Rechtssatz RS0016598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016598
Entscheidungsdatum
22.04.1975
Rechtssatz
1.) Die Festlegung der Höhe der Provision ohne Bedachtnahme auf das Ausmaß des Aufwandes an zeit und Mühe im Einzelfall ist nicht sittenwidrig.
2.) Ein Provisionssatz von 3 % des Kaufpreises kann nicht als in sittenwidriger Weise überhöht bezeichnet werden (vgl ImmZ 1975,35).2.) Ein Provisionssatz von 3 % des Kaufpreises kann nicht als in sittenwidriger Weise überhöht bezeichnet werden vergleiche ImmZ 1975,35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016598
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00523_7500000_001