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Rechtssatz RS0112607

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112607

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Norm

ABGB §880a A
ABGB §1346ff G
ABGB §1431 K

Rechtssatz

Die ausdrückliche Vereinbarung einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis ist vor dem Hintergrund der Privatautonomie der Vertragsparteien erlaubt. Damit ist auch die Frage nach der Zulässigkeit eines der "Bürgschaft auf erstes Anfordern" entsprechenden Schuldrechtstypus nach der österreichischen Rechtslage beantwortet, weil das Obligationenrecht - jedenfalls soweit die Vertragsfreiheit der Parteien reicht - keinen Typenzwang kennt. Die Frage nach einer wirksamen Vereinbarung einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis lässt sich aber nicht bloß auf Grund des Garantievertrags klären, weil sich dar Garant allein durch eine Vereinbarung mit dem Begünstigten den nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf allenfalls entstehenden Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis nicht zuwenden kann, der aufgrund der dispositiven Rechtslage in die Rechtszuständigkeit des Auftraggebers fällt; die Parteien des Garantievertrags können also innerhalb der Grenzen ihrer Privatautonomie nicht wirksam zu Lasten des Garantieauftraggebers vereinbaren, dass ein nach der dispositiven Rechtslage in dessen Rechtszuständigkeit fallender Kondiktionsanspruch von vornherein dem Garanten zustehen soll. Eine bloß formelle Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis kann daher allein durch eine entsprechende Vereinbarung im Garantievertrag nicht herbeigeführt werden, sondern bedarf auch der rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Garantieauftraggebers im Deckungsverhältnis zum Garanten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 208/99s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 208/99s
    Veröff: SZ 72/131
  • 6 Ob 142/10s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 142/10s
    Auch
  • 10 Ob 82/16f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 82/16f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112607

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00208_99S0000_003