Rechtssatz RS0016653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016653
Entscheidungsdatum
19.12.1978
Rechtssatz
Ein Dienstnehmer kann unter Berufung auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nur die Beseitigung einer Schlechterstellung gegenüber besser behandelten Dienstnehmern unter Hinweis darauf anstreben, dass die für die Besserstellung der anderen Dienstnehmer maßgeblichen Kriterien auch bei ihm zutreffen, nicht aber eine Sonderbehandlung (Besserstellung) gegenüber den sonstigen Angehörigen jener Dienstnehmergruppe, zu welcher er selbst gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016653
Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_001