Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu den Ausführungen der Revision über eine Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 109/72 ist festzuhalten, daß dieses Rundschreiben eine Anweisung an die darin genannten Stellen (Landesschulräte, Direktionen der Zentrallehranstalten, Direktionen der Pädagogischen Akademien sowie an Konzeptbeamte des Bundesministeriums für Unterricht) darüber enthielt, wie sie bei Abschluß bestimmter Sonderverträge nach § 36 VBG 1948 vorzugehen haben. Die generelle Vorschrift richtete sich somit nicht an die Rechtsunterworfenen (nach außen), sondern an Organwalter (im Innenverhältnis). Ob eine solche „Verwaltungsverordnung“ beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist oder nicht (vgl dazu Walter-Mayer Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes2 158, 162, 278, aber auch die dort zitierte abweichende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, weiters Walter ÖJZ 1965 30 ff, 36), kann dahingestellt bleiben, weil vom Gericht nicht das Randschreiben „angewendet“ (Art 89 В-VG), sondern der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag – ohne Rücksicht darauf, ob er auf den Inhalt des Rundschreibens zurückgeht – überprüft wird. Dem Antrag des Klägers, eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieses Rundschreibens beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen – der nur „allenfalls“ gestellt wurde – konnte daher nicht entsprochen werden.Zu den Ausführungen der Revision über eine Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 109/72 ist festzuhalten, daß dieses Rundschreiben eine Anweisung an die darin genannten Stellen (Landesschulräte, Direktionen der Zentrallehranstalten, Direktionen der Pädagogischen Akademien sowie an Konzeptbeamte des Bundesministeriums für Unterricht) darüber enthielt, wie sie bei Abschluß bestimmter Sonderverträge nach Paragraph 36, VBG 1948 vorzugehen haben. Die generelle Vorschrift richtete sich somit nicht an die Rechtsunterworfenen (nach außen), sondern an Organwalter (im Innenverhältnis). Ob eine solche „Verwaltungsverordnung“ beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist oder nicht vergleiche dazu Walter-Mayer Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes2 158, 162, 278, aber auch die dort zitierte abweichende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, weiters Walter ÖJZ 1965 30 ff, 36), kann dahingestellt bleiben, weil vom Gericht nicht das Randschreiben „angewendet“ (Artikel 89, В-VG), sondern der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag – ohne Rücksicht darauf, ob er auf den Inhalt des Rundschreibens zurückgeht – überprüft wird. Dem Antrag des Klägers, eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieses Rundschreibens beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen – der nur „allenfalls“ gestellt wurde – konnte daher nicht entsprochen werden.
Der Inhalt dieser Anweisung, wonach im wesentlichen die Ermächtigung nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht Nr 143/1970, bei Fehlen der für einzelne Dienstzweige geforderten Anstellungserfordernisse Sonderverträge mit einem Entgelt abzuschließen, das um 2,5 % niedriger als jenes zu sein hatte, das Dienstnehmern gebührt, welche diese Anstellungserfordernisse erfüllen, für den Bereich der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und der katholischen Theologie) auf Sonderverträge mit teilbeschäftigten Studenten und auf die Dauer von 18 Monaten eingeschränkt wurde, verstieß entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.Der Inhalt dieser Anweisung, wonach im wesentlichen die Ermächtigung nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht Nr 143 aus 1970,, bei Fehlen der für einzelne Dienstzweige geforderten Anstellungserfordernisse Sonderverträge mit einem Entgelt abzuschließen, das um 2,5 % niedriger als jenes zu sein hatte, das Dienstnehmern gebührt, welche diese Anstellungserfordernisse erfüllen, für den Bereich der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und der katholischen Theologie) auf Sonderverträge mit teilbeschäftigten Studenten und auf die Dauer von 18 Monaten eingeschränkt wurde, verstieß entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Hiezu ist davon auszugehen, daß der Dienstgeber grundsätzlich die Möglichkeit hat, mehrere Dienstnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingung verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelne schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. Der schlechter behandelte Dienstnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Behandlung zuteil wird wie den übrigen Dienstnehmern (ArbSlg 9574 mwN., 9581, 4 Ob 130/77 ua).
