Aus der Begründung:
Zu dem von den Untergerichten nicht erörterten Einwand der mangelnden Parteifähigkeit und Aktivlegitimation der klagenden Partei ist darauf hinzuweisen, daß eine Aktiengesellschaft unter der Firma ihrer Zweigniederlassung geklagt werden kann. Haupt- und Zweigniederlassungen sind aber nur organisatorische Formen eines einzigen Betriebes; Träger der Rechte und Verbindlichkeiten ist die Gesellschaft, die somit allein Rechtspersönlichkeit besitzt. Schließt eine Zweigniederlassung Geschäfte ab, so wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Mangels Rechtspersönlichkeit der Zweigniederlassung ist die Gesellschaft allein Prozeßpartei; die Klage muß immer von der Gesellschaft ausgehen oder gegen sie gerichtet werden, doch ist es zulässig, den Rechtsstreit unter der Firma der Zweigniederlassung zu führen, wenn diese an dem betreffenden Fall beteiligt ist. Prozeßpartei ist aber auch in einem solchen Fall die Gesellschaft (SZ 47/139; EvBl. 1975/209, jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schiemer, Handkommentar zum AktG, 111 ff.).Zu dem von den Untergerichten nicht erörterten Einwand der mangelnden Parteifähigkeit und Aktivlegitimation der klagenden Partei ist darauf hinzuweisen, daß eine Aktiengesellschaft unter der Firma ihrer Zweigniederlassung geklagt werden kann. Haupt- und Zweigniederlassungen sind aber nur organisatorische Formen eines einzigen Betriebes; Träger der Rechte und Verbindlichkeiten ist die Gesellschaft, die somit allein Rechtspersönlichkeit besitzt. Schließt eine Zweigniederlassung Geschäfte ab, so wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Mangels Rechtspersönlichkeit der Zweigniederlassung ist die Gesellschaft allein Prozeßpartei; die Klage muß immer von der Gesellschaft ausgehen oder gegen sie gerichtet werden, doch ist es zulässig, den Rechtsstreit unter der Firma der Zweigniederlassung zu führen, wenn diese an dem betreffenden Fall beteiligt ist. Prozeßpartei ist aber auch in einem solchen Fall die Gesellschaft (SZ 47/139; EvBl. 1975/209, jeweils mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch Schiemer, Handkommentar zum AktG, 111 ff.).
Aus diesen Grundsätzen folgt für den gegenständlichen Fall, daß Prozeßpartei die S-Warenhandels-AG ist, die in zulässiger Weise unter der Firma ihrer Zweigniederlassung Graz geklagt hat, weil diese als für den Beklagten zuständige Organisationsform der Aktiengesellschaft an dem der Klage zugrunde liegenden, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch begrundenden Geschehen und an der Erfüllung oder Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten beteiligt ist. Aus den dargelegten Grundsätzen folgt aber auch, daß Arbeitgeber des Beklagten die vorgenannte Aktiengesellschaft und somit die klagende Partei ist, wie sich im übrigen auch eindeutig und in Übereinstimmung mit der erörterten Rechtslage aus dem beim Akt erliegenden Arbeitsvertrag ergibt. Die gegen die Parteifähigkeit und die Aktivlegitimation der klagenden Partei erhobenen Einwendungen sind daher verfehlt.
