Rechtssatz RS0052565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052565
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Norm
AGBKr Pkt36
AGBKr Pkt37
Rechtssatz
Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten. Es kommt dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 529/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 529/82
Veröff: NZ 1983,91
- 7 Ob 566/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 566/95
Vgl auch; Beisatz: Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann. Falsche Angaben des Kunden stellen nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung waren. Hier: Beim Verschweigen zweier Gerichtsverfahren im konkreten Fall verneint. (T1)
- 9 Ob 50/03y
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 50/03y
- 3 Ob 105/06x
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 105/06x
nur: Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten. Es kommt dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung. (T2)
Beis wie T1 nur: Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann. (T3)
Beisatz: Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
- 7 Ob 249/07d
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 249/07d
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und der Verkauf der Firma durch den Beklagten sowie die Kündigung der der Besicherung der Kreditverträge dienenden Lebensversicherungen stellen im Zusammenhalt damit, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam und eingeschrieben aufgegebene Mahnschreiben „mangels Zustellung" zur Klägerin zurückkamen, Umstände dar, die die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung für die Klägerin unzumutbar erscheinen lassen. (T5)
- 5 Ob 79/13y
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 79/13y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Vertrauensverlust, der die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung für die Darlehensgeberin nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, wird regelmäßig erst bei wiederholter Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder bei einem Zahlungsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung angenommen, nicht aber schon bei einem einmaligem Verzug. (T6)
- 7 Ob 235/13d
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
- 8 Ob 52/14a
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 52/14a
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 220/16y
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
nur T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052565
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00529_8200000_003