten für Verträge, die infolge sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltens geschlossen werden: Eine Mitbewerber der Vertragspartei ist grundsätzlich ebensowenig wie bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Eingriff in die Rechtsbeziehungen zwischen anderen zuzubilligen.
Nun berufen sich die Beklagten zur Dartuung des behaupteten Verstoßes gegen die guten Sitten in Wahrheit aber darauf, daß die klagenden Parteien Kreditforderungen nur zur Ausschaltung eines Mitbewerbers eingelöst hätten; diese Behauptung hat vordergründig - auch wenn das den erstinstanzlichen Feststellungen mit der gebotenen Deutlichkeit nicht entnommen werden kann - viel für sich: Welche Interessen sollten die klagenden Parteien, die keine Bankgeschäfte betreiben, sonst am Erwerb derart hoher Kreditforderungen haben, zumal deren volle Einbringlichkeit mehr als fraglich erscheint. Verträge, die die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners bezwecken, sind aber sittenwidrig und damit nichtig (JBl 1976, 487; Krejci aaO Rz 87; vgl auch SZ 58/43). Das muß folgerichtig auch für Verträge gelten, die den Übergang von Forderungen oder anderen Rechten zum Gegenstand haben, sofern die Vertragparteien damit den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners bzw Verpflichteten anstreben. Die Überlassung der Forderung kann aber für sich allein noch nicht als existenzgefährdend erkannt werden, hat sie doch - wie schon früher ausgeführt - keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Schuldners. Daran kann auch nichts ändern, daß der Erwerber der Forderung auf dem Markt als Mitbewerber des Schuldners auftritt. Es müßten schon besondere Umstände hinzutreten, die einem solchen Rechtsgeschäft existenzgefährdende Wirkungen verleihen. Die Beklagten haben dazu im wesentlichen vorgebracht, durch die Forderungseinlösung sei die geplante, von den Banken auch geförderte Umschuldung vereitelt worden. Diese Behauptung hat sich jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewahrheitet; die Beklagten konnten auch zu keiner Zeit ausreichende Kreditpromessen vorlegen, auch wenn die für diesen Fall zugesicherten Schuldnachlässe berücksichtigt werden. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß die Kreditgeberinnen schon lange Zeit hindurch auf eine Lösung, die auch ihren Interessen gerecht wird, drängten, ohne daß sich ein sichtbarer Erfolg eingestellt hätte. Es kann auch keine Frage sein, daß die Kreditunternehmungen die hohen Forderungen schließlich gegen die Beklagten hätten beitreiben müssen, sollte deren ungemessenes und schon deshalb ausreichender Deckung entbehrendes Anschwellen vermieden werden. Zu solchen Schritten wären die Banken wohl auch nach den einschlägigen kreditwesenrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Daß sie dann die Chance, durch die Veräußerung der Forderungen im Wege der Einlösung zu einer mit Rücksicht auf die gegebenen prekären Verhältnisse einigermaßen befriedigenden Deckung zu gelangen, ohne selbst die unabweislichen Eintreibungsschritte unternehmen zu müssen, wahrnehmen, kann ihnen unter diesen Umständen wohl auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal dadurch die Rechtsstellung der Beklagten ohnehin für sich noch nicht verschlechtert wurde. Soweit den Beklagten die Vernichtung ihrer bisherigen wirtschaftlichen Existenz droht, ist dafür in Wahrheit nicht die Einlösung der Forderungen durch die klagenden Parteien ursächlich, sondern ihre infolge eigener wirtschaftlicher Dispositionen fortschreitende Verschuldung und nicht zuletzt auch der Umstand, daß es ihnen nicht gelungen ist, das angestrebte Umschuldungskonzept in einer auch den Interessen der Kreditgeberinnen angemessenen Form zu realisieren. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 879 Abs 1 ABGB dann als sittenwidrig zu erkennen, wenn es dem seinem Inhalt, Zweck und Beweggrund in deren Zusammenhalt zu entnehmenden Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstößt (vgl BGH in BGHZ 53, 369, 375; ebenso Hefermehl aaO); bei einer Wertung des Rechtsgeschäftes nach dem beiderseitigen Verhalten, aber auch nach den Interessen der Kreditgeber und der Erstbeklagten können die Einlösungsvereinbarungen danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gemäß § 879 Abs 1 ABGB als sittenwidrig beurteilt werden.Nun berufen sich die Beklagten zur Dartuung des behaupteten Verstoßes gegen die guten Sitten in Wahrheit aber darauf, daß die klagenden Parteien Kreditforderungen nur zur Ausschaltung eines Mitbewerbers eingelöst hätten; diese Behauptung hat