Rechtssatz RS0031453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031453
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn bei Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen nicht erfüllen und daher nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach § 36 VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt in einer Weise festgelegt wird, durch die den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen.Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn bei Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen nicht erfüllen und daher nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach Paragraph 36, VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt in einer Weise festgelegt wird, durch die den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 111/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 111/78
- 9 ObA 21/06p
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 21/06p
Vgl auch; Beisatz: Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete. (T1)
- 9 ObA 9/13h
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 9/13h
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 36/13x
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 36/13x
- 9 ObA 89/14z
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 89/14z
Vgl auch; Beisatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet seine Grenze aber in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts. (T2)
- 9 ObA 101/14i
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 101/14i
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 122/14b
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 122/14b
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 86/16m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 86/16m
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 32/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 ObA 32/26k
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031453
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_002