Rechtssatz RS0082562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082562
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Rechtssatz
Hat der beklagte Akzeptant behauptet und unter Beweis gestellt, dass keine außerhalb des Wechsels gelegene Rechtsbeziehung zum klagenden Aussteller bestand, die das Entstehen des vom Grundgeschäft gelösten Wechselanspruches rechtfertigt, darf sich der Aussteller nicht auf seinen abstrakten Anspruch zurückziehen, sondern muss das Grundgeschäft bezeichnen. Der Schuldner wäre mit der Last des Beweises für das Fehlen aller nur denkmöglicher außerhalb des Wechsels entsprungener Verpflichtungsgründe überfordert, hat allerdings dann wieder zu beweisen, dass die Wechselforderung aus dem Grundgeschäft nicht zu Recht besteht, wenn der Gläubiger das Grundgeschäft aufdeckt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 630/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 630/81
- 8 Ob 2332/96s
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 2332/96s
- 8 Ob 83/97g
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 83/97g
Vgl auch
- 8 Ob 52/14a
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 52/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082562
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00630_8100000_003