Rechtssatz RS0016664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016664
Entscheidungsdatum
13.01.1993
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer zum Ersatz der Kosten von Werbemaßnahmen, über deren Einsatz und Gestaltung allein der Arbeitgeber zu bestimmen hat, für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer verpflichtet wird, wodurch dessen Kündigungsrecht anders als durch die nach § 1159 c ABGB und § 20 Abs 4 AngG zulässige gleichmäßige Verlängerung der beiden Teilen zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist einseitig erschwert wurde, ist unwirksam.Eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer zum Ersatz der Kosten von Werbemaßnahmen, über deren Einsatz und Gestaltung allein der Arbeitgeber zu bestimmen hat, für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer verpflichtet wird, wodurch dessen Kündigungsrecht anders als durch die nach Paragraph 1159, c ABGB und Paragraph 20, Absatz 4, AngG zulässige gleichmäßige Verlängerung der beiden Teilen zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist einseitig erschwert wurde, ist unwirksam.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 260/92
Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 260/92
Veröff: EvBl 1993/153 S 634 = Arb 11065 = SozArb 1993 H6,7 = DRdA 1994,127 (Reissner)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016664
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00260_9200000_001