Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzustufen. Nach dem Beschäftigungsgruppenschema Abschnitt F der einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages bildenden Gehaltsordnung sind in Beschäftigungsgruppe 3 Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen, in Beschäftigungsgruppe 4 hingegen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit einzureihen.
Berücksichtigt man diese generellen Kriterien bei Beurteilung der
dann jeweils folgenden beispielsweisen Aufzählung, dann ist etwa der
Filialleiter, der weder zur selbständigen Anforderung (Bestellung
von Waren) noch zur selbständigen Preisgestaltung im Rahmen
allgemeiner Richtlinien berechtigt ist, auch dann nicht in
Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen, wenn in der Filiale weitere ihm
unterstellte Verkäufer beschäftigt sind oder er kaufmännische
Lehrlinge auszubilden hat. Ebenso ist bei Anwendung der allgemeinen
Grundsätze ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen dem in
Beschäftigungsgruppe 3 genannten Platzvertreter und dem Reisenden,
daß der erstgenannte nur zur Vermittlung, der letztgenannte aber zum
Abschluß von Geschäften berechtigt ist, wobei ihm im Rahmen
allgemeiner Richtlinien eine gewisse Dispositionsbefugnis bezüglich
Preis oder Zahlungskonditionen zukommen müßte. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß unter dem vom Gesetzgeber
in den §§ 55 Abs.1 HGB und 4 Abs.3 HVG gebrauchten?? Begriff des
"Handlungsreisenden" nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur
ein Abschlußvertreter zu verstehen ist (vgl. Jabornegg,
Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 123; Friedl-Schinko in Straube
HGB § 55 Rz 1, 2 und 5; Bacovsky, Der selbständige Handelsvertreter,
41 f; SZ 38/150, SZ 59/36 = JBl 1986, 784 !Wilhelm ). Die für die
die begehrte höhere Einstufung rechtfertigenden Tatsachen
behauptungs- und beweispflichtige Klägerin hat aber weder behauptet,
daß ihr entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs.1 HVG (vgl
Jabornegg aaO, 101) Abschlußvollmacht zukam oder daß sie gar - wenn
auch im Rahmen allgemeiner Richtlinien - zur Gestaltung von Preis
oder Zahlungskonditionen berechtigt gwesen wäre, noch ist derartiges
im Verfahren hervorgekommen. In diesem Zusammenhang sei darauf
hingewiesen, daß die Klägerin - folgt man ihrer Aussage AS 117 im
Zusammenhalt mit dem Hinweis in der Organisationsanweisung Beilage 2
über das Rücktrittsrecht des Kunden nach § 3 KSchG - die
Haushaltsgeräte im Haustürgeschäft oder auf Messen an
Letztverbraucher zu vertreiben hatte; nach dem Inhalt der vom
Erstgericht seiner Feststellung zugrundegelegten
Organisationsanweisung Beilage 2 war die Klägerin verpflichtet,
Aufträge nur unter Verwendung der von der beklagten Partei zur
Verfügung gestellten, als "Kaufantrag" bezeichneten Formulare zu den
in der Preisliste der beklagten Partei festgelegten Preisen und den
gleichfalls verbindlich festgelegten Zahlungskonditionen
entgegenzunehmen. Angesichts dieser Beweisergebnisse könnte dem
Erstgericht auch nicht vorgeworfen werden, daß es die im übrigen
qualifiziert vertretene Klägerin nicht zu einem ergänzenden
Vorbringen dahin anleitete, sie habe Befugnisse gehabt, die über die
nach § 3 Abs.1 HVG gesetzlich vermutete Vermittlungsvollmacht
hinausgingen. Damit, daß die Klägerin als Bezirksleiterin andere
Personen für diese Verkaufstätigkeit zu gewinnen, einzuschulen und
diese Mitarbeiter sodann zu überwachen hatte, übertrug ihr die
beklagte Partei keine wesentlichen Dispositionsbefugnisse im Sinne
der für die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 geforderten
selbständigen Angestelltentätigkeit. Bei Einstufung in
Beschäftigungsgruppe 3, 18.Berufsjahr, hätte das
kollektivvertragliche Mindestgehalt im Jahr 1984 11.680 S brutto,
1985 12.290 S brutto und 1986 12.930 S brutto betragen. Unter
Berücksichtigung der Sonderzahlung gebührten der Klägerin demnach
vom 1.Jänner 1984 bis 3.Juli 1986 Mindestbezüge von 163.520 S
(1984), 172.060 S (1985) und 92.018,50 S (1986), insgesamt daher
427.598,50 S, jeweils brutto. Bringt man hievon die festgestellten
Zahlungen von 153.359 S (1984), 155.315 S (1985) und 72.078 S (1986)
sowie den aus diesem Titel mit Anerkenntnisurteil zuerkannten Betrag
von 24.517,69 S, jeweils brutto, in Abzug, ergibt sich ein
restlicher Anspruch der Klägerin von 22.328,80 S brutto.
