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Rechtssatz RS0016997×

Rechtssatz RS0016997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016997

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Rechtssatz

Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. Der Garant muss seine Gutstehungsverpflichtung nur einlösen, wenn alle für die Risikoübernahme gesetzten Bedingungen peinlich genau erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
    Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320
  • 7 Ob 145/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 145/97t
    nur: Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. (T1)
    Beisatz: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung, weil dadurch primär nur umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll (ÖBA 1994/432). (T2)
  • 7 Ob 48/07w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 48/07w
    Auch; Beis wie T2 nur: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung. (T3)
  • 6 Ob 142/10s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 142/10s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 120/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 120/14x
    Vgl auch
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 82/16f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 82/16f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00540_9300000_003