vordergründig - auch wenn das den erstinstanzlichen Feststellungen mit der gebotenen Deutlichkeit nicht entnommen werden kann - viel für sich: Welche Interessen sollten die klagenden Parteien, die keine Bankgeschäfte betreiben, sonst am Erwerb derart hoher Kreditforderungen haben, zumal deren volle Einbringlichkeit mehr als fraglich erscheint. Verträge, die die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners bezwecken, sind aber sittenwidrig und damit nichtig (JBl 1976, 487; Krejci aaO Rz 87; vergleiche , auch SZ 58/43). Das muß folgerichtig auch für Verträge gelten, die den Übergang von Forderungen oder anderen Rechten zum Gegenstand haben, sofern die Vertragparteien damit den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners bzw Verpflichteten anstreben. Die Überlassung der Forderung kann aber für sich allein noch nicht als existenzgefährdend erkannt werden, hat sie doch - wie schon früher ausgeführt - keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Schuldners. Daran kann auch nichts ändern, daß der Erwerber der Forderung auf dem Markt als Mitbewerber des Schuldners auftritt. Es müßten schon besondere Umstände hinzutreten, die einem solchen Rechtsgeschäft existenzgefährdende Wirkungen verleihen. Die Beklagten haben dazu im wesentlichen vorgebracht, durch die Forderungseinlösung sei die geplante, von den Banken auch geförderte Umschuldung vereitelt worden. Diese Behauptung hat sich jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewahrheitet; die Beklagten konnten auch zu keiner Zeit ausreichende Kreditpromessen vorlegen, auch wenn die für diesen Fall zugesicherten Schuldnachlässe berücksichtigt werden. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß die Kreditgeberinnen schon lange Zeit hindurch auf eine Lösung, die auch ihren Interessen gerecht wird, drängten, ohne daß sich ein sichtbarer Erfolg eingestellt hätte. Es kann auch keine Frage sein, daß die Kreditunternehmungen die hohen Forderungen schließlich gegen die Beklagten hätten beitreiben müssen, sollte deren ungemessenes und schon deshalb ausreichender Deckung entbehrendes Anschwellen vermieden werden. Zu solchen Schritten wären die Banken wohl auch nach den einschlägigen kreditwesenrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Daß sie dann die Chance, durch die Veräußerung der Forderungen im Wege der Einlösung zu einer mit Rücksicht auf die gegebenen prekären Verhältnisse einigermaßen befriedigenden Deckung zu gelangen, ohne selbst die unabweislichen Eintreibungsschritte unternehmen zu müssen, wahrnehmen, kann ihnen unter diesen Umständen wohl auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal dadurch die Rechtsstellung der Beklagten ohnehin für sich noch nicht verschlechtert wurde. Soweit den Beklagten die Vernichtung ihrer bisherigen wirtschaftlichen Existenz droht, ist dafür in Wahrheit nicht die Einlösung der Forderungen durch die klagenden Parteien ursächlich, sondern ihre infolge eigener wirtschaftlicher Dispositionen fortschreitende Verschuldung und nicht zuletzt auch der Umstand, daß es ihnen nicht gelungen ist, das angestrebte Umschuldungskonzept in einer auch den Interessen der Kreditgeberinnen angemessenen Form zu realisieren. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB dann als sittenwidrig zu erkennen, wenn es dem seinem Inhalt, Zweck und Beweggrund in deren Zusammenhalt zu entnehmenden Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstößt vergleiche , BGH in BGHZ 53, 369, 375; ebenso Hefermehl aaO); bei einer Wertung des Rechtsgeschäftes nach dem beiderseitigen Verhalten, aber auch nach den Interessen der Kreditgeber und der Erstbeklagten können die Einlösungsvereinbarungen danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB als sittenwidrig beurteilt werden.
Der Schwerpunkt der Einwendungen liegt in der Behauptung der Beklagten, die eingebrachten Kreditforderungen seien noch nicht fällig; im Zusammenhang mit den von ihnen damit aufgeworfenen Fragen ist vor allem auch zu der vom Gericht zweiter Instanz verneinten Frage Stellung zu nehmen, ob die Forderungen der Sparkasse mangels wirksamer Aufkündigung des Kreditverhältnisses überhaupt auf die erstklagende Partei übergegangen seien. Zweifellos kann während des Bestands des Kreditverhältnisses die Position des Kreditgebers oder des Kreditnehmers nicht schlechthin als Ganzes übertragen werden, weil eine solche Vertragsübernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich ist (JB 234 uva; Koziol in Ostheim-FS (1990), 147; Reischauer in JBl 1979, 298; Gschnitzer in Wilburg-FS (1965), 117). Von einem