Rechtssatz RS0016580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016580
Geschäftszahl
7Ob10/70; 5Ob84/73; 7Ob637/77; 1Ob70/11t
Entscheidungsdatum
21.07.2011
Rechtssatz
Wenn es auch zulässig ist, einen Gewährleistungsanspruch vertraglich auszuschließen oder zu beschränken, so wird dennoch durch die Bestimmung in den Verlaufs- und Lieferbedingungen, daß eine Wandlung oder Preisminderung nur dann begehrt werden kann, wenn der Verkäufer außerstande ist, den Schaden zu beheben, dem Käufer nicht das Recht genommen, Preisminderung zu begehren, wenn arglistig verschwiegene Mängel vorliegen (vgl. SZ XXV 73 und HS. 5361).Wenn es auch zulässig ist, einen Gewährleistungsanspruch vertraglich auszuschließen oder zu beschränken, so wird dennoch durch die Bestimmung in den Verlaufs- und Lieferbedingungen, daß eine Wandlung oder Preisminderung nur dann begehrt werden kann, wenn der Verkäufer außerstande ist, den Schaden zu beheben, dem Käufer nicht das Recht genommen, Preisminderung zu begehren, wenn arglistig verschwiegene Mängel vorliegen vergleiche SZ römisch 25 73 und HS. 5361).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 10/70
Entscheidungstext OGH 28.01.1970 7 Ob 10/70
- 5 Ob 84/73
Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 84/73
Auch; Veröff: HS 8225
- 7 Ob 637/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 7 Ob 637/77
- 1 Ob 70/11t
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 70/11t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016580
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0070OB00010_7000000_001