Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1990 zu 3 Ob 603/90 (= ecolex 91, 155) darlegte, kommt allein schon der Rechtsfrage erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, ob und inwieweit einer Privatperson das Betreten sonst für die Allgemeinheit offen gehaltener Räumlichkeiten untersagt werden kann.Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1990 zu 3 Ob 603/90 (= ecolex 91, 155) darlegte, kommt allein schon der Rechtsfrage erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, ob und inwieweit einer Privatperson das Betreten sonst für die Allgemeinheit offen gehaltener Räumlichkeiten untersagt werden kann.
Die klagende Gesellschaft mbH betreibt auf Grund vertraglicher Regelungen mit der Bauberechtigten auf einer Liegenschaft der öffentlichen Hand als Mieterin ein Parkgaragenunternehmen und will die Beklagte, die als Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft im Verwaltungsverfahren ihre Interessen mit Nachdruck wahrnimmt (vgl OGH 13 Os 5/90-13 vom 13. Juni 1990 zu II 2 = Elfter Bericht der Volksanwaltschaft), vom Betreten der Tiefgaragenanlage ausschließen, vor allem aber auch die Unterlassung eigenmächtiger Eingriffe in ihre Nutzungsrechte durchsetzen.Die klagende Gesellschaft mbH betreibt auf Grund vertraglicher Regelungen mit der Bauberechtigten auf einer Liegenschaft der öffentlichen Hand als Mieterin ein Parkgaragenunternehmen und will die Beklagte, die als Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft im Verwaltungsverfahren ihre Interessen mit Nachdruck wahrnimmt vergleiche OGH 13 Os 5/90-13 vom 13. Juni 1990 zu römisch zwei 2 = Elfter Bericht der Volksanwaltschaft), vom Betreten der Tiefgaragenanlage ausschließen, vor allem aber auch die Unterlassung eigenmächtiger Eingriffe in ihre Nutzungsrechte durchsetzen.
Daß der Einwand der Beklagten versagt, die klagende Partei sei nicht Eigentümer der Anlage und daher zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nicht berechtigt, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Auch der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten kann für die Dauer seiner Bestandrechte an sich darüber verfügen, wem er den Zutritt gestattet oder nicht. Nach neuerer Rechtsprechung steht auch dem Bestandnehmer die unmittelbare Unterlassungsklage gegen jeden Störer zu, nachdem die analoge Anwendung des § 372 ABGB auf den Mieter schon länger anerkannt war (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 372; SZ 10/10; JBl 1990, 447 = WoBl 1990, 42 = ImmZ 1990, 80 = EvBl 1990/73 verstärkter Senat).Daß der Einwand der Beklagten versagt, die klagende Partei sei nicht Eigentümer der Anlage und daher zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nicht berechtigt, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Auch der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten kann für die Dauer seiner Bestandrechte an sich darüber verfügen, wem er den Zutritt gestattet oder nicht. Nach neuerer Rechtsprechung steht auch dem Bestandnehmer die unmittelbare Unterlassungsklage gegen jeden Störer zu, nachdem die analoge Anwendung des Paragraph 372, ABGB auf den Mieter schon länger anerkannt war (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 372,; SZ 10/10; JBl 1990, 447 = WoBl 1990, 42 = ImmZ 1990, 80 = EvBl 1990/73 verstärkter Senat).
Soweit die klagende Garagierungsgesellschaft sich gegen einen Eingriff der Beklagten wehrt, der über das bloße Betreten der Garagenanlage und den Durchgang in das Kaufhaus hinaus geht, ist sie nicht nur zur Abwehr befugt, sondern auch im Recht: Als Bestandnehmerin verfügt sie nicht nur über die Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen innerhalb der öffentlichen Tiefgarage im Innenstadtbereich der *****stadt, sondern auch über die dadurch für Kraftwagen und Benützer erforderlichen Verkehrswege in und zur Anlage und auch über die Betriebseinrichtungen zur Versorgung und Entsorgung der in baulicher Einheit mit einem Kaufhaus errichteten Tiefgarage. Dazu gehören alle Schächte und Betriebseinrichtungen zum Ansaugen von Frischluft oder zum Ausblasen von Abluft, gleich, ob sich die Ausgänge dieser Einrichtungen auf derselben oder einer benachbarten Liegenschaft befinden. Diese Betriebseinrichtungen sind in der Regel, mögen sie stets versperrt gehalten worden sein oder gelegentlich unversperrt geblieben sein, nur für Befugte zugänglich und stehen der Allgemeinheit nicht offen. Die klagende Garagierungsgesellschaft darf daher Unbefugte vom Betreten der betriebsnotwendigen Schachtanlage ausschließen und muß auch nicht dulden, daß ohne ihre Zustimmung innerhalb dieser Betriebsräume Fotos aufgenommen werden.