Teil der Lehre (vgl die Nachweise bei Schubert in Rummel aaO vor § 983 Rz 1; Stanzel in Klang2 IV/1, 708; Honsell in Schwimann, ABGB, § 1393 Rz 4, differenzierend Ertl aaO § 1393 Rz 1) wird aber auch die Auffassung vertreten, Ansprüche aus dem Kredit(eröffnungs)vertrag seien wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertragsverhältnisses weder abtretbar noch pfändbar, solange das Kreditverhältnis noch nicht (wirksam) aufgekündigt sei. Diese Meinung ist im Schrifttum allerdings nicht unwidersprochen geblieben (vgl nur Ehrenzweig2 II/1, 396; Koziol-Welser, Grundriß9 I 359). So wird die Ansicht vertreten, der Kreditnehmer - um die Übertragbarkeit seiner vertraglichen Rechte geht es in diesem Meinungsstreit vornehmlich - könne das ihm im Kreditvertrag eingeräumte (Gestaltungs-)Recht zur Inanspruchnahme des Kreditbetrages gemeinsam mit dem Recht auf dessen Auszahlung übertragen; da der Zessionar damit nur das Recht auf Auszahlung erwerbe, bringe die Inanspruchnahme das Kreditverhältnis zwischen Kreditgeber und Zedenten zur Entstehung, auf dessen Bonität der Kreditgeber bei Abschluß des Kreditvertrags vertraut habe (Koziol aaO mwN in FS 43). Schlösse man sich dieser Ansicht an, müßte folgerichtig auch der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung der Kreditvaluta schon vor Beendigung des Kreditverhältnisses abgetreten werden können, sind doch auch nicht fällige, bedingte oder erst künftig entstehende Forderungen mit der Maßgabe übertragbar, daß der Übernehmer alle sich daraus ergebenden Einwendungen des Schuldners gegen sich gelten lassen muß. Allein diese Frage muß nicht abschließend geklärt werden, weil - wie noch zu zeigen sein wird - auch die Forderungen der Sparkasse erst nach der wirksamen Aufkündigung der Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten auf die erstklagende Partei übergegangen ist.Der Schwerpunkt der Einwendungen liegt in der Behauptung der Beklagten, die eingebrachten Kreditforderungen seien noch nicht fällig; im Zusammenhang mit den von ihnen damit aufgeworfenen Fragen ist vor allem auch zu der vom Gericht zweiter Instanz verneinten Frage Stellung zu nehmen, ob die Forderungen der Sparkasse mangels wirksamer Aufkündigung des Kreditverhältnisses überhaupt auf die erstklagende Partei übergegangen seien. Zweifellos kann während des Bestands des Kreditverhältnisses die Position des Kreditgebers oder des Kreditnehmers nicht schlechthin als Ganzes übertragen werden, weil eine solche Vertragsübernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich ist (JB 234 uva; Koziol in Ostheim-FS (1990), 147; Reischauer in JBl 1979, 298; Gschnitzer in Wilburg-FS (1965), 117). Von einem Teil der Lehre vergleiche , die Nachweise bei Schubert in Rummel aaO vor Paragraph 983, Rz 1; Stanzel in Klang2 IV/1, 708; Honsell in Schwimann, ABGB, Paragraph 1393, Rz 4, differenzierend Ertl aaO Paragraph 1393, Rz 1) wird aber auch die Auffassung vertreten, Ansprüche aus dem Kredit(eröffnungs)vertrag seien wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertragsverhältnisses weder abtretbar noch pfändbar, solange das Kreditverhältnis noch nicht (wirksam) aufgekündigt sei. Diese Meinung ist im Schrifttum allerdings nicht unwidersprochen geblieben vergleiche nur Ehrenzweig2 II/1, 396; Koziol-Welser, Grundriß9 I 359). So wird die Ansicht vertreten, der Kreditnehmer - um die Übertragbarkeit seiner vertraglichen Rechte geht es in diesem Meinungsstreit vornehmlich - könne das ihm im Kreditvertrag eingeräumte (Gestaltungs-)Recht zur Inanspruchnahme des Kreditbetrages gemeinsam mit dem Recht auf dessen Auszahlung übertragen; da der Zessionar damit nur das Recht auf Auszahlung erwerbe, bringe die Inanspruchnahme das Kreditverhältnis zwischen Kreditgeber und Zedenten zur Entstehung, auf dessen Bonität der Kreditgeber bei Abschluß des Kreditvertrags vertraut habe (Koziol aaO mwN in FS 43). Schlösse man sich dieser Ansicht an, müßte folgerichtig auch der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung der Kreditvaluta schon vor Beendigung des Kreditverhältnisses abgetreten werden können, sind doch auch nicht fällige, bedingte oder erst künftig entstehende Forderungen mit der Maßgabe übertragbar, daß der Übernehmer alle sich daraus ergebenden Einwendungen des Schuldners gegen sich gelten lassen muß. Allein diese Frage muß nicht abschließend geklärt werden, weil - wie noch zu zeigen sein wird - auch die Forderungen der Sparkasse erst nach der wirksamen Aufkündigung der Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten auf die erstklagende Partei übergegangen ist.
