Rechtssatz RS0038150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038150
Geschäftszahl
4Ob42/74; 4Ob20/81; 4Ob46/83; 9ObA243/92
Entscheidungsdatum
21.10.1992
Rechtssatz
Wer auf Grund des Dienstvertrages die Tätigkeit eines Filialleiters übernahm, hat gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit an einem Schaden, der auf eine Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zurückgeht, zu beweisen, Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird dagegen nicht vermutet (SZ 43/80).Wer auf Grund des Dienstvertrages die Tätigkeit eines Filialleiters übernahm, hat gemäß Paragraph 1298, ABGB seine Schuldlosigkeit an einem Schaden, der auf eine Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zurückgeht, zu beweisen, Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird dagegen nicht vermutet (SZ 43/80).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 4 Ob 42/74
Veröff: SozM IA/e,1085
- 4 Ob 20/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 20/81
Veröff: JBl 1982,217 = SZ 54/33 = ZAS 1982,220 = Arb 10021
- 4 Ob 46/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 46/83
nur T1; Beisatz: Dieser muß vom Dienstgeber behauptet und bewiesen werden. (T2) Veröff: Arb 10324 = DRdA 1984,242 (Bydlinski) = JBl 1984,270
- 9 ObA 243/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 243/92
Vgl auch; Beisatz: Auch der Leiter einer Geschäftsstelle hat den Beweis, daß er ohne seine Verschulden nicht imstande sei, die ihm anvertrauten Gegenstände wieder abzuliefern, nur bei solchen Gegenständen zu erbringen, die ihm tatsächlich anvertraut wurden. (§ 48 ASGG). (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038150
Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0040OB00042_7400000_002