Daß es nicht angeht, im Freien angelegte Außenöffnungen der betriebsnotwendigen Lüftungsschächte der Tiefgarage abzudecken und dadurch den Luftstrom zu be- oder verhindern, und daß eine solche Störung des Betriebes von der Garagierungsgesellschaft abgestellt werden kann und muß, versteht sich von selbst. Sie hat nämlich dafür zu sorgen, daß eine solche Abdeckung unterbleibt. Damit hat es nichts zu tun, ob die Funktion der Be- und Entlüftungsanlage konsensgemäß war oder behördlichen Auflagen nicht entsprach, und es ist auch ohne Belang, ob durch die Abdeckung eine konkrete Gefährdung für Personen oder Sachen bestand. Ohne ihre Zustimmung hatte keine Privatperson in die Funktion der Lüftungsanlagen einzugreifen, selbst wenn es zum Austritt von Abluft und zu Immissionen gekommen war, wodurch sich die Beklagte als Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft beeinträchtigt sah. Grundsätzlich hat die Beklagte daher auch solche Eingriffe zu unterlassen.
Wenn es um die Einhaltung der behördlichen Auflagen geht, muß der Betreiber der Behörde oder den von ihr Beauftragten (Sachverständigen) den Zutritt gewähren und die erforderlichen Prüfungsmaßnahmen dulden, nicht aber auch Privatpersonen, selbst wenn sie Parteistellung im Behördenverfahren genießen oder sonst berechtigte Interessen verfolgen, nachforschen lassen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt kein Fall der zulässigen Selbsthilfe der Beklagten vor. Nach § 344 ABGB kann der Besitzer, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde, gegen ihn gerichtete Gewalt mit angemessener Gewalt abwehren, doch verweist § 19 Satz 1 ABGB Rechtssuchende in erster Linie an die zuständige Behörde. Jedem, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, ober, wer die Grenzen der Notwehr (§ 3 StGB) überschreitet, ist dafür verantwortlich. Voraussetzung erlaubter Selbsthilfe ist, daß staatliches Einschreiten zu spät käme (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 19; SZ 51/56 ua), weil sonst Selbsthilfe immer schon zulässig wäre, wenn die Verfahrensdauer unmittelbares Eingreifen der Behörde nicht erwarten läßt (EvBl 1987/131 ua). Gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens gibt es Abhilfen. Die Dauer des gewerberechtlichen Verfahrens kann Selbsthilfe nicht rechtfertigen. Es mag Fälle geben, in denen wegen der besonderen Dringlichkeit schon die zu besorgende Verzögerung der Behördenhilfe ein Eingreifen vor Maßnahmen der Behörde erlaubt ist, doch die hier drohenden Gefahren für die Güter der Beklagten nicht so schwerwiegend oder unmittelbar schädigend, daß es unzumutbar gewesen wäre, das Verwaltungsverfahren zu betreiben und die dort ergehenden Anordnungen abzuwarten. Es geht hier auch nicht darum, daß die Beklagte durch ihre Eingriffe in den Besitz und die Funktion eine (weitere) Schädigung ihrer Gesundheit oder ihres Eigentums durch die von der Anlage ausgehenden Immissionen verhindern wollte, sondern um die bloße Beschaffung von Beweisen für ihre Behauptungen. Das Anliegen, sich Beweise zu beschaffen, rechtfertigt aber weder das Betreten der nur Befugten zugänglichen Betriebsräume noch des Eingriffes in die Funktion des Luftaustausches an den ins Freie mündenden Schachtöffnungen gegen den Willen des Betreibers der Tiefgarage.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt kein Fall der zulässigen Selbsthilfe der Beklagten vor. Nach Paragraph 344, ABGB kann der Besitzer, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde, gegen ihn gerichtete Gewalt mit angemessener Gewalt abwehren, doch verweist Paragraph 19, Satz 1 ABGB Rechtssuchende in erster Linie an die zuständige Behörde. Jedem, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, ober, wer die Grenzen der Notwehr (Paragraph 3, StGB) überschreitet, ist dafür verantwortlich. Voraussetzung erlaubter Selbsthilfe ist, daß staatliches Einschreiten zu spät käme (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 19,; SZ 51/56 ua), weil sonst Selbsthilfe immer schon zulässig wäre, wenn die Verfahrensdauer unmittelbares Eingreifen der Behörde nicht erwarten läßt (EvBl 1987/131 ua). Gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens gibt es Abhilfen. Die Dauer des gewerberechtlichen Verfahrens kann Selbsthilfe nicht rechtfertigen. Es mag Fälle geben, in denen wegen der besonderen Dringlichkeit schon die zu besorgende Verzögerung der Behördenhilfe ein Eingreifen vor Maßnahmen der Behörde erlaubt ist, doch die hier drohenden Gefahren für die Güter der Beklagten nicht so schwerwiegend oder unmittelbar schädigend, daß es unzumutbar gewesen wäre, das Verwaltungsverfahren zu betreiben und die dort ergehenden Anordnungen abzuwarten. Es geht hier auch nicht darum, daß die Beklagte durch ihre Eingriffe in den Besitz und die Funktion eine (weitere) Schädigung ihrer Gesundheit oder ihres Eigentums durch die von der Anlage ausgehenden Immissionen verhindern wollte, sondern um die bloße Beschaffung von Beweisen für ihre Behauptungen. Das Anliegen, sich Beweise zu beschaffen, rechtfertigt aber weder das Betreten der nur Befugten zugänglichen Betriebsräume noch des Eingriffes in die Funktion des Luftaustausches an den ins Freie mündenden Schachtöffnungen gegen den Willen des Betreibers der Tiefgarage.
Das Erstgericht hat daher ohne Rechtsirrtum einen den Unterlassungsanspruch der klagenden Partei aufhebenden Rechtfertigungsgrund nicht angenommen. Die für den Anspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat die Abwehr des Klagebegehrens nicht allein darauf gegründet, daß weitere Eingriffe auszuschließen seien. Sie hat vielmehr daran festgehalten, zu ihrer "Beweissicherung" berechtigt gewesen zu sein und sich rechtmäßig verhalten zu haben. Bei der Art ihrer Rechtsdurchsetzung kann sich eine neue Gelegenheit zu Nachforschungen nach der Funktion der Be- und Entlüftungsanlage auch dann ergeben, wenn die von ihr angestrebten behördlichen Auflagen erteilt und eingehalten wurden. Es sind nämlich weder Funktionsstörungen noch ein Verstoß der Garagenbetreiberin gegen die Auflagen mit Sicherheit auszuschließen und ebensowenig, daß in einem solchen Fall die Beklagte wieder versuchen könnte, in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Betriebsräumlichkeiten und Schachtanlagen einzudringen oder Luftöffnungen abzudecken. Ist ein künftiger Verstoß nicht auszuschließen, so fehlt dem Unterlassungsanspruch nicht die Berechtigung, auch wenn der gesetzte Verstoß abgeschlossen ist (vgl Fasching, ZPR, Rz 1069 mwH; SZ 55/61; SZ 60/289). Nur dann, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein künftiges Zuwiderhandeln nicht zu erwarten ist, hat der Kläger darzutun, daß konkrete Umstände dennoch die Besorgnis eines weiteren Zuwiderhandelns rechtfertigen (SZ 57/9). Vertritt der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte den Standpunkt, zu dem beanstandeten Handeln berechtigt zu sein, so wird die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe anzunehmen sein (JBl 1984, 608 ua). Die Beklagte beharrt aber darauf, daß es sich um einen rechtmäßigen Akt der Selbsthilfe handelte (Revisionsbeantwortung S 11).Das Erstgericht hat daher ohne Rechtsirrtum einen den Unterlassungsanspruch der klagenden Partei aufhebenden Rechtfertigungsgrund nicht angenommen. Die für den Anspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat die Abwehr des Klagebegehrens nicht allein darauf gegründet, daß weitere Eingriffe auszuschließen seien. Sie hat vielmehr daran festgehalten, zu ihrer "Beweissicherung" berechtigt gewesen zu sein und sich rechtmäßig verhalten zu haben. Bei der Art ihrer Rechtsdurchsetzung kann sich eine neue Gelegenheit zu Nachforschungen nach der Funktion der Be- und Entlüftungsanlage auch dann ergeben, wenn die von ihr angestrebten behördlichen Auflagen erteilt und eingehalten wurden. Es sind nämlich weder Funktionsstörungen noch ein Verstoß der Garagenbetreiberin gegen die Auflagen mit Sicherheit auszuschließen und ebensowenig, daß in einem solchen Fall die Beklagte wieder versuchen könnte, in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Betriebsräumlichkeiten und Schachtanlagen einzudringen oder Luftöffnungen abzudecken. Ist ein künftiger Verstoß nicht