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Rechtssatz RS0016758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016758

Geschäftszahl

3Ob548/91

Entscheidungsdatum

10.07.1991

Rechtssatz

Auch außerhalb eines Kontrahierungszwanges ist aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz jeder diffamierende Ausschluß von der Inanspruchnahme einer Leistung zu vermeiden, wenn eine hinreichende sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Maßgebend ist, daß bei dem Zusammenprall der Interessen des Befugten, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und den Interessen anderer, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. (hier: Tiefgarage).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 548/91
    Veröff: RdW 1992,206 = SZ 64/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016758

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_003