Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, daß eine Provision von 3 % des Kaufpreises für die bloße Namhaftmachung des Verkäufers überhöht sei und gegen die guten Sitten verstoße und daß die Klägerin keine für den Kaufabschluß verdienstliche Tätigkeit entfaltet habe.
Diese Einwände haben aber bereits die Untergerichte zutreffend widerlegt. Nach dem für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung bestehenden Gebrauch wird der Anspruch des Vermittlers (jetzt: Immobilienmakler: § 130 VI, 259 ff GewO 1973) auf Provision – abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs. 4 HVG obgleich § 6 HVG an sich gemäß § 29 HVG auch auf Provisionsansprüche des Realitätenvermittlers anzuwenden ist – bereits durch die bloße Namhaftmachung des Dritten (nämlich des Verkäufers oder des Käufers) erworben. Der Erwerb der Provision ist nur dadurch bedingt, daß es auf Grund der kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Vermittlers zum Geschäftsabschluß kommt. Das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ der Vermittlertätigkeit wird aber hier nur in sehr eingeschränktem Sinne verstanden. Es ist etwa dann zu verneinen wenn der Vermittler zwar auf das Kaufobjekt aufmerksam gemacht, den Kaufinteressenten aber vom Kauf geradezu abgeredet hat. Jedenfalls ist für das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ in einem Fall, in welchem die Provision schon durch die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit erworben wird, nicht notwendig, daß der Vermittler an den Kaufverhandlungen oder am Vertragsabschluß teilnimmt oder sonst daran mitwirkt. Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt (Ehrenzweig System2 II 1 532 f. Immobilienzeitung 1975 37 E 10, 11, 12, EvBl 1959/299, HS 2407, 2401 ua).Diese Einwände haben aber bereits die Untergerichte zutreffend widerlegt. Nach dem für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung bestehenden Gebrauch wird der Anspruch des Vermittlers (jetzt: Immobilienmakler: Paragraph 130, römisch sechs, 259 ff GewO 1973) auf Provision – abweichend von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, HVG obgleich Paragraph 6, HVG an sich gemäß Paragraph 29, HVG auch auf Provisionsansprüche des Realitätenvermittlers anzuwenden ist – bereits durch die bloße Namhaftmachung des Dritten (nämlich des Verkäufers oder des Käufers) erworben. Der Erwerb der Provision ist nur dadurch bedingt, daß es auf Grund der kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Vermittlers zum Geschäftsabschluß kommt. Das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ der Vermittlertätigkeit wird aber hier nur in sehr eingeschränktem Sinne verstanden. Es ist etwa dann zu verneinen wenn der Vermittler zwar auf das Kaufobjekt aufmerksam gemacht, den Kaufinteressenten aber vom Kauf geradezu abgeredet hat. Jedenfalls ist für das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ in einem Fall, in welchem die Provision schon durch die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit erworben wird, nicht notwendig, daß der Vermittler an den Kaufverhandlungen oder am Vertragsabschluß teilnimmt oder sonst daran mitwirkt. Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt (Ehrenzweig System2 II 1 532 f. Immobilienzeitung 1975 37 E 10, 11, 12, EvBl 1959/299, HS 2407, 2401 ua).
