I. Zur Revision:römisch eins. Zur Revision:
Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht einzugehen. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtsweges übereinstimmend bejaht. Es liegt somit eine den OGH bindende Entscheidung vor (JBl. 1990, 592; EFSlg. 54.926 ua).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, und daß ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, was nach Lage des Falles zu beurteilen ist, entspricht der Lehre und Rechtsprechung sowohl in Deutschland als auch in Österreich (Palandt51 § 609 RdNr. 13; MünchKomm-Westermann2 § 609 RdNr. 1; Soergel-Lippisch/Häuser § 609 Rz 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schubert in Rummel2 Rz 1 vor § 983 S. 1505;Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, und daß ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, was nach Lage des Falles zu beurteilen ist, entspricht der Lehre und Rechtsprechung sowohl in Deutschland als auch in Österreich (Palandt51 Paragraph 609, RdNr. 13; MünchKomm-Westermann2 Paragraph 609, RdNr. 1; Soergel-Lippisch/Häuser Paragraph 609, Rz 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schubert in Rummel2 Rz 1 vor Paragraph 983, S. 1505;
vgl auch Rummel in Rummel2 Rz 27 zu § 859 S. 1002; NZ 1985, 230;vergleiche auch Rummel in Rummel2 Rz 27 zu Paragraph 859, S. 1002; NZ 1985, 230;
HS 6474). Im vorliegenden Fall erfolgte nach den unbekämpften Feststellungen die Darlehensgewährung des Klägers an seine Schwiegereltern letztlich zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses in Österreich, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Tochter der Darlehensnehmer, den Lebensabend verbringen zu können. Durch die Scheidung der Ehe kann der Geschäftszweck nicht mehr erreicht werden, ohne daß dem Kläger vorgeworfen werden könnte, die Erreichung des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelt zu haben. Unter diesen Umständen kann dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden, sodaß das Berufungsgericht zu Recht ein Kündigungsrecht des Klägers bejaht hat. Der Hinweis der Revision darauf, daß die Erstbeklagte jedenfalls Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in Tirol geworden sei, übersieht den darüber hinausgehenden Geschäftszweck und die Feststellung, daß eine Darlehensrückzahlung nur dann entfallen sollte, wenn der Besitz der Darlehensnehmer dem Kläger gemeinsam mit der Erstbeklagten zur Verfügung steht. Die Frage, ob die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgte (vgl. Soergel-Lippisch/Häuser aaO), stellt sich hier nicht, weil der Geschäftszweck endgültig erst mit der Scheidung der Ehe vereitelt wurde, der Kläger aber schon vorher die Rückzahlung begehrte.HS 6474). Im vorliegenden Fall erfolgte nach den unbekämpften Feststellungen die Darlehensgewährung des Klägers an seine Schwiegereltern letztlich zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses in Österreich, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Tochter der Darlehensnehmer, den Lebensabend verbringen zu können. Durch die Scheidung der Ehe kann der Geschäftszweck nicht mehr erreicht werden, ohne daß dem Kläger vorgeworfen werden könnte, die Erreichung des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelt zu haben. Unter diesen Umständen kann dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden, sodaß das Berufungsgericht zu Recht ein Kündigungsrecht des Klägers bejaht hat. Der Hinweis der Revision darauf, daß die Erstbeklagte jedenfalls Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in Tirol geworden sei, übersieht den darüber hinausgehenden Geschäftszweck und die Feststellung, daß eine Darlehensrückzahlung nur dann entfallen sollte, wenn der Besitz der Darlehensnehmer dem Kläger gemeinsam mit der Erstbeklagten zur Verfügung steht. Die Frage, ob die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgte vergleiche Soergel-Lippisch/Häuser aaO), stellt sich hier nicht, weil der Geschäftszweck endgültig erst mit der Scheidung der Ehe vereitelt wurde, der Kläger aber schon vorher die Rückzahlung begehrte.
II. Zum Rekurs:römisch zwei. Zum Rekurs:
Da die Bereicherung erst mit der endgültigen Vereitlung des Vertragszweckes und somit nach dem 1.1.1979 eingetreten ist, ist das Berufungsgericht zutreffend bei der Lösung der kollisionsrechtlichen Frage von § 46 IPRG ausgegangen. Da das Ergebnis von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Da die Bereicherung erst mit der endgültigen Vereitlung des Vertragszweckes und somit nach dem 1.1.1979 eingetreten ist, ist das Berufungsgericht zutreffend bei der Lösung der kollisionsrechtlichen Frage von Paragraph 46, IPRG ausgegangen. Da das Ergebnis von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Rückforderbarkeit zweckverfehlter Leistungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. Rummel aaO Rz 4 ff zu § 1435 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, insbesondere SZ 37/79 betreffend das Verhältnis zwischen Schwiegersohn und Schwiegereltern). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger für den Kauf des Baugrundstückes S 187.000 und für den Bau des Hauses S 1,091.429,97 aufgewendet. Daß es sich auch bei dem letztgenannten Aufwand um Geldleistungen (und nicht um Arbeitsleistungen = Eigenleistungen) des Klägers handelte, kann nach der Begründung des Erstgerichtes, das sich auf die Überweisungsbelege und die Aussage des Klägers stützte, nicht zweifelhaft sein. Die Feststellungen des Erstgerichtes wurden von den Beklagten nicht bekämpft. Die Rechtsrüge der Berufung, die lediglich von einem festgestellten Aufwand von S 800.000 ausgeht, vernachlässigt die weitergehenden, jedoch unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht hatte jedoch gemäß § 498 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung die unbekämpft gebliebenen Feststellungen zugrundezulegen. Von diesen Feststellungen ausgehend ist aber die Sache im Sinne des Klagebegehrens zur Entscheidung reif.Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Rückforderbarkeit zweckverfehlter Leistungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche Rummel aaO Rz 4 ff zu Paragraph 1435, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, insbesondere SZ 37/79 betreffend das Verhältnis zwischen Schwiegersohn und Schwiegereltern). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger für den Kauf des Baugrundstückes S 187.000 und für den Bau des Hauses S 1,091.429,97 aufgewendet. Daß es sich auch bei dem letztgenannten Aufwand um Geldleistungen (und nicht um Arbeitsleistungen = Eigenleistungen) des Klägers handelte, kann nach der Begründung des Erstgerichtes, das sich auf die Überweisungsbelege und die Aussage des Klägers stützte, nicht zweifelhaft sein. Die Feststellungen des Erstgerichtes wurden von den Beklagten nicht bekämpft. Die Rechtsrüge der Berufung, die lediglich von einem festgestellten Aufwand von S 800.000 ausgeht, vernachlässigt die weitergehenden, jedoch unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht hatte jedoch gemäß Paragraph 498, Absatz eins, ZPO seiner Entscheidung die unbekämpft gebliebenen Feststellungen zugrundezulegen. Von diesen Feststellungen ausgehend ist aber die Sache im Sinne des Klagebegehrens zur Entscheidung reif.
Demgemäß ist der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen. Dem Rekurs der Zweitbeklagten dagegen ist Folge zu geben (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO), wobei die Sachentscheidung auch zum Nachteil der Rekurswerberin ergehen kann (Fasching ZPR2 Rz 1983).Demgemäß ist der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen. Dem Rekurs der Zweitbeklagten dagegen ist Folge zu geben (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO), wobei die Sachentscheidung auch zum Nachteil der Rekurswerberin ergehen kann (Fasching ZPR2 Rz 1983).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO.