Rechtssatz RS0105348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105348
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend. Diese Tatbestände sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 536/93
Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
- 7 Ob 566/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 566/95
Auch; nur: Diese Tatbestände sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben. (T1)
- 9 Ob 50/03y
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 50/03y
nur: Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend. (T2)
- 3 Ob 105/06x
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 105/06x
nur T2
- 7 Ob 235/13d
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
nur T2
- 7 Ob 106/14k
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
nur T2
- 4 Ob 190/15t
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 190/15t
Auch; Beisatz: Hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden. (T3)
- 10 Ob 53/17t
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 53/17t
Auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. (T4)
- 9 Ob 73/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 73/25p
Beisatz: Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105348
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_014