Die beklagte Partei hat sich dadurch, daß sie die Dienste der Klägerin als berufsmäßiger Vermittlerin in Anspruch nahm, mangels einer besonderen Vereinbarung über deren Entlohnung nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs dem dafür in Betracht kommenden Gebrauch unterworfen (HS 161). Falls die Tätigkeit der Klägerin für den Abschluß des Kaufvertrages – wie die beklagte Partei behauptet – nicht „verdienstlich“ gewesen wäre, hätte die Klägerin überhaupt keinen Provisionsanspruch. Diese Folgerung hat aber die Beklagte selbst nicht gezogen, da sie den Provisionsanspruch dem Grunde nach anerkannte und einen Teilbetrag darauf bereits zahlte. Im übrigen gibt die beklagte Partei auch in ihrer Revision noch Tätigkeiten der Klägerin zu, die für den Vertragsabschluß „verdienstlich“ waren (z.B. Beteiligung an der Besichtigung des Grundstückes, Übermittlung von Fotos und eines Lageplanes hinsichtlich dieses Grundstückes). Zu den Ausführungen der Revision hinsichtlich des Inhaltes des Schreibens vom 4. März 1972 genügt es unter diesen Umständen darauf zu verweisen, daß es hinsichtlich der Eigentümer der Liegenschaft nicht auf die formaljuristischen Gesichtspunkte, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die tatsächliche Verfügungsberechtigung über das Kaufobjekt ankam. Daß dieses Schreiben aber den Weg für Verhandlungen mit dem tatsächlichen Eigentümer des Kaufobjektes eröffnete, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft. Die Auffassung der Revision, die Klägerin habe im vorliegenden Fall nicht einmal den Verkäufer namhaft gemacht, kann daher nicht geteilt werden. Da es auf Grund dieser Tätigkeit der Klägerin in der Folge tatsächlich zum Abschluß des Geschäftes kam, hat sie Anspruch auf eine Provision.
Für die Höhe des Provisionsanspruches der Klägerin ist aber das Ausmaß ihrer Tätigkeit nicht maßgeblich. Die Höhe der Provision bestimmt sich vielmehr mangels anderer Vereinbarung zwischen den Streitteilen nach den festgestellten Richtlinien, die im Gewerbe der Klägerin bestehen. Danach beträgt die Provision bei einem Kaufpreis von mehr als S 150.000,--, 3 % des Kaufpreises, so wie sie die Klägerin begehrt. Dabei handelt es sich um ein Erfolgshonorar für den Fall des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses, das auch für Fehlschläge in vielen anderen Fällen, in denen trotz Aufwand von Zeit und Mühe kein Erfolg erzielt werden konnte, entschädigen soll (HS 3300, EvBl 1959/299 ua). Die Festlegung der Höhe der Provision ohne Bedachtnahme auf das Ausmaß des Aufwandes an Zeit und Mühe im Einzelfall ist daher nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB könnte nur angenommen werden, wenn die Abwägung der Interessen der vertragsschließenden Parteien eine offenbare, grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein auffällig grobes Mißverhältnis zwischen den durch das Rechtsgeschäft verletzten und den durch dieses geförderten Interessen ergäbe. Maßgebend ist, ob die Handlungsweise dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Sie ist dann sittenwidrig, wenn sie offenbar geradezu widerrechtlich ist, ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen (Gschnitzer-Klang2 IV 1 181, Koziol-Welser3 I 110, SZ 44/68, SZ 39/113, EvBl 1974/137, ImmZ 1975 35 ua). Die Vorgangsweise, die Höhe des Entgeltes vom Wert des Geschäftes, auf das sich die zu vergütende Leistung bezieht, und nicht oder nicht allein vom Ausmaß des Aufwandes an Zeit und Mühe abhängig zu machen, wurde nicht nur bei den festgestellten Richtlinien für die Provision der Realitätenvermittler angewendet. Sie ist vielmehr auch bei Tarifen für die Entlohnung anderer Berufsgruppen (z.B. der Rechtsanwälte, der Notare, der Architekten uä) üblich. Auch in diesen Fällen liegt der Bestimmung der Höhe des Entgeltes der Gedanke zugrunde, daß die Gefahr, daß ein übermäßig hoher Aufwand an Zeit und Mühe bei Geschäften mit geringem Wert nicht ausreichend entlohnt werde, in Kauf genommen werden könne, weil diese Minderentlohnung in der Regel dadurch ausgeglichen wird, daß vielfach bei Geschäften mit hohem Wert die Entlohnung im Verhältnis zum Aufwand an Zeit und Mühe überhöht ist. Diese unverhältnismäßig hohe Entlohnung wird daher zum Ausgleich einer Minderentlohnung in anderen Fällen bewußt in Kauf genommen. