Rechtssatz RS0016994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016994
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden; der regelmäßig im Garantietext ziffernmäßig genau festgesetzte Höchstbetrag der Haftung darf demnach durch kein Mittel der Auslegung eine Veränderung erfahren (Schinnerer, 247). Im Rahmen dieses Höchstbetrages hat jedoch der Gewährübernehmer im Zweifel für den ganzen Anfall oder Schaden zu haften, soferne nicht bloß eine beschränkte Haftung übernommen wurde (SZ 23/47 und andere) oder der Unternehmer den Ausfall selbst verschuldet hat (Obermeyer, Klang in Klang 2. Auflage VI 203, HS III 51, EvBl 1973/216).Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden; der regelmäßig im Garantietext ziffernmäßig genau festgesetzte Höchstbetrag der Haftung darf demnach durch kein Mittel der Auslegung eine Veränderung erfahren (Schinnerer, 247). Im Rahmen dieses Höchstbetrages hat jedoch der Gewährübernehmer im Zweifel für den ganzen Anfall oder Schaden zu haften, soferne nicht bloß eine beschränkte Haftung übernommen wurde (SZ 23/47 und andere) oder der Unternehmer den Ausfall selbst verschuldet hat (Obermeyer, Klang in Klang 2. Auflage römisch sechs 203, HS römisch drei 51, EvBl 1973/216).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 756/76
Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 756/76
Veröff: EvBl 1977/229 S 517 = JBl 1978,36
- 8 Ob 583/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 8 Ob 583/88
Ähnlich; Beisatz: Garantieverpflichtung drückt nur die Höchstgrenze dieser Verpflichtung aus. (T1) Veröff: ÖBA 1989,818 (P Bydlinski)
- 1 Ob 607/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 607/89
nur: Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden. (T2) Veröff: JBl 1990,177
- 8 Ob 190/98v
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016994
Dokumentnummer
JJR_19770126_OGH0002_0010OB00756_7600000_002