Der Abfertigungsanspruch der Klägerin errechnet sich auf der
Basis eines Bruttogehaltes von 12.930 S, das ergibt monatlich
inklusive anteiliger Sonderzahlungen 15.085 S, mit 45.255 S brutto
und 42.539,70 S netto.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit insgesamt 27.983 S
netto s.A. statt. Darin sind Messekosten in der unbekämpften Höhe
von 13.269 S netto enthalten, sodaß 14.714 S netto auf die
Abfertigung entfallen. Das Erstgericht hat daher von dem von ihm als
berechtigt erachteten Abfertigungsbetrag von 52.508,40 S netto
tatsächlich - von der Beklagten unbekämpft - 37.794,40 S netto abgezogen. Da im fortgesetzten Verfahren lediglich zu klären ist, ob die Klägerin an Abfertigung 37.794,40 S oder nur 36.040,06 S netto, erhalten hat, steht ihr aus diesem Titel jedenfalls ein Betrag von 4.745,30 S, aber keinesfalls mehr als 6.499,64 S jeweils netto zu. Von dem auf den Titel der Abfertigung gestützten Begehren von insgesamt 16.468,34 S netto war daher ein Betrag von 4.745,30 S netto s.A. zuzuerkennen, ein Mehrbegehren von 9.968,70 S netto hingegen schon in diesem Verfahrensstadium abzuweisen. Hingegen ist die Revision nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der Messespesen richtet; diesbezüglich ist auf die zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen (§ 48 ASGG).tatsächlich - von der Beklagten unbekämpft - 37.794,40 S netto abgezogen. Da im fortgesetzten Verfahren lediglich zu klären ist, ob die Klägerin an Abfertigung 37.794,40 S oder nur 36.040,06 S netto, erhalten hat, steht ihr aus diesem Titel jedenfalls ein Betrag von 4.745,30 S, aber keinesfalls mehr als 6.499,64 S jeweils netto zu. Von dem auf den Titel der Abfertigung gestützten Begehren von insgesamt 16.468,34 S netto war daher ein Betrag von 4.745,30 S netto s.A. zuzuerkennen, ein Mehrbegehren von 9.968,70 S netto hingegen schon in diesem Verfahrensstadium abzuweisen. Hingegen ist die Revision nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der Messespesen richtet; diesbezüglich ist auf die zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend zu entgegnen, daß mit dem Hinweis, die Teilnahme an den Messen sei "freiwillig" erfolgt, für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Die Klägerin hatte nämlich, wollte sie auf die ihr neben dem Haustürgeschäft verbleibende einzige weitere Möglichkeit des Vertriebes nicht verzichten, keine andere Wahl, als das zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führende Anbot der beklagten Partei anzunehmen. Dadurch wurde aber das Unternehmerrisiko zur Gänze auf die Mitarbeiter überwälzt, während sich die beklagte Partei die Disposition über die Gestaltung der Messepräsentation und daher auch über die damit verbundenen Kosten vorbehielt. Ein berechtigtes Interesse an der Überwälzung derartiger zur Sphäre des Arbeitgebers gehöriger und seinen Dispositionen unterliegender Kosten ist dem Arbeitgeber aber nicht zuzubilligen. Anderes gilt - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 128/88 ausgesprochen hat - für die dem Arbeitnehmer entstandenen Reisekosten, deren Abgeltung durch ein Spesenpauschale gemäß Art.XV Z 1 des Kollektivvertrages dann zulässig ist, wenn die Vereinbarung des Spesenhöchstbetrages nicht zu Lasten des kollektivvertraglich garantierten Mindesteinkommens geht. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der ihr zu Unrecht vom Entgelt abgezogenen Messespesen von insgesamt 13.269 S netto. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend zu entgegnen, daß mit dem Hinweis, die Teilnahme an den Messen sei "freiwillig" erfolgt, für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Die Klägerin hatte nämlich, wollte sie auf die ihr neben dem Haustürgeschäft verbleibende einzige weitere Möglichkeit des Vertriebes nicht verzichten, keine andere Wahl, als das zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führende Anbot der beklagten Partei anzunehmen. Dadurch wurde aber das Unternehmerrisiko zur Gänze auf die Mitarbeiter überwälzt, während sich die beklagte Partei die Disposition über die Gestaltung der Messepräsentation und daher auch über die damit verbundenen Kosten vorbehielt. Ein berechtigtes Interesse an der Überwälzung derartiger zur Sphäre des Arbeitgebers gehöriger und seinen Dispositionen unterliegender Kosten ist dem Arbeitgeber aber nicht zuzubilligen. Anderes gilt - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 128/88 ausgesprochen hat - für die dem Arbeitnehmer entstandenen Reisekosten, deren Abgeltung durch ein Spesenpauschale gemäß Artikel römisch fünfzehn, Ziffer eins, des Kollektivvertrages dann zulässig ist, wenn die Vereinbarung des Spesenhöchstbetrages nicht zu Lasten des kollektivvertraglich garantierten Mindesteinkommens geht. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der ihr zu Unrecht vom Entgelt abgezogenen Messespesen von insgesamt 13.269 S netto. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.