Das Gerichte zweiter Instanz war der Auffassung, die Sparkasse habe die Geschäftsverbindung erst nach der Einlösung und offenbar nur treuhändig für die erstklagende Partei aufgekündigt. Es übersieht dabei jedoch, daß die Forderung bei der Einlösung im Sinne der §§ 1422 f ABGB - anders als bei der vertraglichen Zession - nicht schon mit der - für die Forderungseinlösung im Sinne der §§ 1422 f ABGB an sich gar nicht erforderlichen (vgl Zawischa in ÖZW 1979, 42, 44) - Willenseinigung zwischen Einlösendem und bisherigem Gläubiger, sondern erst mit der Zahlung des Einlösungspreises auf den Einlösenden übergeht. Daß die im Korrespondenzweg (Beilage A und B) zustandegekommene Vereinbarung zwischen Sparkasse und erstklagender Partei als Einlösung und nicht als vertragliche Zession zu beurteilen ist, kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die §§ 1422 f ABGB, noch vielmehr aber mit Rücksicht auf die im Einlösungsanbot (Beilage A) enthaltene Klausel, daß die Kreditforderung „im Sinne der Einlösung“ mit der Zahlung durch die erstklagende Partei „automatisch“ auf diese als neue Gläubigerin übergehe, nicht zweifelhaft sein. Die Tatsache, daß die Einlösung nicht - wie nach dem Gesetz an sich - als einseitiges Rechtsgeschäft, sondern in Vertragsform abgewickelt wurde, macht diese deshalb noch nicht zur vertraglichen (Voll-)Zession (abgesehen davon, daß eine solche dann nach dem Vertragsinhalt eben durch die Zahlung des Zessionsentgelts aufschiebend bedingt gewesen wäre), sondern läßt deren Wesen als Einlösung unberührt (vgl Zawischa aaO). Nun steht aber fest, daß zwar die Einlösungsabrede mit dem Zugang der am 23. Oktober 1991 von der erstklagenden Partei erklärten Annahme des Einlösungsanbots der Sparkasse, also möglicherweise noch vor der von dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 erklärten Aufkündigung der Geschäftsverbindung (Beilage C) zustande kam, die Rechtszuständigkeit lag aber doch bis zur Zahlung (am 4. November 1991) bei der Sparkasse, an deren Berechtigung zur Aufkündigung der Geschäftsverbindung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - somit nicht gezweifelt werden kann.Das Gerichte zweiter Instanz war der Auffassung, die Sparkasse habe die Geschäftsverbindung erst nach der Einlösung und offenbar nur treuhändig für die erstklagende Partei aufgekündigt. Es übersieht dabei jedoch, daß die Forderung bei der Einlösung im Sinne der Paragraphen 1422, f ABGB - anders als bei der vertraglichen Zession - nicht schon mit der - für die Forderungseinlösung im Sinne der Paragraphen 1422, f ABGB an sich gar nicht erforderlichen vergleiche , Zawischa in ÖZW 1979, 42, 44) - Willenseinigung zwischen Einlösendem und bisherigem Gläubiger, sondern erst mit der Zahlung des Einlösungspreises auf den Einlösenden übergeht. Daß die im Korrespondenzweg (Beilage A und B) zustandegekommene Vereinbarung zwischen Sparkasse und erstklagender Partei als Einlösung und nicht als vertragliche Zession zu beurteilen ist, kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Paragraphen 1422, f ABGB, noch vielmehr aber mit Rücksicht auf die im Einlösungsanbot (Beilage A) enthaltene Klausel, daß die Kreditforderung „im Sinne der Einlösung“ mit der Zahlung durch die erstklagende Partei „automatisch“ auf diese als neue Gläubigerin übergehe, nicht zweifelhaft sein. Die Tatsache, daß die Einlösung nicht - wie nach dem Gesetz an sich - als einseitiges Rechtsgeschäft, sondern in Vertragsform abgewickelt wurde, macht diese deshalb noch nicht zur vertraglichen (Voll-)Zession (abgesehen davon, daß eine solche dann nach dem Vertragsinhalt eben durch die Zahlung des Zessionsentgelts aufschiebend bedingt gewesen wäre), sondern läßt deren Wesen als Einlösung unberührt vergleiche , Zawischa aaO). Nun steht aber fest, daß zwar die Einlösungsabrede mit dem Zugang der am 23. Oktober 1991 von der erstklagenden Partei erklärten Annahme des Einlösungsanbots der Sparkasse, also möglicherweise noch vor der von dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 erklärten Aufkündigung der Geschäftsverbindung (Beilage C) zustande kam, die Rechtszuständigkeit lag aber doch bis zur Zahlung (am 4. November 1991) bei der Sparkasse, an deren Berechtigung zur Aufkündigung der Geschäftsverbindung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - somit nicht gezweifelt werden kann.