auszuschließen, so fehlt dem Unterlassungsanspruch nicht die Berechtigung, auch wenn der gesetzte Verstoß abgeschlossen ist vergleiche Fasching, ZPR, Rz 1069 mwH; SZ 55/61; SZ 60/289). Nur dann, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein künftiges Zuwiderhandeln nicht zu erwarten ist, hat der Kläger darzutun, daß konkrete Umstände dennoch die Besorgnis eines weiteren Zuwiderhandelns rechtfertigen (SZ 57/9). Vertritt der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte den Standpunkt, zu dem beanstandeten Handeln berechtigt zu sein, so wird die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe anzunehmen sein (JBl 1984, 608 ua). Die Beklagte beharrt aber darauf, daß es sich um einen rechtmäßigen Akt der Selbsthilfe handelte (Revisionsbeantwortung S 11).
Hingegen hat die klagende Partei keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Tiefgarage nur betrete, wenn "eine ordnungsgemäße gerichtliche oder behördliche Ladung zugrunde liegt". Es wurde nicht behauptet, daß die klagende Partei, abgesehen von den Parkscheinen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen erworben werden müssen, eine Beschränkung des Personenkreises, der die während der Geschäftsstunden offen gehaltenen Garagenräume betreten darf, vornahm und insoweit Kontrollen durchführte. Darauf, ob die klagende Partei als Betreiberin einer öffentlichen Garage dem Kontrahierungszwang unterliegt, kommt es dabei gar nicht an. Auch wenn noch andere Parkgaragen im Innenstadtbereich Parkraum anbieten, wird jedenfalls davon auszugehen sein, daß die klagende Partei nicht willkürlich Kraftfahrer abweisen darf, weil ein solches Vorgehen an sich sittenwidrig wäre. Auch außerhalb eines Kontrahierungszwanges ist aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz jeder diffamierende Ausschluß von der Inanspruchnahme einer Leistung zu vermeiden, wenn eine hinreichende sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Dies folgt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung aus der mittelbaren Drittwirkung (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 69 zu § 879) des Grundrechts auf Ehre (Aicher in Rummel2, Rz 18 und 31 zu § 16). Maßgebend ist, daß bei dem Zusammenprall der Interessen des Befugten, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und den Interessen anderer, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (3 Ob 603/90 vom 24. Oktober 1990 = ecolex 91, 155).Hingegen hat die klagende Partei keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Tiefgarage nur betrete, wenn "eine ordnungsgemäße gerichtliche oder behördliche Ladung zugrunde liegt". Es wurde nicht behauptet, daß die klagende Partei, abgesehen von den Parkscheinen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen erworben werden müssen, eine Beschränkung des Personenkreises, der die während der Geschäftsstunden offen gehaltenen Garagenräume betreten darf, vornahm und insoweit Kontrollen durchführte. Darauf, ob die klagende Partei als Betreiberin einer öffentlichen Garage dem Kontrahierungszwang unterliegt, kommt es dabei gar nicht an. Auch wenn noch andere Parkgaragen im Innenstadtbereich Parkraum anbieten, wird jedenfalls davon auszugehen sein, daß die klagende Partei nicht willkürlich Kraftfahrer abweisen darf, weil ein solches Vorgehen an sich sittenwidrig wäre. Auch außerhalb eines Kontrahierungszwanges ist aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz jeder diffamierende Ausschluß von der Inanspruchnahme einer Leistung zu vermeiden, wenn eine hinreichende sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Dies folgt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung aus der mittelbaren Drittwirkung (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 69 zu Paragraph 879,) des Grundrechts auf Ehre (Aicher in Rummel2, Rz 18 und 31 zu Paragraph 16,). Maßgebend ist, daß bei dem Zusammenprall der Interessen des Befugten, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und den Interessen anderer, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (3 Ob 603/90 vom 24. Oktober 1990 = ecolex 91, 155).
