Rechtssatz RS0061265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061265
Entscheidungsdatum
27.09.1989
Norm
HGB §55 Abs1
HVG §3 Abs1
HVG §4 Abs3
KollV für die Handelsangestellten allg
Rechtssatz
Die für die Einreihung von Beschäftigungsgruppe 4 erforderliche Selbständigkeit ist nicht bei einer Gebietsvertreterin gegeben, die Haushaltsgeräte im Haustürgeschäft oder bei Messen an Letztverbraucher vertreibt und die weder Abschlußvollmacht noch die Befugnis zur Gestaltung von Preis oder Zahlungskonditionen besitzt, auch wenn sie andere Personen für diese Verkaufstätigkeit zu gewinnen, einzuschulen und diese Mitarbeiter zu überwachen hat. Als in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufender "Reisender" ist im Hinblick auf das allgemeine Erfordernis der selbständigen Tätigkeit nur ein Abschlußvertreter anzusehen, der überdies - wenn auch im Rahmen allgemeiner Richtlinien - zur Gestaltung von Preis oder Zahlungskonditionen berechtigt ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 218/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 218/89
Veröff: JBl 1990,395 = WBl 1990,179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061265
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00218_8900000_004