Rechtssatz RS0016606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016606
Geschäftszahl
1Ob31/78; 4Ob166/90 (4Ob167/90); 6Ob182/13b
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Rechtssatz
Die Gemeinde hat auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge in der Regel die Stellung eines Monopolisten; das hat zur Folge, dass einerseits ein Kontrahierungszwang der Gemeinde bestehen, aber auch durch Gesetz ein in die Hoheitsverwaltung der Gemeinde fallender Anschluss - und Benützungszwang angeordnet werden kann, z.B. Kanalanschluss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 31/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
- 4 Ob 166/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 166/90
Vgl auch; Veröff: MR 1991,121
- 6 Ob 182/13b
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
Vgl; Beisatz: Der Monopolist kann Wasserbezugsverträge grundsätzlich aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden. Dies schließt ein, dass der Monopolist im Zuge einer solchen berechtigten Änderungskündigung bereit sein muss, mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016606
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_004