Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank gewährte Kredite vorzeitig fälligstellen darf, bereits mehrfach Stellung genommen und festgehalten, dass für die Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigen Gründen maßgebend ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung (3 Ob 529/82 = NZ 1983, 91 ua; RIS-Justiz RS0052565). Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr ein Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann (7 Ob 566/95 = ÖBA 1996, 233). Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung maßgebend (9 Ob 50/03y = ÖBA 2004, 56). Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO; eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank gewährte Kredite vorzeitig fälligstellen darf, bereits mehrfach Stellung genommen und festgehalten, dass für die Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigen Gründen maßgebend ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung (3 Ob 529/82 = NZ 1983, 91 ua; RIS-Justiz RS0052565). Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr ein Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann (7 Ob 566/95 = ÖBA 1996, 233). Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung maßgebend (9 Ob 50/03y = ÖBA 2004, 56). Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO; eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.
Hält man aber die vorzeitige Kündigung/Fälligstellung von Krediten wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für gerechtfertigt, stellt sich die Frage nicht mehr, ob die Bank aus ihrer Fürsorgepflicht wegen Kreditgewährung im Sanierungsfall verpflichtet gewesen wäre, zwecks erfolgreicher Sanierung noch weitere Kredite zu gewähren.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).