Die Beklagte bestreiten allerdings auch, daß die Sparkasse nach den zwischen ihr und der Erstbeklagten bestehenden Rechtsbeziehungen die Geschäftsverbindung überhaupt aufzukündigen berechtigt gewesen sei, zumal die Laufzeit der meisten davon betroffenen Kredite im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Letzteres trifft in der Tat zu, sodaß die Wirksamkeit der am 24. November 1991 erklärten Aufkündigung der Geschäftsverbindung - die die sofortige Fälligkeit der Kreditsalden zur Folge hat (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 1/158 und 5/120; Canaris, GroßK HGB3, Bankvertragsrecht, Rz 1273) - davon abhängt, ob die Sparkasse - im Aufkündigungsschreiben nur vage umschriebene - wichtige Gründe tatsächlich ins Treffen führen kann. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, die in den AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung sei sittenwidrig, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dieses Recht ohnedies auf wichtige Gründe eingeschränkt ist, soweit es nicht um unbefristete Dauerschuldverhältnisse ohne vertragliche Kündigungsregelung geht (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 1/159 und FN 346). Da als wichtiger Grund gerade auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses anzunehmen ist (für Kreditverhältnisse im besonderen NZ 1985, 230), kann die Lösung der Geschäftsverbindung nicht sittenwidrig sein, wenn das Verhalten des Vertragspartners, das die dem Dauer- und umsomehr dem Kreditverhältnis vorausgesetzte Vertrauensbasis zum Schwinden brachte (SZ 46/109 uva), zunächst nur in einzelnen der Rechtsbeziehungen zutage trat.Die Beklagte bestreiten allerdings auch, daß die Sparkasse nach den zwischen ihr und der Erstbeklagten bestehenden Rechtsbeziehungen die Geschäftsverbindung überhaupt aufzukündigen berechtigt gewesen sei, zumal die Laufzeit der meisten davon betroffenen Kredite im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Letzteres trifft in der Tat zu, sodaß die Wirksamkeit der am 24. November 1991 erklärten Aufkündigung der Geschäftsverbindung - die die sofortige Fälligkeit der Kreditsalden zur Folge hat (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/158 und 5/120; Canaris, GroßK HGB3, Bankvertragsrecht, Rz 1273) - davon abhängt, ob die Sparkasse - im Aufkündigungsschreiben nur vage umschriebene - wichtige Gründe tatsächlich ins Treffen führen kann. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, die in den AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung sei sittenwidrig, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dieses Recht ohnedies auf wichtige Gründe eingeschränkt ist, soweit es nicht um unbefristete Dauerschuldverhältnisse ohne vertragliche Kündigungsregelung geht (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 1/159 und FN 346). Da als wichtiger Grund gerade auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses anzunehmen ist (für Kreditverhältnisse im besonderen NZ 1985, 230), kann die Lösung der Geschäftsverbindung nicht sittenwidrig sein, wenn das Verhalten des Vertragspartners, das die dem Dauer- und umsomehr dem Kreditverhältnis vorausgesetzte Vertrauensbasis zum Schwinden brachte (SZ 46/109 uva), zunächst nur in einzelnen der Rechtsbeziehungen zutage trat.
Daß die AGB in die Geschäftsverbindungen der Erstbeklagten mit den beiden Kreditunternehmungen einbezogen waren, ist im Revisionsverfahren nicht bestritten. Gemäß deren Punkt 36 Abs 1 zweiter Satz behält sich die Bank das Recht zur jederzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund vor, und zwar auch und vor allem dann, wenn eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des ersten Satzes dieser Vertragsbedingungen getroffen wurde. In jener Vertragsbestimmung werden beispielhaft Tatsachen aufgezählt, die die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigen: Unter diesen Tatsachen sind vor allem auch die wesentliche Verschlechterung des Vermögens und die erhebliche Vermögensgefährdung angeführt, für die nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend sind (Canaris aaO Rz 1254). Diese Tatbestände, die als Auflösungsgründe in den einzelnen Kreditverträgen übrigens auch noch besonders vereinbart wurden, sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben (NZ 1983, 91; Avancini-Iro-Koziol aaO 1/162). Daß die Kreditunternehmung den wichtigen Grund in der Auflösungserklärung nennt, ist nicht erforderlich, sofern er nur objektiv gesehen vorliegt (Canaris aaO Rz 1246 mwN). Nun hat die Erstbeklagte die von der Raiffeisenkasse gewährten Abstattungskredite vom 30. Dezember 1985 schon seit langem nicht mehr bedient und zumindest seit Ende 1990 auch die angelaufenen Zinsen nicht entrichtet. Der von dieser Bank eingeräumte Betriebsmittelkredit war schon Ende 1990 überzogen; im Kündigungszeitpunkt war der Rahmen bereits um mehr als 1,2 Mio S überschritten. Auch die Umschuldung hat die Erstbeklagte schließlich von einem Schuldnachlaß von 2 Mio S abhängig gemacht (Ersturteil S. 32), wovon bei den Verhandlungen mit der Raiffeisenkasse vorher noch keine Rede gewesen war (Ersturteil, S. 29).Daß die AGB in die Geschäftsverbindungen der Erstbeklagten mit den beiden Kreditunternehmungen einbezogen waren, ist im Revisionsverfahren nicht bestritten. Gemäß deren Punkt 36 Absatz eins, zweiter Satz behält sich die Bank das Recht zur jederzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund vor, und zwar auch und vor allem dann, wenn eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des ersten Satzes dieser Vertragsbedingungen getroffen wurde. In jener Vertragsbestimmung werden beispielhaft Tatsachen aufgezählt, die die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigen: Unter diesen Tatsachen sind vor allem auch die wesentliche Verschlechterung des Vermögens und die erhebliche Vermögensgefährdung angeführt, für die nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend sind (Canaris aaO Rz 1254). Diese Tatbestände, die als Auflösungsgründe in den einzelnen Kreditverträgen übrigens auch noch besonders vereinbart wurden, sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben (NZ 1983, 91; Avancini-Iro-Koziol aaO 1/162). Daß die Kreditunternehmung den wichtigen Grund in der Auflösungserklärung nennt, ist nicht erforderlich, sofern er nur objektiv gesehen vorliegt (Canaris aaO Rz 1246 mwN). Nun hat die Erstbeklagte die von der Raiffeisenkasse gewährten Abstattungskredite vom 30. Dezember 1985 schon seit langem nicht mehr bedient und zumindest seit Ende 1990 auch die angelaufenen Zinsen nicht entrichtet. Der von dieser Bank eingeräumte Betriebsmittelkredit war schon Ende 1990 überzogen; im Kündigungszeitpunkt war der Rahmen bereits um mehr als 1,2 Mio S überschritten. Auch die Umschuldung hat die Erstbeklagte schließlich von einem Schuldnachlaß von 2 Mio S abhängig gemacht (Ersturteil S. 32), wovon bei den Verhandlungen mit der Raiffeisenkasse vorher noch keine Rede gewesen war (Ersturteil, S. 29).
Ähnliches trifft auch auf die von der Sparkasse gewährten Kredite zu: Der mit einem Rahmen von 4 Mio S bewilligte Betriebsmittelkredit vom 14. und 15. April 1987 war zum Jahresende 1990 bereits um nahezu 4 Mio S überzogen und somit nahezu auf das Doppelte angeschwollen (Ersturteil, S. 25). Die Kredite wurden nicht bedient, selbst die Zinsen wurden jedenfalls ab Ende 1990 nicht mehr entrichtet. Eine trotz Zusage eines Schuldnachlasses von 6 Mio S ausreichende Kreditpromesse der um die Umschuldung bemühten Banken konnten die Beklagten weder innerhalb der bewilligten Frist noch später vorlegen. Selbst wenn die beiden Kreditunternehmungen - Feststellungen des Erstgerichtes in dieser Richtung haben die klagenden Parteien bekämpft, das Berufungsgericht hat jedoch die Beweisrüge nicht erledigt - die Kapitalabstattung bis zum Abschluß der Umschuldungsverhandlungen gestundet haben sollten, wäre die Erstbeklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen dennoch nicht nachgekommen, weil sie auch die Zinsen nicht mehr beglichen hat. Außerdem hat die Erstbeklagte ihr Unternehmen gerade in der letzten Phase der Umschuldungsverhandlungen als Sacheinlage in eine mit dem Zweitbeklagten eigens hiezu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht und jedenfalls die Raiffeisenkasse vor vollendete Tatsachen gestellt (vgl Beilage XXXVII), obgleich sie nach den mit dieser abgeschlossenen Kreditverträgen verpflichtet gewesen wäre, vor wesentlichen Veränderungen an ihren Vermögenswerten deren Zustimmung einzuholen (vgl die Punkte 7 bzw. 8 der einzelnen Kreditverträge). Daß die Erstbeklagte ferner mit kaum überwindbaren wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert war, beweist nicht zuletzt auch der Umstand, daß sie schon seit November 1989 in Veräußerungs- bzw. Stillegungsverhandlungen mit der erstklagenden Partei eingetreten war (vgl etwa Beilage IV).Ähnliches trifft auch auf die von der Sparkasse gewährten Kredite zu: Der mit einem Rahmen von 4 Mio S bewilligte Betriebsmittelkredit vom 14. und 15. April 1987 war zum Jahresende 1990 bereits um nahezu 4 Mio S überzogen und somit nahezu auf das Doppelte angeschwollen (Ersturteil, S. 25). Die Kredite wurden nicht bedient, selbst die Zinsen wurden jedenfalls ab Ende 1990 nicht mehr entrichtet. Eine trotz Zusage eines Schuldnachlasses von 6 Mio S ausreichende Kreditpromesse der um die Umschuldung bemühten Banken konnten die Beklagten weder innerhalb der bewilligten Frist noch später vorlegen. Selbst wenn die beiden Kreditunternehmungen - Feststellungen des Erstgerichtes in dieser Richtung haben die klagenden Parteien bekämpft, das Berufungsgericht hat jedoch die Beweisrüge nicht erledigt - die Kapitalabstattung bis zum Abschluß der Umschuldungsverhandlungen gestundet haben sollten, wäre die Erstbeklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen dennoch nicht nachgekommen, weil sie auch die Zinsen nicht mehr beglichen hat. Außerdem hat die Erstbeklagte ihr Unternehmen gerade in der letzten Phase der Umschuldungsverhandlungen als Sacheinlage in eine mit dem Zweitbeklagten eigens hiezu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht und jedenfalls die Raiffeisenkasse vor vollendete Tatsachen gestellt vergleiche , Beilage römisch 37 ), obgleich sie nach den mit dieser abgeschlossenen Kreditverträgen verpflichtet gewesen wäre, vor wesentlichen Veränderungen an ihren Vermögenswerten deren Zustimmung einzuholen vergleiche die Punkte 7 bzw. 8 der einzelnen Kreditverträge). Daß die Erstbeklagte ferner mit kaum überwindbaren wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert war, beweist nicht zuletzt auch der Umstand, daß sie schon seit November 1989 in Veräußerungs- bzw. Stillegungsverhandlungen mit der erstklagenden Partei eingetreten war vergleiche , etwa Beilage römisch vier).
Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz wichtige Gründe für die Aufkündigung der Geschäftsverbindung durch die Raiffeisenkasse bejaht; gleiche Erwägungen gelten aber auch für die Rechtsbeziehungen der Erstbeklagten zur Sparkasse (zu welchen das Berufungsgericht nur deshalb nicht Stellung genommen hat, weil es dieser Kreditunternehmung aus vom erkennenden Senat nicht geteilten Überlegungen das Kündigungsrecht absprach).
Der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Raiffeisenkasse habe durch ihre Verhalten im Zuge der Umschuldungsverhandlungen auf das Recht zur Kündigung stillschweigend verzichtet, kann nicht beigetreten werden: Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichteshofes (in NJW 1978, 947 mwN), der in diesem Fall das Kündigungsrecht jedoch gerade nicht verneint hat. Der Bundesgerichtshof streicht dort das Recht der Bank heraus, die Geschäftsverbindung zu beenden, wenn ihr deren Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann, ohne daß sie verpflichtet wäre, den Kunden vorher abzumahnen oder zu warnen. Eine solche Verpflichtung sei auch nicht aus dem in der Präambel der AGB betonten Vertrauensverhältnis abzuleiten. Nur wenn erwartet werden könne, daß der Kunde die Verstöße gegen seine vertraglichen Pflichten nach angemessener Abmahnung aufgeben und die für die Bank nachteiligen Folgen seines Verhaltens beheben werde, könne der Bank die Fortsetzung der Geschäftsverbindung noch zugemutet werden. Der Kunde müsse vor Aufhebung der Geschäftsverbindung vor allem dann abgemahnt werden, wenn wegen der bisherigen ungenauen Abreden oder wegen eines stillschweigenden Entgegenkommens der Bank Zweifel möglich seien, ob diese das Verhalten des Kunden überhaupt als vertragswidrig angesehen habe, vor allem weil der Kunde habe annehmen dürfen, daß die Bank sein Verhalten weiterhin dulden werde.
Diese Voraussetzungen treffen jedoch gerade auf die Geschäftsverbindung der Erstbeklagten mit der Raiffeisenkasse nicht zu. Es war offensichtlich, daß die Erstbeklagte die Krise ihres Unternehmens und deren Auswirkungen auf die dadurch schon seit langem notleidenden Kredite aus eigener Kraft nicht würde beheben können. Einzige Möglichkeit einer Bereinigung der anstehenden Probleme war demnach die von dem Beklagten angekündigte erfolgreiche Umschuldung. Diese war aber schon nach dem eigenen Standpunkt der Beklagten (vgl hiezu auch Beilage XXXVI) gescheitert. Daß die maßgeblichen Organe der Raiffeisenkasse der Umschuldung, die nur bei einem Schuldnachlaß von 2 Mio S möglich, von einem solchen vorher aber keine Rede gewesen war, unter diesen Vorzeichen nicht zustimmen würden, mußte die Beklagte zumindest ernstlich in Erwägung ziehen. Dann aber mußte sie jedenfalls mit der Auflösung der Geschäftsverbindung und der damit verbundenen Fälligstellung der offenen Kredite rechnen. Daß die Raiffeisenkasse die Geschäftsverbindung nicht ohne (zu ergänzen: weitere) Vorwarnung, wie das Berufungsgericht meinte, hätte auflösen dürfen, kann dem insoweit unumstrittenen Sachverhalt im Urteil erster Instanz bei richtigem Verständnis keineswegs entnommen werden. Das Gericht zweiter Instanz übersieht im übrigen auch, daß der Bundesgerichtshof bei danach unzulässiger Auflösung der Geschäftsverbindung dem Kunden bloß Schadenersatzansprüche zubilligt, die Beklagten solche aber nicht einmal zur Darstellung gebracht, geschweige denn unter Beweis gestellt haben.Diese Voraussetzungen treffen jedoch gerade auf die Geschäftsverbindung der Erstbeklagten mit der Raiffeisenkasse nicht zu. Es war offensichtlich, daß die Erstbeklagte die Krise ihres Unternehmens und deren Auswirkungen auf die dadurch schon seit langem notleidenden Kredite aus eigener Kraft nicht würde beheben können. Einzige Möglichkeit einer Bereinigung der anstehenden Probleme war demnach die von dem Beklagten angekündigte erfolgreiche Umschuldung. Diese war aber schon nach dem eigenen Standpunkt der Beklagten vergleiche hiezu auch Beilage römisch 36 ) gescheitert. Daß die maßgeblichen Organe der Raiffeisenkasse der Umschuldung, die nur bei einem Schuldnachlaß von 2 Mio S möglich, von einem solchen vorher aber keine Rede gewesen war, unter diesen Vorzeichen nicht zustimmen würden, mußte die Beklagte zumindest ernstlich in Erwägung ziehen. Dann aber mußte sie jedenfalls mit der Auflösung der Geschäftsverbindung und der damit verbundenen Fälligstellung der offenen Kredite rechnen. Daß die Raiffeisenkasse die Geschäftsverbindung nicht ohne (zu ergänzen: weitere) Vorwarnung, wie das Berufungsgericht meinte, hätte auflösen dürfen, kann dem insoweit unumstrittenen Sachverhalt im Urteil erster Instanz bei richtigem Verständnis keineswegs entnommen werden. Das Gericht zweiter Instanz übersieht im übrigen auch, daß der Bundesgerichtshof bei danach unzulässiger Auflösung der Geschäftsverbindung dem Kunden bloß Schadenersatzansprüche zubilligt, die Beklagten solche aber nicht einmal zur Darstellung gebracht, geschweige denn unter Beweis gestellt haben.
Festzuhalten bleibt deshalb, daß beide Banken die Geschäftsverbindung noch vor dem Übergang der eingelösten Forderungen an die klagende Partei aus wichtigem Grund wirksam aufgelöst haben. Die Behauptung der Beklagten, die Sparkasse hätte zumindest den „Sanierungskredit“ (Beilage D) vor Ablauf der zeitlich nicht präzise umschriebenen Sanierungsphase auf wichtigem Grund hätte aufkündigen dürfen, wird schon durch das dort unter Punkt 15 festgelegte außerordentliche Kündigungsrecht der Bank widerlegt.
Soweit das Erstgericht - allerdings von den klagenden Parteien bekämpft und vom Berufungsgericht nicht überprüft - festgestellt hat, die klagenden Parteien hätten die Forderungen bis zum Abschluß der Umschuldungsverhandlungen gestundet, ist für die Beklagten damit nichts gewonnen: Die Sparkasse hatte die Umschuldungsverhandlungen befristet, ohne daß innerhalb der - noch verlängerten - Frist akzeptable Ergebnisse vorgelegt worden wären; der Geschäftsleiter der Raiffeisenkasse hat das ihm übergebene Umschuldungsangebot ohnedies zur Prüfung durch die zuständigen Organe entgegengenommen, die es in der Folge aber nicht billigten. Daß die Kreditunternehmungen die Beklagten schließlich vor vollendete Tatsachen stellten, mag im Kundenverkehr der Banken zwar nicht üblich sein, kann aber an der Berechtigung der Kreditgeberinnen, die Geschäftsverbindung aufzukündigen, angesichts der gegebenen Umstände nichts ändern.
Keineswegs berechtigt ist der Einwand, die Sparkasse habe der Erstbeklagten die Kredite „fahrlässig“ gewährt, weil eine Rückzahlung ausgeschlossen gewesen sei und sie sich mit unzureichenden Sicherheiten begnügt habe. Diesen Behauptungen kann nicht entnommen werden, daß den Beklagten dadurch ein konkreter Vermögensschaden erwachsen sei, für den die Kreditgewährung ursächlich gewesen wäre. Dazu hätten sie nämlich beweisen müssen, daß ihr Vermögen trotz der zugezählten Kreditvaluta verringert worden sei. Im übrigen beruht die Inanspruchnahme der Kredite durch die Erstbeklagte auf deren freien Willensentschluß; daß sie von der Kreditgeberin durch Täuschung oder sonst beeinflußt worden wäre, hat sie aber nicht einmal behauptet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Einlösungsvereinbarungen weder sittenwidrig sind noch die Fälligkeit der eingelösten Forderungen verneint werden kann. Die Beklagten - die Erstbeklagte als Schuldnerin, der Zweitbeklagte als zur ungeteilten Hand mithaftender Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) - sind daher schuldig, die eingelösten Forderungen zu begleichen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Einlösungsvereinbarungen weder sittenwidrig sind noch die Fälligkeit der eingelösten Forderungen verneint werden kann. Die Beklagten - die Erstbeklagte als Schuldnerin, der Zweitbeklagte als zur ungeteilten Hand mithaftender Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) - sind daher schuldig, die eingelösten Forderungen zu begleichen.
Wohl haben die Beklagten zwar zunächst auch die Höhe der eingeklagten Beträge bestritten, die Bestreitung aber in der Folge nicht aufrecht erhalten, haben sie doch in ihrer Berufungsbeantwortung (S. 4) ausdrücklich vorgebracht, das Erstgericht, das die aushaftenden Beträge genau festgestellt und nur die Fälligkeit der Forderungen nicht als gegeben erachtet hatte, habe alle erheblichen Feststellungen „richtig getroffen“.
In Stattgebung der Revision der klagenden Parteien war deren Klagebegehren somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.