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, daß einem Mißbrauch zum Nachteil der Kunden der Realitätenvermittler durch Festlegung überhöhter Provisionssätze in den einschlägigen Richtlinien dadurch vorgebeugt ist, daß gemäß § 261 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 für die den Immobilienmaklern gebührenden Provisionssätze und sonstigen Gebühren durch Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie Höchstbeträge festgelegt werden können. Ein Provisionssatz von 3 % des Kaufpreises kann nicht als in sittenwidriger Weise überhöht bezeichnet werden (vgl. ImmZ 1975 35 ).Für die Höhe des Provisionsanspruches der Klägerin ist aber das Ausmaß ihrer Tätigkeit nicht maßgeblich. Die Höhe der Provision bestimmt sich vielmehr mangels anderer Vereinbarung zwischen den Streitteilen nach den festgestellten Richtlinien, die im Gewerbe der Klägerin bestehen. Danach beträgt die Provision bei einem Kaufpreis von mehr als S 150.000,--, 3 % des Kaufpreises, so wie sie die Klägerin begehrt. Dabei handelt es sich um ein Erfolgshonorar für den Fall des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses, das auch für Fehlschläge in vielen anderen Fällen, in denen trotz Aufwand von Zeit und Mühe kein Erfolg erzielt werden konnte, entschädigen soll (HS 3300, EvBl 1959/299 ua). Die Festlegung der Höhe der Provision ohne Bedachtnahme auf das Ausmaß des Aufwandes an Zeit und Mühe im Einzelfall ist daher nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, ABGB könnte nur angenommen werden, wenn die Abwägung der Interessen der vertragsschließenden Parteien eine offenbare, grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein auffällig grobes Mißverhältnis zwischen den durch das Rechtsgeschäft verletzten und den durch dieses geförderten Interessen ergäbe. Maßgebend ist, ob die Handlungsweise dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Sie ist dann sittenwidrig, wenn sie offenbar geradezu widerrechtlich ist, ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen (Gschnitzer-Klang2 IV 1 181, Koziol-Welser3 römisch eins 110, SZ 44/68, SZ 39/113, EvBl 1974/137, ImmZ 1975 35 ua). Die Vorgangsweise, die Höhe des Entgeltes vom Wert des Geschäftes, auf das sich die zu vergütende Leistung bezieht, und nicht oder nicht allein vom Ausmaß des Aufwandes an Zeit und Mühe abhängig zu machen, wurde nicht nur bei den festgestellten Richtlinien für die Provision der Realitätenvermittler angewendet. Sie ist vielmehr auch bei Tarifen für die Entlohnung anderer Berufsgruppen (z.B. der Rechtsanwälte, der Notare, der Architekten uä) üblich. Auch in diesen Fällen liegt der Bestimmung der Höhe des Entgeltes der Gedanke zugrunde, daß die Gefahr, daß ein übermäßig hoher Aufwand an Zeit und Mühe bei Geschäften mit geringem Wert nicht ausreichend entlohnt werde, in Kauf genommen werden könne, weil diese Minderentlohnung in der Regel dadurch ausgeglichen wird, daß vielfach bei Geschäften mit hohem Wert die Entlohnung im Verhältnis zum Aufwand an Zeit und Mühe überhöht ist. Diese unverhältnismäßig hohe Entlohnung wird daher zum Ausgleich einer Minderentlohnung in anderen Fällen bewußt in Kauf genommen. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, daß einem Mißbrauch zum Nachteil der Kunden der Realitätenvermittler durch Festlegung überhöhter Provisionssätze in den einschlägigen Richtlinien dadurch vorgebeugt ist, daß gemäß Paragraph 261, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 für die den Immobilienmaklern gebührenden Provisionssätze und sonstigen Gebühren durch Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie Höchstbeträge festgelegt werden können. Ein Provisionssatz von 3 % des Kaufpreises kann nicht als in sittenwidriger Weise überhöht bezeichnet werden vergleiche , ImmZ 1975 35 ).
Die Untergerichte haben daher mit Recht der Klägerin die begehrte Restprovision zugesprochen, sodaß der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.