Rechtssatz RS0033425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033425
Geschäftszahl
1Ob536/93 (1Ob537/93)
Entscheidungsdatum
02.07.1993
Rechtssatz
Bei der Einlösung geht die Forderung - anders als bei der vertraglichen Zession - nicht schon mit der - für die Forderungseinlösung an sich gar nicht erforderlichen - Willenseinigung zwischen Einlösendem und bisherigem Gläubiger, sondern erst mit der Zahlung des Einlösungspreises auf den Einlösenden über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033425
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_007