Rechtssatz RS0019365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019365
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 540/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 540/84
Veröff: NZ 1985,230
- 7 Ob 516/92
Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 516/92
- 1 Ob 536/93
Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
Auch; Veröff: SZ 66/81
- 1 Ob 238/03m
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 238/03m
Auch; Beisatz: Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. (T1)
- 8 Ob 99/09f
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 99/09f
Auch; nur: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. (T2)
- 1 Ob 230/12y
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 230/12y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, können allerdings ausreichen, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen. (T3)
- 3 Ob 251/13b
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 251/13b
Beisatz: Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. (T4)
- 4 Ob 190/15t
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 190/15t
Beisatz: Hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden. (T5)
- 8 Ob 52/14a
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 52/14a
- 9 Ob 35/16m
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 35/16m
Beis wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 220/16y
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
Beis wie T3
- 10 Ob 44/17v
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 44/17v
Beis wie T4; Veröff: SZ 2017/125
- 10 Ob 53/17t
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 53/17t
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. (T6)
- 7 Ob 155/18x
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
- 7 Ob 147/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 147/24d
- 9 Ob 73/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 73/25p
Beisatz: Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019365
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00540_8400000_002