Rechtssatz RS0062636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062636
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Norm
HVG §6 IBb
HVG §29 IIg1
Rechtssatz
Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgeblich, sie bestimmt sich vielmehr mangels anderer Vereinbarung zwischen den Streitteilen nach den festgestellten Richtlinien, die im Gewerbe der Realitätenvermittler bestehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 523/75
Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 523/75
Veröff: ImmZ 1976,148
- 1 Ob 208/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 208/75
nur: Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgeblich. (T1) Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = MietSlg 27573 = ImmZ 1976,165 = RZ 1976/57 S 98
- 6 Ob 209/99z
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 209/99z
nur T1; Beisatz: Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgebend. Anknüpfungspunkte für den Provisionsanspruch ist die Vermittlungstätigkeit als solche, ohne dass hinterfragt werden müsste, welche konkreten Handlungen vom Vermittler gesetzt wurden oder von anderen Vermittlern in solchen Fällen getätigt werden. Wesentlicher Zweck der Vermittlungsprovision ist nämlich auch ein Ausgleich für die Bemühungen und Kosten für jene Geschäfte, die fehlschlagen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062636
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00523_7500000_002