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Entscheidung 4 Ob 190/15t×

Entscheidung 4 Ob 190/15t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016630 Rechtssatz 27.02.1986Zivilrecht
Sittenwidrig ist die völlige Ausschaltung der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen.
RS0018294 Rechtssatz 22.11.1984Zivilrecht
Ein Verhalten eines Vertragspartners im Dauerschuldverhältnis, das sich insgesamt dahin qualifizieren lässt, dass er beim Geschäftspartner durch einen längeren Zeitraum im Vertrag nicht begründete Geldforderungen unter Erweckung des Eindruckes, er sei zur S …
RS0018368 Rechtssatz 24.10.1973Zivilrecht
Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde (hier Au …
RS0019365 Rechtssatz 30.05.1984Zivilrecht
Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.
RS0041570 Rechtssatz 10.07.1985Zivilrecht
Der Kläger, dem es gemäß § 483 Abs 3 ZPO auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr einen im Berufungsverfahren aufrechterhalten. An eine solche …
RS0042834 Rechtssatz 09.02.1988Zivilrecht
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlassfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Recht …
RS0105348 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaft …
RS0111817 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.