Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist beizupflichten. Gewiss ist ganz allgemein die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (6 Ob 159/01b uva). Im vorliegenden Fall lagen keinerlei - schon gar nicht schwerwiegende - Leistungsstörungen vor, hat doch der Beklagte bis zur Fälligstellung des Kredits diesen völlig korrekt bedient und ist dieser gewiss auch ausreichend besichert. Dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten die Kreditrückzahlung gefährdet wäre, trifft also nicht zu. Es genügt aber auch nicht, wenn das Vertrauen der klagenden Partei in die Person des Beklagten ganz allgemein erschüttert sein sollte, vielmehr müsste dieser Vertrauensverlust tatsächlich - und schon aus Gründen der Logik - einen Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis haben. So ist es wohl einleuchtend, dass zwar das Vertrauen in eine Person beispielsweise wegen eines von dieser begangenen geringfügigen Diebstahls erschüttert sein kann, doch kann ein solcher Umstand nicht berechtigen, einen "Millionenkredit", dessen Rückzahlung voll und ganz gesichert ist, fällig stellen zu dürfen. Das legitime Interesse der klagenden Bank besteht darin, darauf vertrauen zu dürfen, dass die Rückzahlung des von ihr gewährten Kredits weiterhin vertragsgemäß und bis zur gänzlichen Abstattung der Schuld erfolgt. Ist dieses Interesse nicht - und schon gar nicht gravierend - gefährdet, dann kann dem Kreditinstitut eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin zugemutet werden (ÖBA 2003, 141; ÖBA 1996, 233; SZ 66/81; vgl 7 Ob 516/92; NZ 1985, 230). Völlig zu Recht hat daher das Berufungsgericht den Dispositionen des Beklagten als Organ einer Gesellschaft mbH keine Bedeutung beigemessen, weil diese für das konkrete Vertragsverhältnis nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren und sind. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, den Kredit aus wichtigen Gründen fällig stellen zu dürfen (ÖBA 1996, 233; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 1/162).Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist beizupflichten. Gewiss ist ganz allgemein die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (6 Ob 159/01b uva). Im vorliegenden Fall lagen keinerlei - schon gar nicht schwerwiegende - Leistungsstörungen vor, hat doch der Beklagte bis zur Fälligstellung des Kredits diesen völlig korrekt bedient und ist dieser gewiss auch ausreichend besichert. Dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten die Kreditrückzahlung gefährdet wäre, trifft also nicht zu. Es genügt aber auch nicht, wenn das Vertrauen der klagenden Partei in die Person des Beklagten ganz allgemein erschüttert sein sollte, vielmehr müsste dieser Vertrauensverlust tatsächlich - und schon aus Gründen der Logik - einen Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis haben. So ist es wohl einleuchtend, dass zwar das Vertrauen in eine Person beispielsweise wegen eines von dieser begangenen geringfügigen Diebstahls erschüttert sein kann, doch kann ein solcher Umstand nicht berechtigen, einen "Millionenkredit", dessen Rückzahlung voll und ganz gesichert ist, fällig stellen zu dürfen. Das legitime Interesse der klagenden Bank besteht darin, darauf vertrauen zu dürfen, dass die Rückzahlung des von ihr gewährten Kredits weiterhin vertragsgemäß und bis zur gänzlichen Abstattung der Schuld erfolgt. Ist dieses Interesse nicht - und schon gar nicht gravierend - gefährdet, dann kann dem Kreditinstitut eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin zugemutet werden (ÖBA 2003, 141; ÖBA 1996, 233; SZ 66/81; vergleiche 7 Ob 516/92; NZ 1985, 230). Völlig zu Recht hat daher das Berufungsgericht den Dispositionen des Beklagten als Organ einer Gesellschaft mbH keine Bedeutung beigemessen, weil diese für das konkrete Vertragsverhältnis nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren und sind. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, den Kredit aus wichtigen Gründen fällig stellen zu dürfen (ÖBA 1996, 233; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/162).
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei existiert keine zur zitierten Entscheidung bzw Lehrmeinung widersprüchliche Judikatur. Die allgemeine Aussage in NZ 1983, 91, es sei bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags maßgeblich, ob das Vertrauen zwischen den Kreditvertragsparteien erschütternde Umstände bekannt geworden seien, rechtfertigt nicht die Annahme, der damals erkennende Senat sei davon ausgegangen, dass jegliche Erschütterung des Vertrauens - also auch ein Vertrauensverlust, der nicht das konkrete Kreditverhältnis betrifft, - die Auflösung des Kreditvertrags rechtfertige. Erschüttert müsste somit nach der richtigen Rechtsansicht der Vorinstanzen das Vertrauen der klagenden Partei darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und dass die klagende Partei insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung befürchten müsste (vgl 9 Ob 50/03y). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (SZ 60/218).Entgegen der Ansicht der klagenden Partei existiert keine zur zitierten Entscheidung bzw Lehrmeinung widersprüchliche Judikatur. Die allgemeine Aussage in NZ 1983, 91, es sei bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags maßgeblich, ob das Vertrauen zwischen den Kreditvertragsparteien erschütternde Umstände bekannt geworden seien, rechtfertigt nicht die Annahme, der damals erkennende Senat sei davon ausgegangen, dass jegliche Erschütterung des Vertrauens - also auch ein Vertrauensverlust, der nicht das konkrete Kreditverhältnis betrifft, - die Auflösung des Kreditvertrags rechtfertige. Erschüttert müsste somit nach der richtigen Rechtsansicht der Vorinstanzen das Vertrauen der klagenden Partei darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und dass die klagende Partei insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung befürchten müsste vergleiche 9 Ob 50/03y). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (SZ 60/218).
Den Ausführungen der klagenden Partei im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 28 BWG ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen übereinstimmend und insoweit unanfechtbar davon ausgingen, dass die von § 28 BWG geforderten Prämissen bei de Kreditgewährung vorgelegen seien (S 5 f des Berufungsurteils; S 7 ff des Ersturteils).Den Ausführungen der klagenden Partei im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, BWG ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen übereinstimmend und insoweit unanfechtbar davon ausgingen, dass die von Paragraph 28, BWG geforderten Prämissen bei de Kreditgewährung vorgelegen seien (S 5 f des Berufungsurteils; S 7 ff des Ersturteils).
Die klagende Partei vermochte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; solche liegen auch nicht vor. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.Die klagende Partei vermochte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; solche liegen auch nicht vor. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.