Auch wenn die klagende Partei nicht verpflichtet wäre, den öffentlichen Zugang auf dem im Eigentum der Stadtgemeinde stehenden Grundstück allgemein zu eröffnen, etwa auch den Durchgang zum Kaufhaus zu gestatten, so folgt aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tiefgaragenobjekts, daß sie nach Maßgabe vorhandener Stellplätze und der Garagenordnung Kraftfahrern das Abstellen ihrer Fahrzeuge ermöglicht und dabei den Zugang nicht nur den Lenkern, sondern auch Mitfahrern, aber ebenso Personen gewährt, die von dem befugten Kraftfahrer ermächtigt sind, Gegenstände aus dem Wagen zu holen oder sie dort zu verwahren, oder die einen Lenker oder Mitfahrer zum Fahrzeug begleiten, etwa um beim Einsteigen oder beim Tragen behilflich zu sein. Die klagende Partei hat sich nie darauf berufen, daß diesem unbestimmten und nach der Art der Absicht beim Begehen der Parkgaragendecks nicht kontrollierbaren Personen der Zutritt verwehrt wird. Wenn sie der Beklagten verbietet, den Garagenbereich zu betreten, und davon allein den Fall einer Vorladung durch Gericht oder Behörde ausnimmt, liegt der Grund nicht in einer sachlich zu rechtfertigenden Vorsichtsmaßnahme gegen eine übermäßige Inanspruchnahme der Tiefgarage durch Fußgeher, sondern ersichtlich darin, daß die Beklagte als Anrainerin und Partei in die klagende Partei treffenden Verfahren vor der Verwaltungsbehörde "unerwünschte Person" ist. Soweit der Beklagten Eingriffe in nicht der Allgemeinheit offen stehende Betriebsräumlichkeiten verboten wurde, ist die klagende Partei gegen deren Betreten ausreichend gesichert. Die Besorgnis weiterer Eingriffe rechtfertigt nicht das Verlangen, der Beklagten diskriminierend ganz allgemein das Betreten der sonst unkontrolliert von Fußgehern benützten Durchgänge zu untersagen. Der Zutritt ist der Beklagten nur zu den betriebsnotwendigen Schachtanlagen, wie überhaupt aller nicht der Allgemeinheit offen stehenden Betriebsräume verwehrt, nicht aber zum äußeren Durchgangsbereich zum Kaufhaustrakt, mag auch von dort ein Zugang zu Lüftungsschächten möglich sein. Der Rechtsschutz der klagenden Partei ist durch das erwirkte Verbot ausreichend gesichert. Auch wenn ein Zuwiderhandeln der Beklagten vorlag, ist das daraus abgeleitete Verlangen der klagenden Partei, die Beklagte deshalb überhaupt vom Betreten der Tiefgarage auszuschließen, selbst wenn jeder andere Mensch dort Zutritt hat, zu weitgehend.
Das ganz allgemein gehaltene Verbot ist wegen der die Person der Beklagten treffenden Diskriminierung als die erwähnten Grenzen überschreitend sittenwidrig und daher nicht durchsetzbar, weil es zum Ausdruck bringt, daß die Beklagte innerhalb des Garagenbereiches nicht geduldet wird, weil sie auf ihren Anrainerrechten beharrte und diese mit großem Einsatz verfolgte. Daß die Beklagte den Garagenbereich stets nur betreten werde, ohne jemand zu einem abgestellten Wagen zu begleiten oder mitzufahren, ist nicht erwiesen, so daß die in der Entscheidung zu 3 Ob 603/90 vom 24. Oktober 1990 gewonnenen Erkenntnisse nicht uneingeschränkt auf den nun zu entscheidenden Fall übertragen werden können.
Im Ergebnis hat daher das Erstgericht zutreffend auf Untersagung der Eingriffe erkannt, die sich auf innerbetriebliche Einrichtungen der klagenden Garagierungsgesellschaft beziehen, das zu weit gehende weitere Begehren aber abgewiesen.
