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Rechtssatz RS0105348

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105348

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

AGBKr Pkt36

Rechtssatz

Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend. Diese Tatbestände sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
  • 7 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 566/95
    Auch; nur: Diese Tatbestände sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben. (T1)
  • 9 Ob 50/03y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 50/03y
    nur: Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend. (T2)
  • 3 Ob 105/06x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 105/06x
    nur T2
  • 7 Ob 235/13d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
    nur T2
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    nur T2
  • 4 Ob 190/15t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 190/15t
    Auch; Beisatz: Hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden. (T3)
  • 10 Ob 53/17t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 53/17t
    Auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. (T4)
  • 9 Ob 73/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 73/25p
    Beisatz: Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_014