Die klagende Partei bekämpft in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Vereinbarung einer vom Verschulden unabhängigen Mankohaftung sei sittenwidrig. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte als leitender Angestellter in der Lage gewesen wäre, die Filiale so zu beaufsichtigen, daß ein Manko nicht hätte entstehen können. Berücksichtige man noch sein überdurchschnittliches Gehalt, dann sei es nicht nur nicht unbillig, sondern sogar rechtlich geboten, dem Beklagten eine Haftung für einen jederzeit feststellbaren und vermeidbaren Inventurabgang aufzuerlegen. Im übrigen handle es sich nicht um eine Schlechterfüllung, sondern um eine Nichterfüllung des Arbeitsvertrages, so daß die Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB vorzunehmen sei. Da aber der Beklagte kein konkretes Sachvorbringen erstattet und keinen Beweis dafür angeboten habe, daß er an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verhindert gewesen und der Inventurabgang ohne sein Verschulden entstanden sei, müsse die Haftung des Beklagten dem Gründe nach bejaht werden, ohne daß weitere Beweisaufnahmen erforderlich seien.Die klagende Partei bekämpft in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Vereinbarung einer vom Verschulden unabhängigen Mankohaftung sei sittenwidrig. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte als leitender Angestellter in der Lage gewesen wäre, die Filiale so zu beaufsichtigen, daß ein Manko nicht hätte entstehen können. Berücksichtige man noch sein überdurchschnittliches Gehalt, dann sei es nicht nur nicht unbillig, sondern sogar rechtlich geboten, dem Beklagten eine Haftung für einen jederzeit feststellbaren und vermeidbaren Inventurabgang aufzuerlegen. Im übrigen handle es sich nicht um eine Schlechterfüllung, sondern um eine Nichterfüllung des Arbeitsvertrages, so daß die Beweislastumkehr im Sinne des Paragraph 1298, ABGB vorzunehmen sei. Da aber der Beklagte kein konkretes Sachvorbringen erstattet und keinen Beweis dafür angeboten habe, daß er an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verhindert gewesen und der Inventurabgang ohne sein Verschulden entstanden sei, müsse die Haftung des Beklagten dem Gründe nach bejaht werden, ohne daß weitere Beweisaufnahmen erforderlich seien.
Die Vereinbarung einer von einem Verschulden unabhängigen Haftung für ein Kassenmanko oder einen Inventurabgang ist, wie der OGH bezüglich eines Kassenmankos bereits zum Ausdruck gebracht hat, (RdA 1974, 22 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Hengstler; in diesem Sinne auch Martinek - Schwarz, AngG[3], 154; Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 104), sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB. Eine solche Vereinbarung hat nämlich zur Folge, daß der wirtschaftlich Schwächere eine zum Unternehmerrisiko führende Haftung übernimmt. Hiebei ist zu bedenken, daß es einem Filialleiter zumindest auf die Dauer nicht möglich ist, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeit derart auszuüben, daß Inventurabgänge durch Diebstähle (von seiten der Lieferanten, der Angestellten oder der Kunden) mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der allein durch Ladendiebstähle entstehende und trotz Anwendung mannigfaltiger Sicherheitsmaßnahmen nicht vermeidbare Schaden ist beträchtlich (s. dazu etwa jüngst Steininger in RZ 1981, 22 ff.). Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach dieser für einen Inventurabgang auch ohne Verschulden haftet, widerspräche dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft und riefe ein grobes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen hervor (Koziol - Welser[5] I, 124; EvBl. 1976/9; EvBl. 1974/137 u. v. a.), weil es dem Arbeitnehmer nicht möglich wäre, einen solchen zum Unternehmerrisiko gehörenden Abgang auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt und in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu vermeiden (vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechtshandbuch[2], 185 f.; Nikisch, Arbeitsrecht[3] I, 191). Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß eine derartige Vereinbarung sittenwidrig und daher unwirksam ist. Der Hinweis der klagenden Partei auf ein überdurchschnittliches Gehalt des Beklagten geht schon allein deshalb fehl, weil weder ein derartiges Gehalt noch ein besonderes Mankogeld behauptet, noch von den Untergerichten festgestellt wurde.Die Vereinbarung einer von einem Verschulden unabhängigen Haftung für ein Kassenmanko oder einen Inventurabgang ist, wie der OGH bezüglich eines Kassenmankos bereits zum Ausdruck gebracht hat, (RdA 1974, 22 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Hengstler; in diesem Sinne auch Martinek - Schwarz, AngG[3], 154; Spielbüchler, Arbeitsrecht römisch eins, 104), sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Eine solche Vereinbarung hat nämlich zur Folge, daß der wirtschaftlich Schwächere eine zum Unternehmerrisiko führende Haftung übernimmt. Hiebei ist zu bedenken, daß es einem Filialleiter zumindest auf die Dauer nicht möglich ist, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeit derart auszuüben, daß Inventurabgänge durch Diebstähle (von seiten der Lieferanten, der Angestellten oder der Kunden) mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der allein durch Ladendiebstähle entstehende und trotz Anwendung mannigfaltiger Sicherheitsmaßnahmen nicht vermeidbare Schaden ist beträchtlich (s. dazu etwa jüngst Steininger in RZ 1981, 22 ff.). Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach dieser für einen Inventurabgang auch ohne Verschulden haftet, widerspräche dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft und riefe ein grobes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen hervor (Koziol - Welser[5] römisch eins, 124; EvBl. 1976/9; EvBl. 1974/137 u. v. a.), weil es dem Arbeitnehmer nicht möglich wäre, einen solchen zum Unternehmerrisiko gehörenden Abgang auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt und in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu vermeiden vergleiche dazu Schaub, Arbeitsrechtshandbuch[2], 185 f.; Nikisch, Arbeitsrecht[3] römisch eins, 191). Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß eine derartige Vereinbarung sittenwidrig und daher unwirksam ist. Der Hinweis der klagenden Partei auf ein überdurchschnittliches Gehalt des Beklagten geht schon allein deshalb fehl, weil weder ein derartiges Gehalt noch ein besonderes Mankogeld behauptet, noch von den Untergerichten festgestellt wurde.
Die Rechtsauffassung der klagenden Partei über die Wirksamkeit der Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Mankohaftung ist aber im vorliegenden Fall auch deshalb verfehlt, weil nach dem allerdings undeutlichen Wortlaut der einen Bestandteil des Arbeitsvertrages bildenden Organisationsrichtlinien der klagenden Partei der Beklagte für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm übergebenen Waren und für das Inventar sowie für die vollständige Ablieferung aller ihm anvertrauter Gelder und für jeden Schaden aus seinem schuldhaften Verhalten, insbesondere auch für Fehlbeträge, die sich aus der Kassenabrechnung ergeben, haftet. Da die Organisationsrichtlinien von der klagenden Partei verfaßt wurden, sind diese undeutlichen Bestimmungen gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zum Nachteil der klagenden Partei in dem Sinn auszulegen, daß auch die Haftung des Beklagten für einen Inventurabgang ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.Die Rechtsauffassung der klagenden Partei über die Wirksamkeit der Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Mankohaftung ist aber im vorliegenden Fall auch deshalb verfehlt, weil nach dem allerdings undeutlichen Wortlaut der einen Bestandteil des Arbeitsvertrages bildenden Organisationsrichtlinien der klagenden Partei der Beklagte für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm übergebenen Waren und für das Inventar sowie für die vollständige Ablieferung aller ihm anvertrauter Gelder und für jeden Schaden aus seinem schuldhaften Verhalten, insbesondere auch für Fehlbeträge, die sich aus der Kassenabrechnung ergeben, haftet. Da die Organisationsrichtlinien von der klagenden Partei verfaßt wurden, sind diese undeutlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB zum Nachteil der klagenden Partei in dem Sinn auszulegen, daß auch die Haftung des Beklagten für einen Inventurabgang ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.