Infolge der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über den Kostenersatz zu entscheiden. Es ist dem Erstgericht beizupflichten, daß bei dem Ergebnis die Kosten gegeneinander aufzuheben sind, weil jede Partei teils obsiegte und teils unterlag und in Ermangelung einer gesonderten Bewertung der mehreren Unterlassungsansprüche davon auszugehen ist, daß sie sich dem Gewicht nach etwa die Waage halten. Davon sind die Parteien auch ausgegangen, als sie jeweils von einem (halben) Berufungsstreitwert von S 100.000,-- ausgingen und nach dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühr von S 4.000,-- beibrachten (ON 25 und ON 26). Die Rügen beider Teile, daß ihr Obsiegensanteil doch den des Gegners überwiege, und mit denen sich das auch im Kostenpunkt angerufene Berufungsgericht nicht befassen mußte, weil es das Klagebegehren zur Gänze abwies, sind unberechtigt. Während zwar das erlassene Verbot die Interessen der klagenden Partei mehr berührt als die Abweisung ihres Mehrbegehrens, ist einerseits mangels Bewertung eine Gewichtung überhaupt nicht möglich, doch wiegt das Verbot, die Garage auch im allgemein zugänglichen Bereich zu betreten, im Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten gleich schwer wie die Untersagung des weiteren Betretens interner Betriebsräume, der Aufnahme von Fotos und der Abdeckung von Schachtöffnungen. Es kann nicht allein auf die Sicht der klagenden Partei ankommen. Nur ein deutlich erkennbares Ungleichgewicht zwischen Obsiegen und Unterliegen könnte nach § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO (iVm § 50 ZPO) eine andere verhältnismäßige Kostenteilung erfordern.Infolge der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über den Kostenersatz zu entscheiden. Es ist dem Erstgericht beizupflichten, daß bei dem Ergebnis die Kosten gegeneinander aufzuheben sind, weil jede Partei teils obsiegte und teils unterlag und in Ermangelung einer gesonderten Bewertung der mehreren Unterlassungsansprüche davon auszugehen ist, daß sie sich dem Gewicht nach etwa die Waage halten. Davon sind die Parteien auch ausgegangen, als sie jeweils von einem (halben) Berufungsstreitwert von S 100.000,-- ausgingen und nach dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühr von S 4.000,-- beibrachten (ON 25 und ON 26). Die Rügen beider Teile, daß ihr Obsiegensanteil doch den des Gegners überwiege, und mit denen sich das auch im Kostenpunkt angerufene Berufungsgericht nicht befassen mußte, weil es das Klagebegehren zur Gänze abwies, sind unberechtigt. Während zwar das erlassene Verbot die Interessen der klagenden Partei mehr berührt als die Abweisung ihres Mehrbegehrens, ist einerseits mangels Bewertung eine Gewichtung überhaupt nicht möglich, doch wiegt das Verbot, die Garage auch im allgemein zugänglichen Bereich zu betreten, im Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten gleich schwer wie die Untersagung des weiteren Betretens interner Betriebsräume, der Aufnahme von Fotos und der Abdeckung von Schachtöffnungen. Es kann nicht allein auf die Sicht der klagenden Partei ankommen. Nur ein deutlich erkennbares Ungleichgewicht zwischen Obsiegen und Unterliegen könnte nach Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO) eine andere verhältnismäßige Kostenteilung erfordern.
Auch wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist der durch Art V Z 1 GGG BGBl 1984/320 eingefügte Satz 3 des § 43 Abs 1 ZPO zu beachten, wonach die von den Parteien getragenen (ua) Gerichtsgebühren und Gebühren der Zeugen jeweils verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen sind, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Soweit es sich um solche Kosten handelt, hat daher bei Kostenaufhebung jede Partei gegen die andere Anspruch auf Ersatz der Hälfte. Dies ergibt den im Spruch festgesetzten Betrag, wobei wegen des Charakters der Kostenentscheidung nur mehr der nach Gegenüberstellung errechnete Unterschiedsbetrag zuzusprechen ist.Auch wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist der durch Artikel römisch fünf, Ziffer eins, GGG BGBl 1984/320 eingefügte Satz 3 des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu beachten, wonach die von den Parteien getragenen (ua) Gerichtsgebühren und Gebühren der Zeugen jeweils verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen sind, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Soweit es sich um solche Kosten handelt, hat daher bei Kostenaufhebung jede Partei gegen die andere Anspruch auf Ersatz der Hälfte. Dies ergibt den im Spruch festgesetzten Betrag, wobei wegen des Charakters der Kostenentscheidung nur mehr der nach Gegenüberstellung errechnete Unterschiedsbetrag zuzusprechen ist.