Im vorliegenden Fall ist wesentlich, daß als Vertragsbedienstete des Bundes im allgemeinen nur Personen aufgenommen werden dürfen, welche die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere auch die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgabe haben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgegangen werden (§ 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen werden für Lehrer (§ 40 Abs 2 VBG 1948) bestimmte Voraussetzungen festgelegt. Es muß daher als sachlich begründet und gerechtfertigt anerkannt werden, wenn bei Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen und die somit nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, sondern nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach § 36 VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt, insbesondere auch die Entlohnung, unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse in einer Weise festgelegt wird, durch die für den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendung vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Es kann auch kein willkürliches, sachlich ungerechtfertigtes, Vorgehen darin gesehen werden, wenn hiebei bei einzelnen Gruppen wegen der Anzahl der Bewerber im Verhältnis zum gegebenen Bedarf und der Art des Studienablaufes eine andere Regelung getroffen wird als bei anderen Gruppen, die Vorgangsweise somit dem angestrebten Ziel, die Besetzung der Posten mit Dienstnehmern, welche die Anstellungserfordernisse erfüllen, zu erreichen, angepaßt wird. Das trifft aber nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, die bereits vor Erfüllung der Anstellungserfordernisse als Sondervertragslehrer angestellt wurden, zu. Darnach waren gerade in diesem Zweig besondere Verhältnisse gegeben, weil einerseits hier eine große Zahl von Bewerbern vorhanden war und andererseits die Anmeldung zur Lehramtsprüfung früher erfolgen konnte als bei anderen Studienrichtungen.Im vorliegenden Fall ist wesentlich, daß als Vertragsbedienstete des Bundes im allgemeinen nur Personen aufgenommen werden dürfen, welche die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere auch die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgabe haben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgegangen werden (Paragraph 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948). Für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen werden für Lehrer (Paragraph 40, Absatz 2, VBG 1948) bestimmte Voraussetzungen festgelegt. Es muß daher als sachlich begründet und gerechtfertigt anerkannt werden, wenn bei Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen und die somit nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, sondern nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach Paragraph 36, VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt, insbesondere auch die Entlohnung, unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse in einer Weise festgelegt wird, durch die für den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendung vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Es kann auch kein willkürliches, sachlich ungerechtfertigtes, Vorgehen darin gesehen werden, wenn hiebei bei einzelnen Gruppen wegen der Anzahl der Bewerber im Verhältnis zum gegebenen Bedarf und der Art des Studienablaufes eine andere Regelung getroffen wird als bei anderen Gruppen, die Vorgangsweise somit dem angestrebten Ziel, die Besetzung der Posten mit Dienstnehmern, welche die Anstellungserfordernisse erfüllen, zu erreichen, angepaßt wird. Das trifft aber nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, die bereits vor Erfüllung der Anstellungserfordernisse als Sondervertragslehrer angestellt wurden, zu. Darnach waren gerade in diesem Zweig besondere Verhältnisse gegeben, weil einerseits hier eine große Zahl von Bewerbern vorhanden war und andererseits die Anmeldung zur Lehramtsprüfung früher erfolgen konnte als bei anderen Studienrichtungen.
Dies ist zusammengefaßt der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt, der entgegen der Auffassung der Revision durchaus der Aussage des Zeugen H* entnommen werden kann. Da somit die Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht auf einen Irrtum bei der Darstellung der Beweisergebnisse beruhen, sondern durch Würdigung des Inhaltes der Beweisergebnisse gewonnen wurden und gegen die Verlesung des in erster Instanz aufgenommenen Protokolles über die Aussage des Zeugen vor dem Berufungsgericht keine Einsprache (§ 25 Abs 1 Z 3 Arb GerGes) erhoben wurde, liegt weder die behauptete Aktenwidrigkeit (JBl 1954 73, 1955 503 ua) noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ArbSlg 7874, 7659, 5959 ua) vor.Dies ist zusammengefaßt der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt, der entgegen der Auffassung der Revision durchaus der Aussage des Zeugen H* entnommen werden kann. Da somit die Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht auf einen Irrtum bei der Darstellung der Beweisergebnisse beruhen, sondern durch Würdigung des Inhaltes der Beweisergebnisse gewonnen wurden und gegen die Verlesung des in erster Instanz aufgenommenen Protokolles über die Aussage des Zeugen vor dem Berufungsgericht keine Einsprache (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Arb GerGes) erhoben wurde, liegt weder die behauptete Aktenwidrigkeit (JBl 1954 73, 1955 503 ua) noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ArbSlg 7874, 7659, 5959 ua) vor.
Mit Rücksicht auf die festgestellte Besonderheit der Verhältnisse hinsichtlich der Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung ist es auch unerheblich, wie bei anderen Studienrichtungen vorgegangen wurde. Die vom Kläger dazu vermißten Feststellungen sind somit nicht entscheidungswesentlich. Daß die Möglichkeit eines Sondervertrages unter den im Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 190/72 angeführten Bedingungen auf teilbeschäftigte Dienstnehmer (bis zur halben Lehrverpflichtung) beschränkt wurde, wurde damit begründet, daß bei solchen Kandidaten der Abschluß des Studiums erfahrungsgemäß rascher erfolgt als bei Kandidaten mit einer darüberhinausgehenden Lehrverpflichtung. Auch diese Differenzierung erscheint daher nicht willkürlich und sachfremd, sondern durch die gegebene Lage und die gewonnenen Erfahrungen sachlich gerechtfertigt. In der mit diesem Rundschreiben angeordneten Vorgangsweise hinsichtlich des Abschlusses von Sonderverträgen mit Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und der katholischen Theologie) als Sondervertragslehrer ist somit eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht gelegen.
Der Hinweis des Klägers, daß bei ihm wegen des fortgeschrittenen Studiums und dessen raschen Abschlusses eine Ausnahme zu machen gewesen wäre, ist schon deswegen nicht zielführend, weil ein Dienstnehmer unter Berufung auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nur die Beseitigung einer Schlechterstellung gegenüber besser behandelten Dienstnehmern unter Hinweis darauf, daß die für die Besserstellung der anderen Dienstnehmer maßgeblichen Kriterien auch bei ihm zutreffen (ArbSlg 9574), nicht aber eine Sonderbehandlung (Besserstellung) gegenüber den sonstigen Angehörigen jener Dienstnehmergruppe, zu welcher er selbst gehört, anstreben kann.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO