Entscheidungsgründe:
Der Kläger übte nach der Matura verschiedene Tätigkeiten aus, seit 23. 7. 1985 ist er als Vertragsbediensteter beim Finanzamt ***** tätig. Mit Dienstvertrag vom 12. 8. 1985 wurde er zunächst für die Dauer von sechs Monaten im Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe d aufgenommen, mit Nachtrag vom 10. 1. 1986 wurde das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit übergeführt, gleichzeitig wurde der Kläger in den Fachdienst Entlohnungsgruppe c überstellt. Er machte von der ihm durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz (VBRG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in das neue Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete überzuwechseln. Aufgrund seiner Erklärung vom 15. 7. 1999 wurde er daher mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1999 ins Entlohnungsschema v, Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/4 übergeleitet. Ende Dezember 2000 zeigte sich die Notwendigkeit, das Referat des krankheitsbedingt langzeitig abwesenden Josef L***** vorübergehend zu besetzen. Hiezu erklärte sich der Kläger bereit, weshalb am 11. 12. 2000 ein als „Nachtrag" bezeichneter Sondervertrag nach § 36 VBG zwischen der Finanzlandesdirektion für Kärnten und dem Kläger abgeschlossen wurde:Der Kläger übte nach der Matura verschiedene Tätigkeiten aus, seit 23. 7. 1985 ist er als Vertragsbediensteter beim Finanzamt ***** tätig. Mit Dienstvertrag vom 12. 8. 1985 wurde er zunächst für die Dauer von sechs Monaten im Entlohnungsschema römisch eins Entlohnungsgruppe d aufgenommen, mit Nachtrag vom 10. 1. 1986 wurde das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit übergeführt, gleichzeitig wurde der Kläger in den Fachdienst Entlohnungsgruppe c überstellt. Er machte von der ihm durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz (VBRG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in das neue Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete überzuwechseln. Aufgrund seiner Erklärung vom 15. 7. 1999 wurde er daher mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1999 ins Entlohnungsschema v, Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/4 übergeleitet. Ende Dezember 2000 zeigte sich die Notwendigkeit, das Referat des krankheitsbedingt langzeitig abwesenden Josef L***** vorübergehend zu besetzen. Hiezu erklärte sich der Kläger bereit, weshalb am 11. 12. 2000 ein als „Nachtrag" bezeichneter Sondervertrag nach Paragraph 36, VBG zwischen der Finanzlandesdirektion für Kärnten und dem Kläger abgeschlossen wurde:
„Der bestehende Dienstvertrag wird gemäß § 36 VBG durch folgende sondervertragliche Regelung abgeändert:„Der bestehende Dienstvertrag wird gemäß Paragraph 36, VBG durch folgende sondervertragliche Regelung abgeändert:
Vom 18. Jänner 2000 an wird für die Dauer der vertretungsweisen Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters in der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes ***** ... anstelle des Entgelts der Entlohnungsgruppe v3 ein monatliches Sonderentgelt nach den Ansätzen der Entlohnungsstufe 13 der Entlohnungsgruppe v2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000 zuzüglich der Funktionszulage der Bewertungsgruppe v2/2 und einschließlich der den Vertragsbediensteten des Bundes zukommenden Sonderzahlungen vereinbart. Dieses Sonderentgelt entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Verwendung endet."
Beiden Teilen war klar, dass der Sondervertrag mit der Dauer des Krankenstands des Josef L***** befristet war. Dieser Zeitpunkt trat dann am 31. 3. 2001 ein, als Josef L***** in Pension ging. Während dieser Zeit übte der Kläger auch die Tätigkeit als Referatsleiter für die Bewertungsabteilung aus, wobei ihm drei Sachbearbeiter unterstanden. Er selbst stand unter einem Gruppenleiter und darüber hinaus unter einem Abteilungsleiter. Zum Aufgabengebiet des Klägers gehörten die steuerliche Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen für die Besteuerung bei Verkäufen, Erbschaften, Teilungen etc. Darüber hinaus oblag ihm die Durchführung einer Kaufpreissammlung. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis S 100.000 Einheitswertgrenze und bei Grundvermögen bis S 300.000 Einheitswertgrenze teilte der Kläger die Arbeiten einem Sachbearbeiter zu, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis S 300.000 Einheitswertgrenze und bei Grundvermögen bis S 500.000 Einheitswertgrenze verrichtete der Kläger selbst die anfallenden Arbeiten, beginnend beim Antrag über Parteienverkehr bis zur Bescheiderlassung sowie im Berufungsverfahren. Der Kläger bearbeitete eigenständig Fälle auch über die vorgenannten Wertgrenzen hinaus, bedurfte hiefür aber der Approbation durch den Gruppenleiter. Auch Berufungsentscheidungen waren vom Gruppenleiter zu approbieren. Die Ausübung von Vorgesetztentätigkeiten nahm in etwa 30 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Als die vertragliche Zeit der Verwendung des Klägers als Referatsleiter mit 31. 3. 2001 zu Ende gegangen war, entschied der Finanzamtsvorstand, dass der Kläger die Funktion des Referatsleiters vorläufig weiter ausüben solle. Zum damaligen Zeitpunkt war schon eine Neustrukturierung der Finanzämter im Gespräch und es war unklar, ob die Bewertungstätigkeit überhaupt bei den Finanzämtern verbleiben werde. Der Kläger übte daher inhaltsgleich auch über den 31. 3. 2001 hinaus die vorgenannte Tätigkeit als Referatsleiter weiter aus. Im Stellenplan wurde er weiter als Hauptsachbearbeiter geführt. Der Kläger erhielt auch in der Folge sein Gehalt in der Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v2/2 ausbezahlt. Mit Amtsverfügung vom 17. 5. 2001 teilte der Amtsvorstand dem Kläger mit, dass er, der schon bisher den erkrankten Referatsleiter Josef L***** seit Februar 2000 vertreten habe, ab dem Ausscheiden des Josef L***** am 31. 3. 2001 auf unbestimmte Zeit mit der Ausübung der Funktion eines Leiters des Referats 81 ... betraut werde. Da aufgrund der bevorstehenden Finanzreform nur mehr vorübergehende Funktionsbetrauungen vorgenommen werden sollten, forderte ein Mitarbeiter der Finanzlandesdirektion den Amtsvorstand des Finanzamts Klagenfurt auf, die Amtsverfügung vom 17. 5. 2001 dahin abzuändern, dass es sich nur um eine vorübergehende Betrauung handle. Der Amtsvorstand führte mit dem Kläger umgehend ein Gespräch, in welchem er diesem mitteilte, dass er nicht damit rechnen könne, dauerhaft die Funktion eines Referatsleiters auszuüben, weil nicht sicher sei, dass die Bewertung in der neuen Struktur der Finanzämter überhaupt verbleibe bzw falls sie verbleibe, wie die organisatorische Eingliederung aussehen werde. Die Funktion des Bewertungsstellenreferenten sei daher nur als vorübergehend zu betrachten und würde erlöschen, wenn es die Funktion nicht mehr gebe. Der Kläger unterschrieb in der Folge den vom Finanzamtsvorstand in der Ausfertigung der Amtsverfügung vom 17. 5. 2001 schon fertig vorformulierten Aktenvermerk:
„Der VB K***** nimmt zur Kenntnis, dass die Betrauung als vorübergehende Maßnahme zu sehen ist, bis Gewissheit über den zukünftigen Status der Bewertungsstellen herbeigeführt wird."
