Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 142/10s×

Entscheidung 6 Ob 142/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016992 Rechtssatz 23.02.1977Zivilrecht
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Abfordern" oder "ohne Einwendung …
RS0016997 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fa …
RS0017005 Rechtssatz 23.02.1977Zivilrecht
Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muss bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, dass die Partei nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwere Form gewählt haben.
RS0017752 Rechtssatz 08.11.1966Zivilrecht
Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor.
RS0017783 Rechtssatz 27.11.1979Zivilrecht
Die Auslegung gemäß dem § 914 ABGB hat überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Festst …
RS0017797 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also ni …
RS0017836 Rechtssatz 07.12.1965Zivilrecht
Die Bezeichnung eines Vertrages durch die Parteien ist jedenfalls dann für die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend, wenn ein mit der Bezeichnung nicht im Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen Vertragsinhal …
RS0017915 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht de …
RS0017945 Rechtssatz 06.03.1980Zivilrecht
Ist der Umfang der Bürgschaftserklärung nicht zweifelhaft, bedarf es der Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB nicht (RZ 1977/76).
RS0017951 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.
RS0017957 Rechtssatz 17.01.1967Zivilrecht
Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum.
RS0017973 Rechtssatz 24.04.1963Zivilrecht
Bei der Auslegung einer Bürgschaft ist die Anwendung des § 915 ABGB zulässig (vgl auch EvBl 1957/84 S 129).
RS0032011 Rechtssatz 07.04.1976Zivilrecht
Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht.
RS0032050 Rechtssatz 24.04.1963Zivilrecht
Die Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Es genügt, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen.
RS0032159 Rechtssatz 01.12.1976Zivilrecht
"Ausdrücklich" im Sinne des § 1353 ABGB bedeutet nicht mehr als "deutlich erkennbar".
RS0032184 Rechtssatz 26.09.1956Zivilrecht
Der Bürge haftet mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners.
RS0033002 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragspar …
RS0045922 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung der Garantie von der …
RS0048314 Rechtssatz 10.05.1995Zivilrecht
Erstreckt sich die Zusage des Garanten nur auf die jeweils zufolge verschuldeter Säumnis fällig gewordenen Ratenzahlungen des Leasingnehmers, treten hier die Merkmale des Bürgschaftsvertrages wesentlich stärker als die der Garantie hervor, was die Heranzieh …
RS0061794 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (so schon SZ 60/266). Die Abstrakthe …
RS0109295 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweife …
RS0112607 Rechtssatz 27.08.1999Zivilrecht
Die ausdrückliche Vereinbarung einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis ist vor dem Hintergrund der Privatautonomie der Vertragsparteien erlaubt. Damit ist auch die Frage nach der Zulässigkeit eines der "Bürgschaft auf erstes Anfor …