Rechtssatz RS0016566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016566
Entscheidungsdatum
17.03.1981
Rechtssatz
Die Übernahme der Haftung für etwaige Abgänge durch einen Filialleiter, auch für den Fall, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt, widerspricht den guten Sitten, weil der wirtschaftlich Schwächere eine zum Unternehmerrisiko führende Haftung übernimmt. einem Filialleiter ist es zumindest auf die Dauer nicht möglich, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeit derart auszuüben, daß Inventurabgänge durch Diebstähle (von Seiten der Lieferanten, der Angestellten oder der Kunden) mit Sicherheit ausgeschlossen werden (im Anschluß an 4 Ob 105/72).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 20/81
Veröff: EvBl 1982/31 S 103 = SZ 54/33 = JBl 1982,217 = ZAS 1982,220
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016566
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00020_8100000_001