Über Einstufungsmodalitäten wurde nicht gesprochen. Mit Februar 2004 trat die Reform der Finanzämter in Kraft. Zwar verblieb die Bewertungstätigkeit beim Finanzamt, gehört aber nunmehr zur Allgemeinveranlagung, welche sich in vier Bereiche, nämlich Veranlagung der Selbständigen, Veranlagung der Unselbständigen, Familienbeihilfe und Bewertung gliedert. Nach dem neuen System gibt es nur noch Teams, die aus durchschnittlich dreizehn Mitarbeitern und einem Teamleiter bestehen, der vom „Teamexperten spezial" vertreten wird. Die Neubewertung sieht folgende Arbeitsplätze im Team vor:
Teamsachbearbeiter: selbständige Bearbeitungen, Erledigungen, rechtliche Würdigung von Standardfällen in einem Fachgebiet; eingestuft in die Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v3/2
Teamreferenten: selbständige Bearbeitungen, Erledigungen, rechtliche Würdigung von Standardfällen bzw Anträgen in mindestens zwei Fachgebieten; eingestuft in die Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v3/4
Teamexperten: selbständige Bearbeitung, Erledigung, rechtliche Würdigung von Standardfällen und Anträgen in mindestens zwei Fachgebieten im Innen- und Außendienstbereich sowie Bearbeitung von Spezialfällen bzw -anträgen in einem Fachgebiet; eingestuft in die Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v2/2
Teamexperten spezial: muss in allen vier Fachbereichen versiert sein
Teamleiter: muss in allen Fachbereichen versiert sein, ihm obliegt einzig auch die Dienstaufsicht.
Vor Inkrafttreten der Finanzreform mit den Neubewertungen wurde mit den Mitarbeitern besprochen, welche Funktionen sie im Team übernehmen wollten. Für Mitarbeiter ab der Funktion eines Teamreferenten waren infolge der Tätigkeit in mindestens zwei Fachgebieten in Ausbildungsmodulen durchzuführende Schulungsmaßnahmen geplant und erforderlich. Auch dem Kläger wurde angeboten, sich zur Ausbildung zum Teamexperten zu verpflichten. Dieser verweigerte aber die Übernahme eines zweiten Fachgebietes mit den dafür verpflichtend vorgesehenen Ausbildungsmaßnahmen. Dies erfolgte aus persönlichen Gründen, insbesondere sah sich der Kläger mit den kurzfristig angeordneten zahlreichen Schulungen überfordert. Im neuen Schema ist der Kläger nun Teammitglied der Bewertung in der allgemeinen Veranlagung. Er hat wie schon früher als Referatsleiter Bewertungsakte zu erledigen, wickelt Parteienverkehr und Telefonate ab, erledigt Anträge bis zur Bescheiderlassung und ist auch in Berufungsverfahren tätig. Dabei arbeitet er eigenständig und bearbeitet Akten sämtlicher Schwierigkeitsstufen. Der Computer gibt ihm darüber Aufschluss, wem er Erledigungen zur Approbation vorzulegen hat. Weiters traf das Erstgericht die Feststellung „dabei erledigt er in der Bewertung Fälle, die in anderen Bereichen nur von einem Teamexperten bearbeitet werden". Der Kläger hat keine Fachhoheit über andere Mitarbeiter mehr.
