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Rechtssatz RS0009047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009047

Geschäftszahl

3Ob548/91

Entscheidungsdatum

10.07.1991

Rechtssatz

Das Anliegen, sich Beweise zu beschaffen, rechtfertigt weder das Betreten der nur Befugten zugänglichen Betriebsräume einer Tiefgarage noch einen Eingriff in die Funktion des Luftaustausches an den ins Freie mündenden Schachtöffnungen gegen den Willen des Betreibers der Tiefgarage. Eine Person, die ihre Anrainerrechte im behördlichen Verfahren verfolgt, darf jedoch darüber hinaus nicht überhaupt vom Betreten der sonst allgemein zugänglichen Garagenanlage ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 548/91
    RdW 1992,206 = SZ 64/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009047

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_001