Der Rekurs ist berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Recht wendet sich der Rekurswerber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 57/1 = DRdA 1985/19 (zust Csebrenyak) unter Berufung auf Firlei (DRdA 1979, 226 ff [227] und Söllner (Der Umfang der Arbeitspflicht bei Zeitlohn, in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 92 ff [103, 104 und 106]) sowie in RdW 1992, 21 ausgesprochen hat, schuldet der Arbeitnehmer ein "Wirken" (also Dienste) aber kein "Werk", da er - anders als der Werkunternehmer - die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber und demgemäß nach dessen Weisungen zu leisten hat. Wer hingegen ein Werk, also den Erfolg der Arbeit, schuldet, muß die Art und Weise, wie dieser Erfolg zustandekommen soll, im allgemeinen selbst zu bestimmen haben, weil er andernfalls eine Gewähr für dessen Herbeiführung nicht übernehmen könnte. Die Vereinbarung einer Mindestarbeitsleistung ist daher mit dem Wesen des in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllenden Arbeitsvertrages nicht vereinbar (s Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes7 I 135; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7, 130 f; RdW 1992, 21).
Die Überwälzung des Erfolgsrisikos für die nach den Weisungen des Arbeitgebers zu leistende Arbeit durch die Verpflichtung zu einer Mindestarbeitsleistung widerspricht demnach dem Wesen des Arbeitsvertrages (s Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 120; JBl 1990, 395).
Dasselbe gilt auch für andere Vereinbarungen, mit denen das Unternehmerrisiko zur Gänze auf den Arbeitnehmer überwälzt wird (JBl 1990, 395). Dazu gehört auch die Belastung des Arbeitnehmers mit den Kosten von Werbemaßnahmen, über deren Einsatz und Gestaltung allein der Arbeitgeber zu bestimmen hat (JBl 1990, 395). Die Arbeit ist nicht nur grundsätzlich mit den Mitteln des Arbeitgebers zu leisten (s Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 55; Martinek-M. und W. Schwarz, AngG7, 44); dem Arbeitnehmer steht darüber hinaus beim Einsatz eigener Mittel zur Besorgung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers gemäß § 1014 ABGB der Ersatz des Aufwandes und des allenfalls erlittenen Schadens zu (s Spielbüchler aaO 238 f; Schaub aaO 636 ff; SZ 56/86 = DRdA 1984, 32 [Jabornegg] = JBl 1984, 391 [Hanreich 361]). Dazu kommt noch, daß der Kläger die Verpflichtung zum Ersatz des Werbeaufwandes an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer geknüpft und damit dessen Kündigungsrecht anders als durch die nach § 1159 c ABGB und § 20 Abs 4 AngG zulässige gleichmäßige Verlängerung der beiden Teilen zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist einseitig erschwert hat (DRdA 1991, 366 [abl Binder]; ecolex 1992, 796).Dasselbe gilt auch für andere Vereinbarungen, mit denen das Unternehmerrisiko zur Gänze auf den Arbeitnehmer überwälzt wird (JBl 1990, 395). Dazu gehört auch die Belastung des Arbeitnehmers mit den Kosten von Werbemaßnahmen, über deren Einsatz und Gestaltung allein der Arbeitgeber zu bestimmen hat (JBl 1990, 395). Die Arbeit ist nicht nur grundsätzlich mit den Mitteln des Arbeitgebers zu leisten (s Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 55; Martinek-M. und W. Schwarz, AngG7, 44); dem Arbeitnehmer steht darüber hinaus beim Einsatz eigener Mittel zur Besorgung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers gemäß Paragraph 1014, ABGB der Ersatz des Aufwandes und des allenfalls erlittenen Schadens zu (s Spielbüchler aaO 238 f; Schaub aaO 636 ff; SZ 56/86 = DRdA 1984, 32 [Jabornegg] = JBl 1984, 391 [Hanreich 361]). Dazu kommt noch, daß der Kläger die Verpflichtung zum Ersatz des Werbeaufwandes an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer geknüpft und damit dessen Kündigungsrecht anders als durch die nach Paragraph 1159, c ABGB und Paragraph 20, Absatz 4, AngG zulässige gleichmäßige Verlängerung der beiden Teilen zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist einseitig erschwert hat (DRdA 1991, 366 [abl Binder]; ecolex 1992, 796).
Die Vereinbarung ist daher unwirksam.
Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Aufnahme einer artverwandten Tätigkeit durch den Beklagten mangels Vereinbarung einer Konkurrenzklausel nicht rechtswidrig war, sodaß eine Schadenersatzpflicht des Beklagten und damit auch die Qualifikation des vereinbarten Aufwandersatzes als Konventionalstrafe im Sinne des § 37 Abs 3 AngG nicht in Frage kommt.Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Aufnahme einer artverwandten Tätigkeit durch den Beklagten mangels Vereinbarung einer Konkurrenzklausel nicht rechtswidrig war, sodaß eine Schadenersatzpflicht des Beklagten und damit auch die Qualifikation des vereinbarten Aufwandersatzes als Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, AngG nicht in Frage kommt.
Dem Rekurs war daher gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils Folge zu geben.Dem Rekurs war daher gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.