Die Weigerung des Klägers, ein weiteres Fachgebiet zu bearbeiten, veranlasste die Dienstaufsichtsbehörde zu folgendem, mit 1. 3. 2004 datierten Schreiben:
„Der bestehende Dienstvertrag wird dahin abgeändert, als die gemäß § 36 VBG 1948 mit 18. Jänner 2000 vereinbarten sondervertraglichen Regelungen mit Ablauf des 29. Februar 2004 aufgehoben werden, Klagenfurt, 1. März 2004". Der hiezu aufgeforderte Kläger verweigerte seine Unterschriftsleistung auf diesem Schriftstück. Seit 1. 3. 2004 wird er wieder niedriger entlohnt, nämlich entsprechend seiner früheren Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v3/4.„Der bestehende Dienstvertrag wird dahin abgeändert, als die gemäß Paragraph 36, VBG 1948 mit 18. Jänner 2000 vereinbarten sondervertraglichen Regelungen mit Ablauf des 29. Februar 2004 aufgehoben werden, Klagenfurt, 1. März 2004". Der hiezu aufgeforderte Kläger verweigerte seine Unterschriftsleistung auf diesem Schriftstück. Seit 1. 3. 2004 wird er wieder niedriger entlohnt, nämlich entsprechend seiner früheren Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v3/4.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von EUR 405,20 als Gehaltsdifferenz für März 2004 zwischen der tatsächlichen Entlohnung in v3/4 zu einer, wie er meint, ihm zustehenden Entlohnung nach v2/2. Er vertritt die Auffassung, dass durch seine fortdauernde Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz - als Referatsleiter - eine Änderung des Dienstvertrages zustandegekommen und die Überstellung in die Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v2/2 unbefristet geworden sei. Eine Überleitung habe spätestens mit der Amtsverfügung vom Mai 2001 stattgefunden. Der Kläger habe auch nach der Reform nie seine Zustimmung zu einer Rückstufung erteilt, diese sei gesetz- und sittenwidrig erfolgt. Der Kläger stützte sein Begehren auch auf den betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da seine Tätigkeiten inhaltlich jenen gleiche, für die sämtliche andere Bedienstete des Finanzamts in v2/2 entlohnt würden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Tätigkeit des Klägers in einer Verwendung v2/2 sei ausdrücklich zeitlich befristet gewesen, spätestens mit dem Schreiben vom 1. 3. 2004 sei eine Verwendung des Klägers in v2/2 jedenfalls beendet worden. Der Kläger habe kein Recht auf Verwendung in v2/2 und übe derzeit auch eine derartige Tätigkeit nicht aus, eine solche könne ihm auch nicht zugewiesen werden, da er die hiefür notwendige Ausbildung verweigere.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den eingangs dargestellten Feststellungen gelangte es zur Rechtsansicht, dass der Kläger dieselbe Tätigkeit in der Bewertungsgruppe der Allgemeinveranlagung ausführe wie früher, lediglich die ohnehin untergeordneten Leitungsfunktionen seien weggefallen. Seine Tätigkeit entspreche durch die Bearbeitung von Spezialfällen und Spezialanträgen qualitativ auch der eines in v2/2 entlohnten Teamexperten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil des Erstgerichts. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger jedenfalls ab 1. 4. 2001 eine unbefristete v2/2-wertige Tätigkeit ausgeführt habe und entsprechend seinen tatsächlich geleisteten Diensten einzureihen und zu entlohnen sei. Eine zeitliche Befristung sei hier nicht mehr erfolgt. Der Kläger könne sich auf § 69 Abs 2 VBG berufen, wonach die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe seiner Zustimmung bedürfe. Eine solche habe er aber nicht erteilt. Schon aus diesem Grund habe der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte Differenzzahlung. Die Frage, ob der Kläger auch nach der Reform tatsächlich eine v2/2-wertige Tätigkeit ausübe, könne auf sich beruhen. Dem Kläger könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich keiner weiteren Ausbildung unterzogen habe, weil eine entsprechende Weisung nicht festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil der Frage der Einstufung eines Vertragsbediensteten nach dem VBRG 1999 wesentliche Bedeutung auch für andere Fälle zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil des Erstgerichts. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger jedenfalls ab 1. 4. 2001 eine unbefristete v2/2-wertige Tätigkeit ausgeführt habe und entsprechend seinen tatsächlich geleisteten Diensten einzureihen und zu entlohnen sei. Eine zeitliche Befristung sei hier nicht mehr erfolgt. Der Kläger könne sich auf Paragraph 69, Absatz 2, VBG berufen, wonach die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe seiner Zustimmung bedürfe. Eine solche habe er aber nicht erteilt. Schon aus diesem Grund habe der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte Differenzzahlung. Die Frage, ob der Kläger auch nach der Reform tatsächlich eine v2/2-wertige Tätigkeit ausübe, könne auf sich beruhen. Dem Kläger könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich keiner weiteren Ausbildung unterzogen habe, weil eine entsprechende Weisung nicht festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil der Frage der Einstufung eines Vertragsbediensteten nach dem VBRG 1999 wesentliche Bedeutung auch für andere Fälle zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.