Rechtssatz RS0063457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063457
Geschäftszahl
1Ob536/93 (1Ob537/93)
Entscheidungsdatum
02.07.1993
Rechtssatz
Verhaltenskartelle wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des § 11 KartG und ihre Durchführung sind von vornherein weder gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KartG noch gemäß § 22 KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden.Verhaltenskartelle wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des Paragraph 11, KartG und ihre Durchführung sind von vornherein weder gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, KartG noch gemäß Paragraph 22, KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063457
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_010