Rechtssatz RS0016758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016758
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Auch außerhalb eines Kontrahierungszwanges ist aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz jeder diffamierende Ausschluß von der Inanspruchnahme einer Leistung zu vermeiden, wenn eine hinreichende sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Maßgebend ist, daß bei dem Zusammenprall der Interessen des Befugten, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und den Interessen anderer, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. (hier: Tiefgarage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016758
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_003