Auf die vom Berufungsgericht und von der Rekurswerberin erörterte Frage der Beweislast für Mankoschäden ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht einzugehen. Auf Grund der vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht aber im Hinblick auf seine Rechtsauffassung nicht übernommenen Feststellungen hat die klagende Partei in der Filiale des Beklagten am 6. Oktober 1978 und am 2. November 1978 je eine Inventur vorgenommen; bei diesen Inventuren hat sich ein Manko von 147 435 S ergeben. Sollten diese mit dem Strafakt im wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen (nach den darin enthaltenen Angaben eines leitenden Angestellten der klagenden Partei wurde bei der zweiten Inventur ein noch höherer Schaden als bei der ersten festgestellt) richtig sein, dann wäre dem Klageanspruch aus den nachstehenden Erwägungen der Boden entzogen:
Gemäß § 6 DHG erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Der in der gegenständlichen Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestunde aber nur dann zu Recht, wenn dem Beklagten hinsichtlich des Inventurabganges grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre, weil im Falle einer bloß leichten Fahrlässigkeit der Anspruch der klagenden Partei, wenn man von den oben erwähnten Feststellungen ausgehen könnte, infolge Ablaufes der sechsmonatigen Ausschlußfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (Arb. 9257; Dirschmied, DHG, 110), erloschen wäre. Für den Beginn dieser Frist gilt der für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen entwickelte Grundsatz, daß die Frist in Lauf gesetzt wird, sobald der Schaden und die Person des Schädigers bekannt sind; die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiefür nicht erforderlich. Für die gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche genügt zwar auch die Abgabe einer Erklärung im Strafverfahren, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen; die Abgabe einer solchen Erklärung ist aber im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Strafaktes nicht erfolgt. Die klagende Partei hat - immer von den auf dem Inhalt des Strafaktes beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend - anläßlich ihrer ersten Inventur am 6. Oktober 1978 von dem Inventurabgang und damit vom Schaden erfahren. Da die Klage erst am 12. April 1979 beim Erstgericht eingebracht wurde, war in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf der Grundlage der erwähnten Feststellungen und bei Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit schon erloschen. Daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last liege, wurde von der klagenden Partei bisher nicht behauptet. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 2 DHG wird aber nicht vermutet, sondern ist von der klagenden Partei (dem Arbeitgeber) zu behaupten und zu beweisen (Arb. 9862, 9257, 8728). Im übrigen ist das Erstgericht von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen.Gemäß Paragraph 6, DHG erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Der in der gegenständlichen Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestunde aber nur dann zu Recht, wenn dem Beklagten hinsichtlich des Inventurabganges grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre, weil im Falle einer bloß leichten Fahrlässigkeit der Anspruch der klagenden Partei, wenn man von den oben erwähnten Feststellungen ausgehen könnte, infolge Ablaufes der sechsmonatigen Ausschlußfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (Arb. 9257; Dirschmied, DHG, 110), erloschen wäre. Für den Beginn dieser Frist gilt der für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen entwickelte Grundsatz, daß die Frist in Lauf gesetzt wird, sobald der Schaden und die Person des Schädigers bekannt sind; die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiefür nicht erforderlich. Für die gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche genügt zwar auch die Abgabe einer Erklärung im Strafverfahren, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen; die Abgabe einer solchen Erklärung ist aber im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Strafaktes nicht erfolgt. Die klagende Partei hat - immer von den auf dem Inhalt des Strafaktes beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend - anläßlich ihrer ersten Inventur am 6. Oktober 1978 von dem Inventurabgang und damit vom Schaden erfahren. Da die Klage erst am 12. April 1979 beim Erstgericht eingebracht wurde, war in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf der Grundlage der erwähnten Feststellungen und bei Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit schon erloschen. Daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last liege, wurde von der klagenden Partei bisher nicht behauptet. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 2, DHG wird aber nicht vermutet, sondern ist von der klagenden Partei (dem Arbeitgeber) zu behaupten und zu beweisen (Arb. 9862, 9257, 8728). Im übrigen ist das Erstgericht von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen.
Da somit nach den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz der Ersatzanspruch der klagenden Partei aus den dargelegten Gründen erloschen wäre, hätte sich das Berufungsgericht zunächst mit dieser Frage auseinandersetzen und vor allem die hiefür wesentlichen Feststellungen treffen müssen, ohne daß es auf die allgemeine Frage der Beweislast für Mankoschäden ankäme. Da es dies unterlassen hat, liegen Feststellungsmängel vor, die eine Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht erfordern.