Rechtssatz RS0029374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029374
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Rechtssatz
Die vollständige Überwälzung der von seinen Dispositionen abhängigen Kosten der Beteiligung des Arbeitgebers an einer Messe und damit die Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die dort eingesetzten angestellten Vertreter verstößt auch dann gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn den Angestellten ein fixer Satz der dort erzielten Verkaufserlöse als Spesenpauschale gewährt wird und ihnen die Teilnahme an diesen Messen freigestellt ist.Die vollständige Überwälzung der von seinen Dispositionen abhängigen Kosten der Beteiligung des Arbeitgebers an einer Messe und damit die Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die dort eingesetzten angestellten Vertreter verstößt auch dann gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn den Angestellten ein fixer Satz der dort erzielten Verkaufserlöse als Spesenpauschale gewährt wird und ihnen die Teilnahme an diesen Messen freigestellt ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 218/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 218/89
Veröff: RdW 1990,54 = WBl 1990,179 = JBl 1990,395
- 9 ObA 260/92
Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 260/92
Auch; Veröff: Arb 11065 = SozArb 1993 H6,7 = DRdA 1994,127 (Reissner)
- 8 ObA 129/02g
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über die Überwälzung von Kosten der vom Arbeitgeber installierten Bürogeräte auf die (Versicherungs-)Außendienstmitarbeiter. (T1); Beisatz: Eine derartige Überwälzung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie unter (wenn auch subtilem) Druck erfolgt und wenn die Ausgestaltung der damit verbundenen Vertragspositionen der Beteiligten als auffallende Inäquivalenz beurteilt werden muss. (T2); Beisatz: Dass die Kosten von den Arbeitnehmern beeinflussbar und für sie voraussehbar sind, reicht allein nicht aus, eine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos jedenfalls auszuschließen. (T3); Beisatz: Dass den Arbeitnehmern die Privatnutzung der aufgestellten Geräte eröffnet wurde, kann nicht als die Kostenüberwälzung rechtfertigender Vorteil der Arbeitnehmer angesehen werden, wenn sie daran nicht interessiert sind und davon nicht in relevantem Umfang Gebrauch machen. (T4)
Schlagworte
Kosten, Überwälzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029374
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00218_8900000_001