Rechtssatz RS0016647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016647
Geschäftszahl
3Ob619/77; 3Ob508/79; 3Ob22/84; 4Ob2307/96k
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß ein Bestandverhältnis vorzeitig aufgelöst werden können, wenn gegen den Bestandnehmer ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist zulässig; sie widerspricht weder Treu und Glauben noch ist sie sittenwidrig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 619/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 619/77
- 3 Ob 508/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 508/79
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 619/77
- 3 Ob 22/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 22/84
Auch; Veröff: MietSlg XXXVI/17
- 4 Ob 2307/96k
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
Auch; nur: Die Vereinbarung, daß ein Bestandverhältnis vorzeitig aufgelöst werden können, wenn gegen den Bestandnehmer ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist zulässig. (T1) Beisatz: Ebenso die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016647
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0030OB00619_7700000_001