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Entscheidung 8 Ob 52/14a×

Entscheidung 8 Ob 52/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018377 Rechtssatz 08.04.1959Zivilrecht
Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei Verträgen anderer Art einen Rücktritt rechtfertigten.
RS0018881 Rechtssatz 17.04.1985Zivilrecht
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.
RS0019365 Rechtssatz 30.05.1984Zivilrecht
Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.
RS0052565 Rechtssatz 09.06.1982Zivilrecht
Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einze …
RS0082562 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Hat der beklagte Akzeptant behauptet und unter Beweis gestellt, dass keine außerhalb des Wechsels gelegene Rechtsbeziehung zum klagenden Aussteller bestand, die das Entstehen des vom Grundgeschäft gelösten Wechselanspruches rechtfertigt, darf sich der Ausst …
RS0111817 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.
RS0122365 Rechtssatz 27.06.2007Zivilrecht
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu üb …