Rechtssatz RS0016997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016997
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. Der Garant muss seine Gutstehungsverpflichtung nur einlösen, wenn alle für die Risikoübernahme gesetzten Bedingungen peinlich genau erfüllt sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 540/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320
- 7 Ob 145/97t
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 145/97t
nur: Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. (T1)
Beisatz: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung, weil dadurch primär nur umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll (ÖBA 1994/432). (T2)
- 7 Ob 48/07w
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 48/07w
Auch; Beis wie T2 nur: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung. (T3)
- 6 Ob 142/10s
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 142/10s
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 120/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 120/14x
Vgl auch
- 7 Ob 53/15t
Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 82/16f
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 82/16f
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016997
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00540_9300000_003