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Rechtssatz RS0061265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061265

Geschäftszahl

9ObA218/89

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Norm

HGB §55 Abs1
HVG §3 Abs1
HVG §4 Abs3
KollV für die Handelsangestellten allg

Rechtssatz

Die für die Einreihung von Beschäftigungsgruppe 4 erforderliche Selbständigkeit ist nicht bei einer Gebietsvertreterin gegeben, die Haushaltsgeräte im Haustürgeschäft oder bei Messen an Letztverbraucher vertreibt und die weder Abschlußvollmacht noch die Befugnis zur Gestaltung von Preis oder Zahlungskonditionen besitzt, auch wenn sie andere Personen für diese Verkaufstätigkeit zu gewinnen, einzuschulen und diese Mitarbeiter zu überwachen hat. Als in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufender "Reisender" ist im Hinblick auf das allgemeine Erfordernis der selbständigen Tätigkeit nur ein Abschlußvertreter anzusehen, der überdies - wenn auch im Rahmen allgemeiner Richtlinien - zur Gestaltung von Preis oder Zahlungskonditionen berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 218/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 218/89
    Veröff: JBl 1990,395 = WBl 1990,179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061265

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00218_8900000_004