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Rechtssatz RS0062636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062636

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Norm

HVG §6 IBb
HVG §29 IIg1

Rechtssatz

Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgeblich, sie bestimmt sich vielmehr mangels anderer Vereinbarung zwischen den Streitteilen nach den festgestellten Richtlinien, die im Gewerbe der Realitätenvermittler bestehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 523/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 523/75
    Veröff: ImmZ 1976,148
  • 1 Ob 208/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 208/75
    nur: Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgeblich. (T1) Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = MietSlg 27573 = ImmZ 1976,165 = RZ 1976/57 S 98
  • 6 Ob 209/99z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 209/99z
    nur T1; Beisatz: Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgebend. Anknüpfungspunkte für den Provisionsanspruch ist die Vermittlungstätigkeit als solche, ohne dass hinterfragt werden müsste, welche konkreten Handlungen vom Vermittler gesetzt wurden oder von anderen Vermittlern in solchen Fällen getätigt werden. Wesentlicher Zweck der Vermittlungsprovision ist nämlich auch ein Ausgleich für die Bemühungen und Kosten für jene Geschäfte, die fehlschlagen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062636

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0040OB00523_7500000_002